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Entscheidung

VII ZR 134/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 134/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 17. Mai 2011 wird auf ihre Kosten verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei- nem Streitwert von 17.446,71 €. Gründe: I. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, die Beklagte unter Hinweis auf § 633 Abs. 3 BGB a.F. auf Zah- lung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige darüber hinausgehende zur Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen in Anspruch. Das Berufungsgericht hat die Beklag- te verurteilt, an die Klägerin 5.650 € nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche darüber hinausgehen- den Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstanden sind oder noch ent- stehen werden, dass in der der Klägerin gehörenden Doppelhaushälfte mit Ga- rage die Decke durch die S. GmbH nicht fachgerecht verputzt worden ist. Das 1 - 3 - Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Wert der Be- schwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Soweit die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.650 € verurteilt worden ist, ist sie in dieser Höhe beschwert. 2. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch den Fest- stellungsausspruch des Berufungsgerichts mit mehr als 14.350 € beschwert ist. Der betreffende Wert ist gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO nach freiem Ermessen zu ermitteln. Er beläuft sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 sub "Feststellungsklagen") auf 80 % der über 5.650 € hinausgehenden Kosten für die Beseitigung der Verput- zungsmängel, bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Beru- fungsverhandlung. Durch das von der Beklagten mit der Beschwerde vorgeleg- te Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 2011, mit dem die von der Klägerin vor- genommenen Aufwendungen mit einem Gesamtbetrag auf 19.836,71 € beziffert wurden, wird eine Beschwer der Beklagten durch den Feststellungsausspruch von mehr als 14.350 € nicht belegt. Denn in dem von der Klägerin geltend ge- machten Gesamtbetrag von 19.836,71 € sind Mängelbeseitigungskosten ge- mäß der Schlussrechnung der l. GmbH vom 6. Oktober 2010 in Höhe von ins- gesamt 17.446,71 € enthalten. Diese Schlussrechnung bezieht sich auf die Be- seitigung derjenigen Mängel, derentwegen das Berufungsgericht den Kosten- 2 3 4 5 - 4 - vorschuss von 5.650 € ausgeurteilt hat. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Be- trachtung im Rahmen der Beschwer ist der Schlussrechnungsbetrag von 17.446,71 € um den ausgeurteilten Betrag von 5.650 € zu kürzen. Damit über- steigt die wirtschaftliche Belastung der Beklagten durch das Berufungsurteil 20.000 € nicht. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat be- wertet die wirtschaftlichen Nachteile der Beklagten aus den vorstehenden Gründen mit 17.446,71 €. Der Beschwerdewert ist entsprechend festzusetzen. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Kartzke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2010 - 7 O 241/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2011 - I-23 U 106/10 - 6