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Leitsatz

NotZ (Brfg) 4/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ(Brfg) 4/12 Verkündet am: 23. Juli 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 4 Satz 2; § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 Im Hinblick auf die nach § 4 Satz 2 BNotO gebotene Wahrung einer geordneten Al- tersstruktur des Notarberufs darf die Justizverwaltung im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO bei annähernd gleich geeigneten Bewerbern um das Amt des Notars die Dauer des Anwärterdienstes als weiteren Gesichtspunkt für eine Differen- zierung heranziehen. BGH, Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12 - OLG Köln wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller-Eising für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Senats für No- tarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2011 abgeändert und neu gefasst. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, eine von ihm angestrebte Notarstelle mit dem Beigeladenen zu 1 zu besetzen. Der am 14. Januar 1975 geborene Kläger legte am 18. Dezember 1999 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "gut" (13 Punkte) und am 6. November 2003 die zweite juristische Staatsprüfung gleichfalls mit der Note 1 2 - 3 - "gut" (12,26 Punkte) ab. Mit Verfügung vom 27. April 2006 wurde er in den An- wärterdienst für das Amt des Notars übernommen. Der am 18. Mai 1970 gebo- rene Beigeladene zu 1 erreichte in der ersten juristischen Staatsprüfung am 24. Januar 1998 die Note "vollbefriedigend" (9,36 Punkte) und in der am 23. August 2000 abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung ebenfalls die Note "vollbefriedigend" (11,19 Punkte). Er wurde mit Verfügung vom 7. September 2004 in den Anwärterdienst für das Amt des Notars übernommen. Auf eine im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011 ausgeschriebene Notarstelle in Rh. bewarben sich der Kläger und der Beigela- dene zu 1. Der Präsident der Beigeladenen zu 2 bewertete in seiner dienstli- chen Beurteilung vom 11. Mai 2011, der die Präsidentin des Oberlandesge- richts D. in ihrer Überbeurteilung vom 27. Mai 2011 nicht entgegentrat, die Fä- higkeiten und fachlichen Leistungen des Klägers mit der Note "sehr gut" (16 Punkte). Der Kläger sei für das Amt des Notars besonders geeignet. Die Fähigkeiten und fachlichen Leistungen des Beigeladenen zu 1 beno- tete der Präsident der Beigeladenen zu 2 in der dienstlichen Beurteilung vom 11. Mai 2011 mit "sehr gut" (17 Punkte). Der Beigeladene zu 1 sei für das Amt des Notars hervorragend geeignet. Auch dieser Beurteilung ist die Präsidentin des OLG D. in ihrer Überbeurteilung nicht entgegengetreten. Der Beklagte bewertete aufgrund des einerseits um 1,07 Punkte besse- ren Ergebnisses des Klägers im zweiten juristischen Staatsexamen und ande- rerseits der besseren dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1 beide Bewerber als fachlich annähernd gleich geeignet. Wegen der um insgesamt ca. 10 Monate längeren Dienstzeit zog er nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO den Beige- ladenen zu 1 dem Kläger, der den zweiten Platz hinter dem Beigeladenen zu 1 belegt, vor. 3 4 - 4 - Mit Bescheid vom 27. Juni 2011 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle einem Mitbewerber zu über- tragen. Hiergegen und gegen die Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlan- desgerichts D. (Parallelverfahren Aktenzeichen NotZ(Brfg) 3/12) hat der Kläger geklagt. Er begehrt im vorliegenden Verfahren, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2011 zu verpflichten, seine Bewerbung vom 3. April 2011 neu zu bescheiden und meint, ihm hätten in der dienstlichen Beur- teilung ebenfalls "17 Punkte" zugebilligt werden müssen. Die Auswahlentschei- dung orientiere sich nicht an Eignung und Leistung, sondern am Dienstalter. Es liege ein Fall der sogenannten Handsteuerung vor. Bei vorgerücktem Dienstal- ter würde durch Anhebung auf über 16 Punkte das (wiederholte) Überholen ei- nes dienstälteren Notarassessors durch Dienstjüngere und damit der "ewige Notarassessor" verhindert. Erhebliche Zweifel an der Auswahlentscheidung be- stünden selbst bei Zugrundelegung der Benotung des Beigeladenen zu 1 mit 17 Punkten. Das Beurteilungssystem sei generell unbrauchbar und werde rechts- widrig schematisch