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Leitsatz

NotZ (Brfg) 16/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 16/11 vom 23. Juli 2012 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 6 Abs. 1, 6b Abs. 1 Halbsatz 1 Zum Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle, wenn sich kein geeigneter Be- werber beworben hat. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 16/11 - OLG Köln wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller-Eising am 23. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Se- nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund (§ 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gege- ben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochte- nen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzli- che Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, aufgrund deren die Beru- fung zuzulassen wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 1 - 3 - 1. Das Oberlandesgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewie- sen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Übertragung einer der im Justizminis- terialblatt NRW vom 15. Mai 2010 für den Amtsgerichtsbezirk M. ausgeschrie- benen Notarstellen zu. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Besetzung von drei der vier aus- geschriebenen Stellen durch fachlich besser geeignete Bewerber. Er bean- standet vielmehr, dass der Beklagte die vierte ausgeschriebene Stelle nicht mit ihm besetzt hat. Insoweit steht dem Kläger jedoch kein Anspruch auf rechtsfeh- lerfreie Entscheidung über seine Bewerbung mehr zu. Sein Bewerbungsverfah- rensanspruch (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98, NVwZ-RR 2000, 172 und Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09, juris) ist erlo- schen, weil der Beklagte das im Mai 2010 eingeleitete Stellenbesetzungsverfah- ren mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 in Bezug auf die vierte Stelle aus sachlichem Grund abgebrochen hat. Unter Nr. 1. der Verfügung hat der Beklag- te vermerkt, dass drei der am 15. Mai 2010 ausgeschriebenen vier Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk M. mit den vorgeschlagenen Bewerbern besetzt werden sollen und von einer Besetzung der vierten Stelle aufgrund der man- gelnden Qualifikation des einzigen verbleibenden Bewerbers abgesehen wer- den soll. Damit wurde das Besetzungsverfahren abgebrochen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn eine Ernen- nung vorgenommen wird. Die Ausschreibung einer Stelle zwingt den Diensther- ren nicht, die Stelle mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Vielmehr darf 2 3 4 - 4 - der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sach- lichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stel- lenbesetzung absehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, aaO Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98, aaO Rn. 25 f. und vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09, juris Rn. 26 f. mwN). Unsachlich sind dabei solche Gründe, die nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens das Ziel verfolgt wird, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09, juris Rn. 27 mwN). Dagegen ist es nicht zu bean- standen, wenn der zur Auswahlentscheidung befugte Dienstherr sich ent- schließt, mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessenkreis anzusprechen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für den konkreten Dienstposten hat. Anders als bei einer Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern kommt es dabei nicht darauf an, ob die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn in vollem Umfang einer rechtlichen Überprüfung standhält. Vielmehr genügt es, dass er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 aaO Rn. 29). Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Ab- bruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Be- werbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisati- ons- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stel- lenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerfG, aaO Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98, aaO Rn. 26 und Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09, juris Rn. 27). Allerdings müssen die von dem Ver- fahren Betroffenen über den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtzeitig und in - 5 - geeigneter Form Kenntnis erlangen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09, juris Rn. 28). b) Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Besetzung der Amts- stellen der Notare und der Notarassessoren. Auch insoweit ist die zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätz- lich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu be- enden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Mai 1980 - NotZ 1/80, DNotZ 1981, 59 Rn. 25). Als sachliche Gründe sind dabei solche anzusehen, die entweder aus § 4 BNotO oder aus §§ 5 bis 7 BNotO abgeleitet werden können. c) Im Streitfall ist ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbeset- zungsverfahrens gegeben. Der Beklagte hatte im Hinblick auf die "äußerst ge- ringe praktische Erfahrung" des Klägers begründete Bedenken gegen dessen fachliche Eignung für das Amt des Notars. Zwar hat der Kläger den Grundkurs Anwaltsnotariat der Deutschen Notarakademie erfolgreich besucht, im Übrigen leitet er aber seine Qualifikation maßgeblich aus dem guten Ergebnis seines zweiten Staatsexamens und der Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt her. Er hat in den fünf Jahren vor dem Bewerbungsstichtag ledig- lich 22 Niederschriften beurkundet und innerhalb eines Zeitraums von drei Jah- ren zwei Vertretungen mit mindestens 14-tägiger Vertretungszeit nachgewie- sen. Faktisch fehlen dem Kläger danach hinreichende praktische Erfahrungen im Bereich des Notariats. Bei dieser Sachlage lag es in dem weiten organisato- rischen Ermessen des Beklagten, das Auswahl- und Besetzungsverfahren ab- zubrechen. Über die Beendigung des Auswahlverfahrens wurde der Kläger hinrei- chend informiert. Zwar wurde ihm nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass das Beset- 5 6 7 - 6 - zungsverfahren abgebrochen worden ist. Doch ergab sich unter den Umstän- den des Streitfalls zwangsläufig aus der Mitteilung im Bescheid vom 16. Febru- ar 2011, dass die Stelle nicht auf den Kläger übertragen wird, dass das Beset- zungsverfahren tatsächlich abgebrochen ist. Bereits mit Schreiben vom 28. De- zember 2010 wurde der Kläger unter Nennung der drei "zum Zuge kommen- den" Bewerber davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beklagte davon absehen möchte, ihm eine der im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2010 ausgeschriebenen Stellen zu übertragen. Dem Kläger war damals be- kannt, dass er der einzige verbliebene Bewerber auf die noch freie Stelle war, wobei zwei der Stellen mit Kanzleikollegen besetzt worden sind. Die entspre- chende Kenntnis ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2011 an den Beklagten. Dort geht der Kläger ersichtlich davon aus, dass er der einzige Bewerber für die verbliebene vierte Stelle ist. Denn er vertritt die Auffas- sung, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 BNotO bei der Prüfung seiner Qualifi- kation nicht heranzuziehen sei. Die Vorschrift diene lediglich dazu, "für den Fall, dass die Zahl der Bewerber die Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen über- steigt, eine Reihenfolge unter den Bewerbern herzustellen." Bei dieser Sachla- ge erscheint eine weitere ausdrückliche Mitteilung der Abbruchentscheidung des Beklagten entbehrlich. 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage, nach welchen Kriterien ein Bewerber abgelehnt werden kann, der sich als einziger auf eine freie An- waltsnotarstelle bewirbt, stellt sich nach den Umständen des Falls nicht. Be- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), aufgrund deren die Berufung zuzulassen wäre, zeigt der Kläger nicht auf. 8 - 7 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen von Pentz Doyé Müller-Eising Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 10.10.2011 - 2 VA (Not) 6/11 - 9