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Entscheidung

EnVR 98/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 98/10 vom 3. August 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 23. April 2012 auf 2.965.849,04 € festge- setzt. Gründe: Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Betroffe- nen ist der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf insgesamt 2.965.849,04 € festzusetzen (§ 63 Abs. 3 GKG). Die Abänderung der Wertfestsetzung berücksichtigt, dass die Betroffene die angefochtene Verfügung und die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit nicht zum Gegenstand ihrer Rechtsbeschwerde gemacht hat, als die Kosten für die Inanspruchnahme einer Lastflusszusage bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen unberücksichtigt geblieben waren. Danach errechnet sich der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdever- fahrens wie folgt: In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht ist für die Angriffe ge- gen die Anwendung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 1 2 3 4 - 3 - ARegV ein Teilwert von 1.680.075 € anzusetzen. Die mit der Rechtsbeschwer- de ferner begehrte Anpassung des Ausgangsniveaus ist, wie die Rechtsbe- schwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zutreffend dargelegt hat, abweichend von der Streitwertfestsetzung des Beschwerdegerichts mit 1.285.774,04 € zu bewerten. Tolksdorf Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2010 - VI-3 Kart 50/09 (V) -