gehandhabt. Der Beklagte verteidigt die von ihm getroffene Auswahlentscheidung. Die Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlandesgerichts D. sei nicht zu bean- standen. Die Auswahlentscheidung wäre nicht anders ausgefallen, wenn die Examensergebnisse - der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts entspre- chend - bereits im Rahmen der Beurteilungen berücksichtigt worden wären, da die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung jedenfalls in die verglei- chenden Eignungsbewertungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO einbezogen worden seien. Auch sei unerheblich, ob bei Einbeziehung der Examensergeb- nisse in die dienstlichen Beurteilungen beide Bewerber 17 Punkte erhalten hät- 5 6 - 5 - ten. Der Gleichstand hätte jedenfalls dazu geführt, dass dem Beigeladenen zu 1 der Vorrang gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO eingeräumt worden wäre. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, den Kläger auf seine Bewerbung vom 3. April 2011 erneut zu bescheiden. Mit der vom Oberlandes- gericht zugelassenen Berufung verfolgt der Beklagte die Abänderung des Ur- teils und die Klageabweisung. Entscheidungsgründe: I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, im Parallelverfahren (Az.: 2 VA (Not) 14/11) sei die Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlandesgerichts D., die Grundlage der Besetzungsentscheidung sei, als rechtswidrig aufgehoben worden, weil die Präsidentin des Oberlandesgerichts D., der Beurteilung der Beigeladenen zu 2 folgend, von einem anderen Eignungsbegriff als dem nach § 6 Abs. 1 und 3 BNotO ausgegangen sei und rechtswidrig das Ergebnis des zweiten Staatsexamens nicht berücksichtigt habe. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 3 BNotO und § 3 NotAssAusbV NW könne angenommen werden, dass das zweite Staatsexamen als objektives und jederzeit greifbares Kriterium erst bei der Auswahlentscheidung eine Rolle spiele und den Vorschriften verschiedene Eignungsbegriffe zugrunde lägen. Das spätere Besetzungsverfahren wäre für die Bewerber nicht nur berechenba- rer, sondern auch akzeptabler, weil die Konkurrenten dann ihre eigene Stellung im Bewerberfeld vorab sicherer einschätzen könnten, wenn in der Eignungsbe- urteilung der Beigeladenen zu 2 alle tragenden Kriterien angeführt und ab- 7 8 - 6 - schließend bewertet würden. Gebe die Beigeladene zu 2 ihre Eignungsbeurtei- lungen generell und nicht jeweils bezogen auf ein konkretes Besetzungsverfah- ren ab, bleibe sie bei anderen Besetzungsverfahren an ihre eigenen Bewertun- gen gebunden und entfalle der Verdacht der unzulässigen "Handsteuerung". Eine fiktive Beurteilung des Klägers mit "sehr gut" (17 Punkten) könne nicht oh- ne weiteres zu der Beurteilung des Beigeladenen zu 1 in Bezug gesetzt wer- den, weil auch dessen dienstliche Beurteilung nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche. II. Die zulässige Berufung (§ 111d Satz 1 BNotO) des Beklagten hat Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts entspricht die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 2, die in Gestalt der Überbeurtei- lung der Präsidentin des Oberlandesgerichts D. zur Grundlage der angegriffe- nen Besetzungsentscheidung geworden ist, den rechtlichen Vorgaben. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars einheitlich zu beur- teilen ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO legt fest, dass für die Eignung neben der Persönlichkeit die Leistungen des Bewerbers bestimmend sind. Die fachliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist Voraussetzung für die Einbeziehung in die Auswahl mehrerer grundsätzlich geeigneter Bewerber (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 331 f.). Die Eignungsprognose nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO betrifft hin- gegen die Auswahl nach der besseren Eignung aus einem Kreis von im Sinne 9 10 11 - 7 - des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO geeigneten Bewerbern (vgl. BGH, Senat für No- tarsachen, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 330). b) § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO greift den Eignungsbegriff in § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO auf und macht das Maß, in dem seine Merkmale bei dem einzel- nen Bewerber ausgeprägt sind, mithin auch dessen Leistungen, zum umfas- senden Auswahlkriterium. