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3 StR 252/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 252/12 vom 14. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2012 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012 wird verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zu einem beson- ders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes einer Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, ver- suchter Anstiftung zu einem "tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen" besonders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes ei- ner Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Die auf Verfahrensrügen und sachlich- 1 - 3 - rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 1. Bei einer Verurteilung wegen einer der vier in § 30 StGB unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen für Verbrechen ist die Bezeichnung des Verbrechens, auf welches sich die Vorbereitungshandlung bezieht, in den Schuldspruch aufzunehmen (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 3). Die Be- nennung eines Vergehens, das mit dem verabredeten Verbrechen tateinheitlich zusammentreffen soll, kommt hingegen nicht in Betracht, da dieser Umstand für die Ausfüllung des Tatbestands ohne Belang ist. 2. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Annahme des Mordmerkmals Habgier keine Rechtsbedenken entgegenstehen. Der Angeklagte ließ seinen Stiefvater und seine Halbschwester töten, um sich seine Mutter als Geldquelle zu erhalten und ihr Alleinerbe zu werden. Damit ist die gebotene Verknüpfung 2 3 - 4 - zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung des Täters ge- geben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 StR 457/04 bei Altva- ter NStZ 2006, 86, 90 in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 1 StR 49/93, NJW 1993, 1664). VRiBGH Becker ist wegen Pfister Schäfer Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Mayer Gericke