OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 5/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 5/11 vom 11. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 11. Juli 2012 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesge- richts vom 8. Dezember 2010 gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Streitwert: bis 80.000 €. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). 1 - 3 - 1. Die für die Entscheidungen bedeutsamen grundsätzlichen Fra- gen sind durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine bedin- gungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn der Versi- cherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 1) imstande ist, sondern auch anzu- nehmen ist, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen (OLG Koblenz r+s 2000, 301; Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. BU § 2 Rn. 29 m.w.N.). Letz- teres kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Be- rufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Ge- sundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (vgl. dazu Senatsu r- teile vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 unter II 1 m.w.N.; vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93, VersR 1995, 159 unter 3 b; OLG Karlsruhe VersR 1983, 281), sondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau erge- ben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt au s- geübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 aaO; OLG Koblenz aaO). Eine solche Unzumutbarkeit kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Me- dikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen 2 3 - 4 - (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90, VersR 1991, 450 unter 2 b). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger trage als Versicherungsnehmer die Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine solche Unzumutbarkeit ergeben soll (vgl. dazu Se- natsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II). Dass es diesen Nachweis als nicht erbracht angesehen hat, betrifft lediglich den zur Entscheidung stehenden Einzelfall und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Soweit das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweis- aufnahme davon ausgeht, beim Kläger liege keine wesentliche Ei n- schränkung der Lungen- oder Bronchialfunktion vor und auch die Gefahr äußerer Verletzungen sei für die Frage der Unzumutbarkeit der weiteren Berufsausübung unerheblich, weil sich Schürf- oder Platzwunden trotz längerer Blutgerinnungszeiten ausreichend behandeln ließen , hat die Revision dagegen nichts erinnert. b) Ob dem Kläger eine Fortsetzung seiner früher ausgeübten Be- rufstätigkeit zugemutet werden kann, hängt mithin davon ab, wie die G e- fahr innerer Blutungen nach Stürzen beurteilt werden muss. Das Ber u- fungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, er habe im Rahmen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit auch auf Leitern oder Gerüsten in Höhen von bis zu sechs Metern arbeiten müssen. aa) Unstreitig liefe der Kläger nach einem Sturz von einer Leiter oder einem Gerüst infolge seiner medikamentös gehemmten Blutgeri n- nung Gefahr, innere Blutungen - insbesondere auch Gehirnblutungen - 4 5 6 7 - 5 - zu erleiden, die zu schwersten Schäden bis hin zum Tode führen kö n- nen. Ungeachtet des Umstands, dass ein Sturz - zumal aus bis zu sechs Metern Höhe - auch bei Gesunden zu massiven Gesundheitsbeeinträch- tigungen führen kann, trifft den Kläger insoweit ein zusätzliches Risiko. bb) Dennoch lässt sich die Frage der Unzumutbarkeit allein mit dieser Feststellung nicht beantworten. Im Rahmen der gebotenen Ge- samtabwägung der Fallumstände ist vielmehr von erheblicher Bedeu- tung, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein solcher Unfall be- fürchtet werden muss. Zwar ist dem Versicherungsnehmer eine Fortset- zung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit dann nicht zuzumuten, wenn diese nachweislich bereits zu weitergehenden gesundheitlichen Beei n- trächtigungen geführt hat oder solche Schäden ernsthaft zu erwarten sind (Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 unter II 1; vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90, VersR 1991, 450 un- ter 2 b; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1165). Davon kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn lediglich feststeht, dass dem Versicherungsnehmer besondere Gesundheitsgefahren nur bei Eintritt bestimmter Unfallereignisse drohen. Die gesundheitliche Einschränkung des Klägers geht nicht mit e i- ner maßgeblichen verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit, insb e- sondere nicht mit Einschränkungen seiner Beweglichkeit einher, so dass sie keine erhöhte Sturzgefahr begründet. Das besondere Gesundheitsr i- siko des Klägers wirkte sich mithin erst aus, wenn es aus anderen Grün- den zu einem Sturz käme. Dem Kläger wäre ein Arbeiten auf Leitern o- der Gerüsten erst dann nicht mehr zuzumuten, wenn sich Anhaltspunkte dafür finden ließen, dass berufsbedingt eine konkrete Absturzgefahr b e- steht. Selbst wenn im Falle eines Unfalls - wie hier - besonders schwer- 8 9 - 6 - wiegende gesundheitliche Schäden drohen, kann auf das Erfordernis ei- ner hinreichend konkreten