Entscheidung
IX ZR 143/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 143/11 vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 19. Juli 2012 beschlossen: Die Anhörungsrügen des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 werden als unzulässig verworfen; die hilfsweise beantragte Tatbestandsberichtigung wird als unzulässig abge- lehnt. Gründe: Die nach § 555 Abs. 1, § 321a Abs. 1 ZPO statthafte, nach § 321a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO frist- und formgerecht erhobene Anhörungsrüge genügt den Begründungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht. Sie legt nicht dar, dass der Senat den Anspruch der Rügepartei auf rechtliches Gehör mög- licherweise in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht der gehör- ten Partei, dass das erkennende Gericht ihrer Rechtsansicht folgt. Umgekehrt rechtfertigt ein anderweitiges Erkenntnis nicht den Rückschluss darauf, dass das Gericht die Rechtsansicht der unterlegenen Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe. 1 - 3 - 1. Der Senat hat sich in seinem angegriffenen Urteil mit der vom Kläger vertretenen Ansicht, die Revision sei unbeschränkt zugelassen worden, ausei- nandergesetzt (Urteilsausfertigung S. 3 f). Der von der Anhörungsrüge zitierte Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228) widerlegt gleichfalls ihre Ansicht, die be- schränkte Zulassung der Revision im Berufungsurteil könne prozessordnungs- widrig gewesen sein. Eine irgendwie geartete Stütze für den von ihr erhobenen Vorwurf ergibt sich hieraus nicht. 2. Die von der Anhörungsrüge verneinte Erhebung der Verjährungsein- rede durch die beklagte Sozietät (erstinstanzlich: Schriftsatz vom 14. Oktober 2010, S. 2 unten; zweitinstanzlich: Schriftsatz vom 29. Juli 2011, S. 3) hat der Senat bei seiner Entscheidung geprüft und bejaht. Der Kläger hat sich mit der erhobenen Einrede schon erstinstanzlich in seinem Schriftsatz an das Landge- richt vom 11. November 2010 (S. 3 f) auseinandergesetzt. Seine anders lauten- den Rügen widersprechen dem aktenkundigen Prozessverlauf der Tatsachen- instanzen und dem Tatbestand des Berufungsurteils, ohne dass hiergegen ein entsprechend begründeter Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt worden wä- re. Der Senat hat in seinem angegriffenen Urteil die erhobene Verjährungs- einrede nach unstreitigem Sachverhalt für begründet erachtet. Er ist damit auch der Ansicht der Revision entgegengetreten, die Verjährungseinrede sei man- gels "substantiierten" Sachvortrags unerheblich gewesen. Für eine mögliche Gehörsverletzung ist auch insoweit kein Raum. 3. Im Tatbestand des angegriffenen Urteils ist zutreffend angegeben worden, dass sich erstinstanzlich neben Rechtsanwalt Dr. S. auch 2 3 4 5 - 4 - Rechtsanwalt Dr. K. gegen die Klage in ursprünglicher Form verteidigt ha- be. Das beruht auf der Anzeige im Schriftsatz vom 8. Dezember 2009. Der Se- nat hat dieses Prozessgeschehen in der Revisionsverhandlung vom 10. Mai 2012 erörtert. Die Revision hat die gegebene Darstellung im Termin nicht bean- standet. Eine Gehörsverletzung in diesem Punkt ist offensichtlich ausgeschlos- sen. 4. Eine Änderung des richtigen Tatbestandes in dem Senatsurteil vom 10. Mai 2012 kommt nicht in Betracht. Die hilfsweise beantragte Tatbestands- berichtigung ist nach § 555 Abs. 1, § 320 ZPO ebenfalls bereits unzulässig, weil ihr für das Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz zum Prozessgeschehen keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2031 f unter II. 2. c). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.12.2010 - 4 O 17285/09 - OLG München, Entscheidung vom 14.09.2011 - 15 U 479/11 Rae - 6