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Entscheidung

III ZR 53/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 53/12 vom 26. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezember 2011 - 9 U 238/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 zu 64 % und der Kläger zu 2 zu 36 % zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 291.325,91 € festgesetzt. Gründe: Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbil- dung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwä- gung des Berufungsgerichts getragen, der Beklagten falle ein qualifizierter Ver- stoß gegen europäisches Recht nicht zur Last. Insoweit hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall durch seinen Be- schluss vom 26. April 2012 (III ZR 215/11, juris) bereits entschieden, dass die 1 2 - 3 - Beklagte durch die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen hat, indem sie die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Ent- richtung der Umsatzsteuer befreit hat, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht (aaO Rn. 14 ff). Damit ist diese auch im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage bereits - zum Nachteil der Kläger - geklärt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2010 - 23 O 26/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2011 - 9 U 238/10 - 3 4