Gefahr des Unfalleintritts nicht vollends ve r- zichtet werden, mögen auch die Anforderungen an den Grad der Wah r- scheinlichkeit bei - wie hier - drohenden schwerwiegenden Unfallfolgen herabgesetzt sein. cc) All das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Seine B e- wertung, eine ernsthaft und konkret bestehende Absturzgefahr habe der Kläger nicht bewiesen, erweist sich als rechtsfehlerfrei. (1) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe sich ohne ausreichende eigene Sachkunde über die Gefahrenein- schätzung des arbeitsmedizinischen Sachverständigen Dr. S. hinweggesetzt. Das ergibt sich schon daraus, dass das Berufungsgericht sich mit der anderslautenden Auffassung des Landgerichts auseinander- setzt, welches sich seinerseits auf die Ausführungen des Sachverständ i- gen gestützt hatte. Da hier keine medizinischen Fragen danach zu be- antworten waren, inwiefern bestimmte Bewegungseinschränkungen des Klägers sich auf seine Fähigkeit, auf Leitern oder Gerüsten zu arbeiten, auswirken könnten, war zur Beurteilung des Absturzrisikos besondere medizinische Sachkunde nicht erforderlich. Soweit sich der Sachverstän- dige bei seiner Einschätzung auf die vom Hauptverband der gewerbl i- chen Berufsgenossenschaften herausgegebene Arbeitsunfallstatistik 2002 gestützt hat, wonach für das Jahr 2002 insgesamt 31.000 Leiter- und 14.000 Gerüstunfälle registriert sind, lässt sich aus diesen absoluten Zahlen eine für den Kläger relevante Unfallwahrscheinlichkeit nicht abl e- sen. Zum einen fehlt eine Gegenüberstellung mit der Zahl der im Be- richtszeitraum auf Leitern und Gerüsten tätigen Arbeitnehmer und ihrer dabei geleisteten Arbeitsstunden, zum anderen sind diese Unfallzahlen 10 11 - 7 - nicht nach Berufsgruppen aufgeschlüsselt und weisen mithin auch nicht aus, in welchem Umfang gerade Schweißer von solchen Unfällen betrof- fen waren. (2) Dass das Berufungsgericht in seine Abwägung auch die Über- legung eingestellt hat, die Gefahr von Stürzen aus größerer Höhe könne durch Beachtung zumutbarer Arbeitsschutzmaßnahmen eingedämmt werden, ist entgegen dem Vorwurf der Revision keine sachfremde Erwä- gung. Auch der Sachverständige geht davon aus, dass der Sturzgefahr mittels der gebotenen Unfallverhütungsmaßnahmen in aller Regel entge- gengewirkt werden könne. Soweit die Revision beanstandet, das Beru- fungsgericht habe dem Kläger ein besonderes Maß an Vorsicht abver- langen wollen, obwohl eine solche Forderung im Arbeitsalltag und insbe- sondere auf Baustellen unrealistisch sei, findet dies im Berufungsurteil keine Stütze. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass jeder, der in großen Höhen arbeite, im eigenen Interesse das Absturzrisiko m i- nimieren müsse. (3) Der Revision geht es im Kern darum, die tatrichterliche Würd i- gung der Fallumstände durch eine vermeintlich bessere zu ersetzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Dass das Berufungsgericht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Prognose gefunden hat, der Kläger laufe bei Wiederaufnahme seiner früheren Berufstätigkeit Gefahr, aus Höhen von bis zu sechs Metern abzustürzen, ist revisionsrechtlich hinzunehmen. 3. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 139 ZPO ist je- denfalls nicht entscheidungserheblich. 12 13 14 - 8 - Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass es abweichend vom Landg e- richt Zweifel an einer für die Unzumutbarkeit der Berufsausübung ausre i- chenden Wahrscheinlichkeit für einen Sturz des Klägers hatte. Auf ent- sprechenden Hinweis hätte der Kläger vorgetragen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere bis tödliche Folgen erlitte, sollte er von ei- nem Gerüst oder einer Leiter stürzen. Davon ist das Berufungsgericht aber ohnehin ausgegangen. Die in Aussicht gestellten Tatsachenbehau p- tungen und Beweisantritte waren für die Frage, mit welcher Wahrschei n- lichkeit der Kläger einen Sturz von einer Leiter oder einem Gerüst erlei- den würde, unerheblich. 4. Die allgemeine Gefahr, dass der Kläger auch bei gewöhnlichen Stürzen, wie sie etwa beim Gehen geschehen können, oder bei ähnl i- chen Unfällen, etwa dem Anstoßen des Kopfes an einen harten Gege n- stand, innere Blutungen mit schwerwiegenden Folgen erleiden kann, hat das Berufungsgericht zu Recht dem allgemeinen Lebensrisiko zugerec h- net. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Fortsetzung der Berufstäti g- keit des Klägers insoweit eine konkret erhöhte Gefahr gegenüber den sonstigen Gefahren des täglichen Lebens eintritt. Ein spezifischer Zu- sammenhang zu den gerade aus der Berufstätigkeit herrührenden Gefa h- ren ist nicht erwiesen. Die allgemeine Erwägung, auf Baustellen gebe es schon nach der Lebenserfahrung mehr "Stolperfallen" als etwa im Haus- halt, reicht dafür nicht aus. Das ergibt sich auch daraus, dass der Sach- 15 16 - 9 - verständige angenommen hat, die mit Stürzen aus weniger als zwei Me- tern Höhe verbundenen Gefahren rechtfertigten die Annahme einer Be- rufsunfähigkeit nicht. Auf den vom Berufungsgericht angestellten Ve r- gleich mit den Gefahren des Straßenverkehrs kommt es im Weiteren nicht an. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.12.2009 - 14 O 68/07 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.12.2010 - 5 U 8/10-1- -