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO richtet sich die für das Auswahlverfahren entscheidende fachliche Eignung ausdrücklich nach den bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen und den Ergebnis- sen der zweiten juristischen Staatsprüfung. Für das Auswahlverfahren hat der Gesetzgeber die Ausbildungsleistungen des Bewerbers für den juristischen Be- ruf als solchen, die sich im Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung wi- derspiegeln, ausdrücklich abgesetzt gegenüber den Vorbereitungsleistungen des Bewerbers auf den Notarberuf (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Be- schluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327 juris Rn. 23; BVerfGE 110, 304, juris Rn. 71 a.E.). Die Vorbereitungsleistungen auf den Notarberuf sind Gegenstand der dienstlichen Beurteilung, die gemäß der Rege- lung in § 3 Abs. 3 NotAssAusbV NW über den aufgrund der Vorbereitung auf das Amt des Notars aktuellen Leistungsstand Aufschluss zu geben hat. In ihr ist die Tätigkeit des Notarassessors während des Anwärterdienstes in den Blick zu nehmen. Die Bewertung der Leistungen der Notarassessoren während des An- wärterdienstes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NotAssAusbV NW stellt ausschließlich eine Äußerung über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten des Notarassessors während des Anwärterdienstes ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung dar. Auch wenn die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht selten in der weiteren dienstlichen Eignung 12 - 8 - fortwirken, weil sie regelmäßig eine gute allgemeine juristische Befähigung wi- derspiegeln, die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fort- schreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnis- se für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand im Allgemeinen nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53, Rn. 28; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24; BVerfGE 110, 304, 333 ff.). Ihre Einbeziehung schon in die dienstliche Beurteilung würde den Blick auf den zwischenzeitlich erreichten berufsspezifischen Leistungsstand verunklaren. Die Beurteilung allein der dienstlichen Leistungen im Anwärter- dienst ist deshalb unverzichtbare Grundlage für die differenzierende verglei- chende Bewertung des aktuellen Leistungsstandes der einzelnen Bewerber. Die Gewichtung des Examensergebnisses im Verhältnis zur dienstlichen Beur- teilung obliegt danach ausschließlich der die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO treffenden Justizverwaltung. c) Folgte man der Auffassung des Oberlandesgerichts, käme den Notar- kammern und Präsidenten der Oberlandesgerichte über die dienstlichen Beur- teilungen ein Gewicht im Rahmen des Auswahlverfahrens zu, das der Vertei- lung der Zuständigkeiten im Besetzungsverfahren nicht entspricht. Die Aus- wahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO steht allein der für die Beset- zung der Notarstellen zuständigen Justizverwaltung und nicht der Notarkammer zu. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Gefahr bestünde, die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung in unzulässiger Weise mit der dienstlichen Beurteilung zu präjudizieren, würden die Eignungsprognose nach 13 14 - 9 - § 6 Abs. 3 BNotO und die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 2 und der Präsidentin des Oberlandesgerichts D. auf denselben Anknüpfungstatsa- chen beruhen und im Aussagegehalt gleich sein. Der Beurteilungsspielraum der Besetzungsbehörde würde eingeengt werden auf die Besetzung gemäß der Vorgabe der dienstlichen Beurteilung. Dies ist nicht damit vereinbar, dass die Auswahlentscheidung von der Justizverwaltung im Hinblick auf eine bestimmte Stelle zu treffen ist. