Entscheidung
3 StR 216/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
14mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/12 vom 2. August 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 25. Januar 2012 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben a) im Strafausspruch und b) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An- 1 - 3 - geklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb- rigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- bracht. Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen keinen Bestand. 1. Der Strafausspruch ist nicht frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Das Landgericht ist zunächst vom Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt. Zum einen sei zwar im Hinblick auf die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nicht auszuschlie- ßen, dass dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei; dies rechtfertige indes eine Strafrahmenverschiebung nicht, denn der Angeklagte habe gewusst, "dass er unter Alkoholeinfluss leichter reizbar ist, und er ange- sichts des morgendlichen Streits mit der Geschädigten und der insoweit unkla- ren, möglicherweise gefahrgeneigten Situation zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr trotzdem in erheblichen Maße Alkohol zu sich genommen hatte". Zum anderen habe sich der Angeklagte zwar durch den im Rahmen der Hauptverhandlung abgeschlossenen Vergleich gegenüber der Nebenklägerin verpflichtet, zur Ab- geltung der Ansprüche aus der Tat einen Betrag von 10.000 € zu zahlen; da sich der Angeklagte weiterhin auf Notwehr berufen habe, sei dies jedoch kein Ausdruck der Übernahme von Verantwortung und rechtfertige daher eine Straf- rahmenmilderung ebenfalls nicht. Sodann hat das Landgericht dennoch "im Ergebnis" einmal von der "sowohl in § 21 StGB als auch in § 46a StGB" vorge- sehenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und ist daher von einem Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monaten Freiheits- 2 3 - 4 - strafe ausgegangen. Die Annahme eines minder schweren Falles komme da- gegen "angesichts des Tatbildes augenscheinlich nicht in Betracht". Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Liegen die Voraussetzungen vertypter Strafmilderungsgründe nicht vor oder lehnt der Tatrichter deren An- wendung in Ausübung ihm eingeräumten Ermessens ab, so ist es unzulässig, die dort vorgesehene (fakultative) Strafrahmenverschiebung dennoch zumin- dest einmal vorzunehmen, weil nach den Umständen die tatbestandlichen Vo- raussetzungen der in Betracht kommenden Vorschriften zumindest teilweise vorliegen oder das Tatgericht sein Ermessen ablehnend ausgeübt hat. Zwar ist ein Angeklagter durch eine derartige fehlerhafte Rechtsanwendung in der Re- gel nicht beschwert. Hier liegt es indes anders. Jedenfalls die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist mit der vom Landge- richt gegebenen Begründung nicht haltbar. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dies letztlich nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat. Im Ein- zelnen: a) Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kommt bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann in Betracht, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist ("Vorverschulden"; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 25 ff. mwN). Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht (uneingeschränkt) verschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkohol- aufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt re- 4 5 - 5 - gelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. Fischer, aaO, § 21 Rn. 26 mwN). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat im dargestellten Sinne alko- holkrank war. Das Landgericht hat zum Alkoholkonsum des Angeklagten fest- gestellt, dass in der Zeit von der Aufnahme der näheren Beziehung zu der Ge- schädigten im März 2011 bis zur Tat am 7. Juli 2011 der Alltag des Angeklag- ten - im Vergleich zu seinem vorherigen Konsumverhalten, das aus dem tägli- chen Trinken von Bier und - in unregelmäßigen Abständen - dem zusätzlichen Genuss von Apfelkorn bestanden hatte - von einem gesteigerten Alkoholkon- sum geprägt war, der sich darin äußerte, dass der Angeklagte - mit der Ge- schädigten - bereits zum Frühstück Alkohol trank. Nach den - ersichtlich allein auf den Angaben des Angeklagten beruhenden - Feststellungen des Landge- richts nahm er vor der Tat - über den Tag verteilt - eine Flasche (0,7 Liter) Apfelkorn und fünf Flaschen Bier zu sich. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 21 Uhr betrug seine Blutalkoholkonzentration 2,57 Promille, die Rückrechnung auf die Tatzeit um 19:15 Uhr ergab 3,12 Promille. Sachverständig beraten konnte das Landgericht deshalb eine erhebliche Verminderung der Steue- rungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht ausschließen. Danach hätte sich das Landgericht im Rahmen der Frage einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auch mit der Frage, ob vor der Tat dessen Fähigkeit eingeschränkt war, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkon- sum zu widerstehen, näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258). 6 - 6 - b) Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass sich die rechtsfeh- lerhafte Ablehnung des Milderungsgrundes nach § 21 StGB bei der Vernei- nung eines minder schweren Falles (§ 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB) zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Das Landgericht hat insoweit allein auf das Tatbild abgestellt. Schon dies wird der gebotenen Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. Fischer, aaO, § 46 Rn. 85 mwN) nur schwerlich gerecht. Sollte indes zusätzlich der vertypte Milderungsgrund nach § 21 StGB zu berücksichtigen gewesen sein, so kam es zumindest in Betracht, die Tat des nicht vorbestraften und sich bindend zur Schadenswiedergutmachung verpflichtenden Angeklagten als minder schweren Fall einzustufen. 2. Auch die Entscheidung des Landgerichts, die Anordnung der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzu- lehnen, kann nicht bestehen bleiben. Die sachverständig beratene Strafkam- mer hat bereits das Bestehen eines Hanges verneint. Mitgeteilt werden hierzu lediglich die Ergebnisse der Beurteilung des Sachverständigen. Eine Ausei- nandersetzung mit den Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten fehlt völlig. Hinzu kommt, dass die (zusätzliche) Begründung der Ablehnung eines Hanges, der Alkoholmissbrauch des Angeklagten erreiche einen chroni- schen Alkoholismus nicht und es fehle insbesondere eine körperliche Abhän- gigkeit, besorgen lässt, dass die Strafkammer bei ihrer Beurteilung und Ent- scheidung von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen sein könnte. Für einen Hang im Sinne von § 64 StGB genügt bereits eine - auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene - intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106; Fischer, aaO, § 64 Rn. 7). 7 8 - 7 - 3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch und zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - hierzu nahelie- gend unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen - neuer Verhand- lung und Entscheidung. Becker Pfister Hubert Mayer Ri'in BGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 9