Leitsatz
IX ZB 165/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 165/10 vom 30. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10 - LG Aurich AG Aurich - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 30. Juli 2012 beschlossen: Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevoll- mächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.455.599,38 € festgesetzt. Gründe: Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteilig- ten zu 4 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Ihre Verfahrens- bevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Inte- resses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Vergütungsfestsetzung in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestset- zung ist deshalb der festgesetzte Betrag der Vergütung von 14.455.599,38 €. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Be- trag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern 1 2 - 3 - im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstreb- ten Herabsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung spre- chen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten ein- heitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 17.10.2007 - 9 IN 143/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 T 206/10 -