OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 267/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267/12 vom 1. August 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen Sachrüge und zwei Verfahrensrügen begründet ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrügen grei- fen nicht durch. 1 2 - 3 - 1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO, ist unbegründet. Weil die Täterbeschreibung des Zeugen M. in wesent- lichen Punkten vom Aussehen des K. abwich, musste sich die Strafkam- mer nicht gedrängt sehen, eine Wahllichtbildvorlage oder eine Wahlgegenüber- stellung durchzuführen. 2. Auch die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO hat keinen Er- folg. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Am dritten und letzten Hauptverhandlungstag war die Beweisaufnahme geschlossen worden, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger stellten ihre Anträge, dann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er erklärte: „Ich habe nichts mehr zu sagen“. Nach Unterbrechung und Fortsetzung der Hauptver- handlung wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Staatsanwalt- schaft beantragte im Fall 1 der Anklage die Tat auf den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu beschränken. Die Ver- teidigung gab keine Stellungnahme ab. Es erging ein entsprechender Gerichts- beschluss. Unmittelbar danach wurde das Urteil verkündet. Es kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler überhaupt vorliegt oder ob die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO durch einen unmittelbar vor dem Urteil verkündeten Beschluss auch dann noch Teil der ab- schließenden Entscheidung des Gerichts ist, wenn die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft nach protokolliertem Wiedereintritt in die Beweisauf- nahme unmittelbar vorher erteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2001 – 4 StR 414/00, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 13). Der Senat kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht. 3 4 5 6 - 4 - Der Angeklagte war hinsichtlich des Falles 1 der Anklage bzw. der Urteilsgründe geständig. Er hatte, als ihm zuvor das letzte Wort erteilt worden war, ausdrücklich erklärt, nichts mehr sagen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass er Ausführungen gemacht hätte, wenn ihm das letzte Wort nochmals er- teilt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt Bender 7