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 2 und die ihr folgende Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlandesgerichts D. sollen den aktuellen Leistungsstand des Bewerbers aufzeigen. Sie vermögen keine Bindung oder auch nur eine künftige Erfolgsaussicht für weitere Bewerbungs- verfahren zu begründen. Schon der unterschiedliche Bewerberkreis für die je- weilige Notarstelle fordert die Möglichkeit einer freien Besetzungsentscheidung der Justizverwaltung, der - im Rahmen der Auswahl nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO - die Eignungsprognose aufgrund der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegt. d) Mit Recht macht der Beklagte hierzu geltend, dass das Oberlandesge- richt nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Aufgaben der Beigelade- nen zu 2 differenziert. Die Aufgabe der Notarkammern, die Notarassessoren zu beurteilen, ist zu unterscheiden von der Aufgabe, Besetzungsvorschläge zu unterbreiten und sich in Entlassungsverfahren zu äußern. Weichen Beset- zungsvorschläge von dienstlichen Beurteilungen ab, wird dadurch nicht die Vermutung der Berücksichtigung sachwidriger Gesichtspunkte begründet. Aus- wahlentscheidungen haben den aktuellen Leistungsstand des einzelnen Be- werbers zu berücksichtigen, aber auch dem Bewerberkreis für die jeweilige Notarstelle Rechnung zu tragen. 15 - 10 - Der Einwand der mangelnden Transparenz, auf den das Oberlandesge- richt seine Auffassung stützt, dass dienstliche Beurteilungen sich in den Beset- zungsentscheidungen für freie Notarstellen nicht kontinuierlich widerspiegeln, greift dagegen nicht. Dies erweist sich auch bei Betrachtung des vom Oberlan- desgericht beispielhaft herangezogenen Besetzungsverfahrens betreffend eine Notarstelle in D., in dem der gegenüber dem Kläger nunmehr vorgezogene Be- werber Dr. L. gegenüber einem anderen ebenso wie der Kläger beurteilten Be- werber H. hätte zurücktreten müssen. Darin läge nicht zwingend ein Wider- spruch zu der hier getroffenen Auswahlentscheidung. Im Bezirk des Beklagten und der Präsidentin des Oberlandesgerichts D. stehen offenbar mehrere - sowohl nach dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens wie nach den im Anwärterdienst gezeigten Leistungen - besonders hoch qualifizierte Notarassessoren für die Ernennung zum Notar an. Wenn die Justizverwaltung in dem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO gebotenen Auswahlverfahren zu dem Ergebnis kommt, Bewerber seien annähernd gleich geeignet und dann anhand des Kriteriums "Dauer des Anwärterdienstes" (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO) weiter differenziert, kann dies grundsätzlich nicht als rechtlich bedenklich angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, DNotZ 2004, 883, 885). Die angemessene Berücksichtigung der Dauer des Anwärterdienstes trägt auch der nach § 4 Satz 2 BNotO gebotenen Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs Rechnung (vgl. Schmitz-Valckenberg in Eylmann/Vaasen, BNotO BeurkG, 3. Aufl. 2011, § 6 BNotO Rn. 46 b, siehe auch Rn. 46 f.). Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass sich weder die Notarkammer in ihrem Besetzungsvorschlag noch die für die Auswahlentschei- dung zuständige Präsidentin des Oberlandesgerichts D. mit der Frage befasst haben, ob dem Kläger gegenüber dem bei der Notarstelle in D. zum Zuge ge- kommenen Bewerber der Vorrang hätte eingeräumt werden müssen, weil sich der Kläger auf diese Stelle nicht beworben habe. Zu einer Entscheidung gegen 16 - 11 - den im Streitfall erfolgreichen Beigeladenen zu 1 sei es nicht gekommen, weil er seine Bewerbung zurückgenommen habe. e) Entgegen der Auffassung des Klägers leidet die Beurteilung der Bei- geladenen zu 2 in Gestalt der Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlandes- gerichts D. auch im Übrigen nicht unter einem durchgreifenden formellen oder materiellen Rechtsmangel. Dazu ist - soweit veranlasst - noch zu bemerken: aa) Der Senat teilt die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit der Regelungen in § 3 der Verord- nung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren nicht. Auch erweist sich der Vorwurf des Klägers, die Beigeladene zu 2 habe rechts- widrig ein eigenes Beurteilungsrecht dadurch geschaffen, dass die Art und Wei- se der Durchführung der Beurteilung aufgrund von Vorgaben der Beigeladenen zu 2 an die Ausbildungsnotare nach kammereigenen Regelungen durchgeführt werde, als haltlos. Den für die Beurteilung zuständigen Stellen steht es frei, im Interesse der Gleichbehandlung der Bewerber Hinweise zur Beurteilung (vgl. "Vermerk Beurteilung von Notarassessorinnen und Notarassessoren" vom 9. Juli 2009) zu geben. Bei diesem Vermerk handelt es sich auch nicht um eine Rechtsnorm, die einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm bedürfte. Er soll ledig- lich den Ausbildungsnotaren als Orientierungshilfe dienen. Die Beurteilung durch die Beigeladene zu 2 wird entgegen der Auffas- sung des Klägers auch nicht von drei ausgewählten Mitgliedern der Notarkam- mer gefertigt. Diese haben im Interesse der Gleichbehandlung lediglich bei der Vorbereitung der Beurteilung beratende Funktion. Darauf hat der Präsident der Beigeladenen zu 2 in den Stellungnahmen vom 14. Juni 2011 und vom 19. August 2011 hingewiesen. 