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IX ZB 250/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 250/11 vom 19. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. Juli 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 101.872 € festgesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners ist am 24. Februar 2010 das Insol- venzverfahren eröffnet worden; am 28. April 2010 ist Eigenverwaltung angeord- net worden. Der Schuldner hat einen Insolvenzplan vorgelegt, der mit den er- forderlichen Mehrheiten angenommen worden ist. Die weitere Beteiligte zu 1 1 - 3 - (fortan: Gläubigerin), die Forderungen in Höhe von 101.872 € angemeldet und dem Plan nicht zugestimmt hat, hat beantragt, den Plan gemäß § 231 InsO zu- rückzuweisen und die Zustimmung zu diesem Plan zu versagen. Das Insol- venzgericht wies beide Anträge ab; die sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 9. Juli 2010 hat das Insolvenzgericht den Insolvenz- plan bestätigt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landge- richt diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Bestätigung des Plans zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Wieder- herstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 253, 6, 7 InsO aF, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegerichts. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe glaub- haft gemacht, dass der Schuldner über Mittel und Einnahmen verfüge, die kei- nen Eingang in den Insolvenzplan gefunden hätten. Dadurch werde die Gläubi- gerin im Sinne von § 251 InsO benachteiligt. 2 3 4 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn der Gläubiger dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (§ 251 Abs. 1 InsO). Zu vergleichen sind also die Positionen des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzord- nung und bei Ausführung des Insolvenzplans. Bringt der Plan für den wider- sprechenden Gläubiger wirtschaftliche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251 InsO soll jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat. Die Mehrheitsentschei- dung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteilig- ten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 211 zu § 298 RegE; BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05, NZI 2007, 409 Rn. 7; vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07, NZI 2009, 515 Rn. 12; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/11, NZI 2011, 410 Rn. 9). Der Gläubiger hat die Schlechterstellung glaubhaft zu machen (§ 251 Abs. 2 InsO). Dieses Erfordernis soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt (BT- Drucks. 12/2443, aaO S. 212). Ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist ausschließlich auf der Grundlage seines glaubhaft ge- machten (§ 4 InsO, § 294 ZPO) Vorbringens zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO Rn. 10). b) Den erforderlichen Vergleich zwischen der Rechtsposition der Gläubi- gerin im Insolvenz- und im Planverfahren hat das Beschwerdegericht nicht an- gestellt. 5 6 7 - 5 - III. Der angefochtene Beschluss erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). 1. Die Bestätigung des Plans ist gemäß § 250 Nr. 1 InsO von Amts we- gen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Nach § 220 Abs. 2 InsO soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans ent- halten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Dazu gehören diejeni- gen Informationen und Erklärungen, die den Beteiligten in jedem Insolvenzver- fahren gegeben werden müssen (HK-InsO/Flessner, 6. Aufl., § 220 Rn. 7), etwa das Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO), das Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) und die Vermögensübersicht (§ 153 InsO). Unerlässlich sind alle diejenigen Angaben, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Be- schluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN). Un- richtige Angaben über Einkommen oder Vermögen des Schuldners stellen ei- nen Verstoß gegen § 220 Abs. 2 InsO dar und führen zu einer Versagung der Bestätigung von Amts wegen; denn es handelt sich insoweit um einen Mangel des Plans, der Einfluss auf seine Annahme gehabt haben könnte. 2. Das Beschwerdegericht hat hierzu jedoch ebenfalls keine nachvoll- ziehbaren Feststellungen getroffen. Seine Entscheidung lässt nicht erkennen, auf welchen Grundlagen der Plan beruht und welche Annahmen sich aufgrund 8 9 10 - 6 - des glaubhaft gemachten Vorbringens der Gläubigerin als unrichtig erwiesen haben. Eine Beurteilung der Frage, ob es sich um "wesentliche" Fehler und Auslassungen handelt und ob diese behoben werden könnten, ist so nicht mög- lich. IV. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege- richt zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird unter Beach- tung der Rechtsauffassung des Senats zu prüfen haben, ob der darstellende Teil des Plans unzutreffende Angaben zu Einkommen und Vermögen des 11 - 7 - Schuldners enthält, welche die Entscheidung der Gläubiger zu beeinflussen geeignet ist, und ob der Plan die Gläubigerin benachteiligt (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 09.07.2010 - 35 IN 25/10 - LG Potsdam, Entscheidung vom 26.08.2011 - 5 T 519/10 -