Entscheidung
EnVR 96/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 96/10 vom 18. Juli 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 18. Juli 2012 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens tragen die Betroffene und die Landesregu- lierungsbehörde jeweils hälftig. Eine Erstattung der notwendigen Ausla- gen findet nicht statt. Der Gegenstandswert wird auf 1.443.115 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner haben die Beschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt und Kostenaufhebung beantragt. Das Be- schwerdeverfahren ist durch die übereinstimmendend Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden, ohne dass es der Zustimmung der nach § 79 Abs. 2 beteiligten Bundesnetzagentur bedarf (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08, ZNER 2009, 250 Rn. 7 ff.). Danach hat der Senat über die Kosten des Be- schwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der 1 - 3 - Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners sind gemäß deren übereinstim- mendem Antrag zu verteilen. Gründe dafür, eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2010 - VI-3 Kart 89/08 (V) -