Entscheidung
5 StR 327/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 327/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch aufgehoben; jedoch blei- ben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Schreckschusspistole bestehen. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer räuberischer Erpressung“ unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, im Rahmen der rechtli- chen Würdigung jedoch den Qualifikationstatbestand nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der vom Angeklag- ten als Drohmittel verwendeten geladenen und funktionsfähigen Schreck- schusspistole (UA S. 9) tragen nicht die Annahme des Qualifikationstatbe- 1 2 - 3 - standes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Denn sie belegen nicht, dass nach der Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der Explosi- onsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; vom 6. Juni 2012 – 5 StR 233/12). Dem Senat ist eine Durchentscheidung verwehrt, da nicht ausge- schlossen werden kann, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. MünchKommStGB/Heinrich, 2007, § 1 WaffG Rn. 83) getroffen werden können. Die übrigen Feststellungen sind rechtsfeh- lerfrei getroffen und können bestehen bleiben. Raum Schneider Dölp König Bellay 3