17 18 19 - 12 - bb) Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die sich aus den Beur- teilungen ergebende ähnliche Leistungsentwicklung der Notarassessorinnen und Notarassessoren, die der Kläger unter dem Vorwurf einer fehlenden Diffe- renzierung in den Blick nimmt, auf einem sorgfältigen Auswahlverfahren und der hohen Qualifikation der Bewerber beruht. Das Differenzierungserfordernis ergibt sich aus § 3 Abs. 3 NotAssAusbV NW und dem Wesen einer Beurteilung. Es bedarf keiner weiteren gesetzlichen Regelung. cc) Auch die Angriffe des Klägers gegen die konkrete Beurteilung gehen ins Leere. (1) Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, dass abweichende Wertun- gen in einzelnen Beurteilungsbeiträgen keiner Begründung bedürfen. Die ein- zelnen Beiträge sind lediglich Hilfsmittel für die Bildung der dem Beurteiler zu- stehenden abschließenden Wertung. Einer "Abweichungsbegründung" bedurfte es im Streitfall im Übrigen schon mangels einer Abweichung nicht. Der Präsi- dent der Beigeladenen zu 2 hat aufgrund der sehr positiven Beurteilungsbeiträ- ge, so dem Beitrag des Ausbildungsnotars vom 30. Dezember 2010, die fachli- chen Fähigkeiten und Leistungen des Klägers mit der Note "sehr gut" (16 Punk- te) und "besonders geeignet" bewertet. Er hat wegen fehlender Anhaltspunkte für eine innerhalb der letzten vier Monate außergewöhnlich angestiegene Eig- nung des Notarassessors im Mai 2011 an der Beurteilung vom 12. Januar 2011 festgehalten und den Kläger punktemäßig und im Eignungsurteil "besonders geeignet" gleich, aber unter Hinweis darauf, dass er sich "bestens" bewährt ha- be, beurteilt. Eine begründungsbedürftige Abweichung ergibt sich daraus nicht. Sie wird auch nicht deshalb erforderlich, weil nunmehr der mit dem Kläger kon- 20 21 22 - 13 - kurrierende Beigeladene zu 1 im Hinblick auf seine Leistungssteigerungen mit 17 Punkten beurteilt worden ist. (2) Soweit der Kläger bemängelt, dass seine Referententätigkeit im Rahmen eines Fortbildungslehrgangs für fachkundige Notarmitarbeiter und im Rahmen von Vorbereitungskursen für die notarielle Fachprüfung sowie seine fachspezifischen Veröffentlichungen nicht hinreichend in die Beurteilung Ein- gang gefunden hätten, handelt es sich nicht um nach dem Zweck der Beurtei- lung zwingend zu erwähnende Umstände. Die Beigeladene zu 2 hat zu Recht darauf hingewiesen, dass von allen Notarassessorinnen und Notarassessoren ein Engagement im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter erwartet wird, wie dies § 7 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 30 BNotO vorsieht. Dass der Kläger dabei in einer Weise hervorgetreten wäre, die auf eine bessere Eignung als die vom Beklagten angenommene besondere Eignung hindeutete, ist nicht erkenn- bar. Die Tätigkeit als Referent des Deutschen Anwaltsinstituts erfolgte außer- halb des Anwärterdienstes. Der Kläger nahm dafür Erholungsurlaub und erhielt unmittelbar vom Deutschen Anwaltsinstitut die Vergütung. Nebentätigkeiten können grundsätzlich nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie auf Verlan- gen des Dienstherrn übernommen werden (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 32. Aktualisierung Mai 2010, Rn. 349). Zudem ist wiederum ein Anhalt für eine die sehr hohe Qualifikation des Klägers steigernde Leistung nicht gegeben. Die vom Kläger angeführten Tätigkeiten sind außerdem nicht vollständig unberücksichtigt geblieben, sondern nach dem ihnen zukommenden Gewicht in die Beurteilung eingeflossen. Die Beurteilungen haben allerdings primär den 23 24 25 - 14 - Zweck, Fortschritte in der Ausbildung der Notarassessoren mit Blick auf das Ziel, die Eignung zur Übernahme des Amtes des Notars zu erlangen, zu doku- mentieren und zu bewerten. