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Entscheidung

VII ZR 30/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 30/12 vom 9. August 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer GmbH Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allge- meinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen re- gelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und sozi- ale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, in juris dokumentiert, m.w.N.). Dies ist et- wa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemein- heit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Pro- zesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeiter ein allgemeines Interesse 1 2 - 3 - besteht (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 184 f.; BT-Drucks. 8/2068, S. 26 f.). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin - auch nach Erhalt des gerichtli- chen Hinweises vom 11. Mai 2012 - nicht hinreichend dargetan; auch der Ak- teninhalt gibt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin Steuerverbindlichkeiten bzw. Steuerausfälle geltend macht, ist dies für § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367, Rn. 4, in juris dokumentiert). Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaft- lich eine Vielzahl von Personen betrifft. Kniffka Safari Chabestari Eick Leupertz Kartzke Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.12.2010 - 2 HKO 144/09 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.12.2011 - 4 U 7/11 - 3