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Entscheidung

IX ZR 200/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 200/11 vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Juli 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurück- gewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 79.792,99 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit von der Beklagten geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe sich entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 12 ff.) nicht mit der Frage auseinan- dergesetzt, ob ein unanfechtbares Bargeschäft vorgelegen habe, übersieht die Nichtzulassungsbeschwerde, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO, sondern um eine Vorsatzanfech- tung nach § 133 Abs. 1 InsO geht. Im Anwendungsbereich der Vorsatzanfech- tung gilt das Privileg des Bargeschäfts nicht. 1 2 - 3 - 2. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich gehörswidrig nicht mit dem Vortrag der Beklagten befasst, die Ausführung des Werkvertrages sei erst infolge der von ihr geleisteten Direktzahlung möglich geworden, geht fehl. Das Berufungsgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, welche Folgen es gehabt hätte, wenn die Nachunterneh- mer der Schuldnerin von der Beklagten nicht direkt bezahlt worden wären. Es ist insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Ur- teil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421 Rn. 14 mwN) zu dem Ergebnis gekommen, dass ein hypothetischer Kausalverlauf im Rahmen des Anfechtungsrechts nicht zu berücksichtigen ist. Auf die Frage, was geschehen wäre, wenn die Beklagte die anfechtbare Zahlung nicht vorgenommen hätte, kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 07.12.2010 - 8 O 200/08 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.11.2011 - 8 U 199/10 - 4