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick darauf, dass die Notarassessoren bereits beträchtliches wis- senschaftliches Potential einbringen und oft während der Ausbildung mit wis- senschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkeiten der Be- werber beim Deutschen Notarinstitut, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03, juris Rn. 18). Die Besetzungsentscheidung des Beklagten hat mithin nicht schon des- halb keinen Bestand, weil die ihr zugrunde liegende Überbeurteilung der Präsi- dentin des Oberlandesgerichts D. rechtswidrig und deshalb aufzuheben wäre. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Besetzungsentscheidung des Beklagten auch nicht aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden. a) Das Vorgehen der Justizverwaltung bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO unterliegt wegen des ihr zuzubilligenden Beurtei- lungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Nur bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO steht der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspiel- raum zu, weil es insoweit auf einen Vergleich mit Mitbewerbern nicht ankommt (vgl. Beschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; vom 2. August 1993, NotZ 32/92 und 35/92 und Be- schluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 330 f.). Bei der Auswahlentscheidung im Falle des § 6 Abs. 3 BNotO geht es hingegen darum, 26 27 28 - 15 - das verschiedene Maß der Eignung von Bewerbern, die allesamt dem Mindest- standard des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO genügen, vergleichend zu ermitteln. An- ders als bei der Feststellung der Eignung als solcher reicht es nicht, das Vorlie- gen der beiden Merkmale, der persönlichen und fachlichen Qualifikation, über- haupt festzustellen. Vielmehr müssen beide Gesichtspunkte in ihrem Verhältnis zueinander gewichtet werden. Die höhere Komplexität der Auswahlentschei- dung schließt eine gerichtliche Kontrolldichte, wie sie bei der Prüfung der Eig- nung als solcher möglich ist, aus (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 332). Die mithin nur eingeschränkt überprüfbaren Erwägungen des Beklagten befassen sich hinreichend mit den maßgeblichen Umständen und wägen sie umfassend ab. Ihnen setzt der Kläger lediglich eine in seinem Sinne günstigere Gewichtung entgegen. In seiner Person gegebene weitere maßgebliche Umstände, die außer Betracht geblieben wären, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. b) Der Beklagte hat, wie es geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24 und - NotZ 49/07, juris Rn. 18), den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber zu dem nach § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO maß- geblichen Zeitpunkt in den Blick genommen. Insoweit kommt dem Kläger - wie ausgeführt - kein signifikanter Eignungsvorsprung zu Gute. Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte bessere Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Beigeladenen zu 1 infolge der Berücksichtigung von Umständen, die nach dem Bewerbungsstichtag eingetreten sind, sind nicht gegeben. Sie vermag auch der Kläger nicht aufzuzeigen. Gegen die Möglichkeit einer erheblichen Verbesse- rung des Leistungsspektrums des Beigeladenen zu 1 greift der Einwand des Klägers, dass er am 12. Januar 2011 - erstmals - mit dem Beigeladenen zu 1 punktgleich mit 16 Punkten bewertet worden sei, ersichtlich nicht durch. Die 29 - 16 - Anhebung der Beurteilung des Beigeladenen zu 1 um einen Punkt, hat der Be- klagte nachvollziehbar und ausreichend damit begründet, dass dieser sich in seinen fachlichen Leistungen vervollkommnet habe. Er kann sich dazu auf den Beurteilungsbeitrag des Ausbildungsnotars des Beigeladenen zu 1 stützen. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung begründen könnten, sind nicht gegeben. Danach ist nicht zu bemängeln, dass der Beklagte beide Bewerber trotz der Berücksichtigung des besseren Ergebnisses des Klägers im zweiten Staatsexamen für fachlich annähernd gleich geeignet bewertet und dem Beige- ladenen zu 1 im Hinblick auf dessen höheres Dienstalter (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO) den Vorzug gegeben hat. 3. Ist nach alledem die Besetzungsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden, ist das Urteil des Oberlandesgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. 30 31 32 - 17 - Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Diederichsen von Pentz Doyé Müller-Eising Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2011 - 2 VA (Not) 13/11 - 33