Entscheidung
IX ZB 215/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 215/11 vom 19. Juli 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 19. Juli 2012 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 2011 und des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2010 aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Das im Dezember 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermö- gen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im Ok- tober 2008 aufgehoben (§ 200 InsO). Im Oktober 2010 berichtete der Treuhän- der, dass der selbständig tätige Schuldner entgegen seiner Zusagen keine 50 € monatlich an ihn abführe. Nachdem der Schuldner gegenüber dem Insolvenz- gericht trotz entsprechenden Verlangens und einer Belehrung über die Folgen der unterlassenen Mitwirkung nicht die an ihn gestellten Fragen unter anderem nach der Art seiner Erwerbstätigkeit und der Höhe seiner Einnahmen beantwor- 1 - 3 - tet hatte, hat das Insolvenzgericht ihm die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewie- sen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Daran ändert nichts, dass die Rechtsbeschwer- de die zur Zeit ihrer Begründung bereits anderweitig entschiedene Rechtsfrage noch als grundsätzlich ansieht. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Versagung der Restschuldbefreiung seitens des Insol- venzgerichts von Amts wegen gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO möglich, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zur Mitwirkung und Aus- kunftserteilung gegenüber dem Gericht unentschuldigt untätig bleibe. Eines zu- lässigen Gläubigerantrages bedürfe es dazu nicht. 2. Demgegenüber hat der Senat (in einem dem Beschwerdegericht noch nicht bekannten Beschluss) entschieden, dass dem Schuldner unter den Vo- raussetzungen des § 296 Abs. 2 InsO Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 ZPO zugrunde liegt (Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10, NZI 2011, 640 Rn. 10 ff). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 296 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 InsO und der Gesetzessystematik kann es eine Versa- 2 3 4 - 4 - gung der Restschuldbefreiung ohne einen Gläubigerantrag nicht geben. Ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers setzt die Amtsermittlungs- pflicht des Insolvenzgerichts zum Vorliegen von Versagungsgründen nicht ein. Ebenso entstehen die besonderen, sich aus § 296 Abs. 2 InsO ergebenden Auskunftspflichten des Schuldners regelmäßig erst nach einem statthaften An- trag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens nach § 296 Abs. 2 InsO von Amts wegen sieht die Insol- venzordnung nicht vor. Da es vorliegend an einem Gläubigerantrag fehlt und das Insolvenzge- richt das Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO von Amts wegen einge- leitet hat, kann der Versagungsbeschluss keinen Bestand haben und ist aufzu- heben. Das kann der Senat nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2010 - 67g IN 433/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2011 - 326 T 7/11 - 5