Leitsatz
V ZR 268/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/11 Verkündet am: 6. Juli 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2 Bf, 858, 859 Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzan- spruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat. BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11 - LG Berlin AG Mitte - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der Zivil- kammer 85 des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 aufge- hoben und das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 16. März 2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger stellte sein Fahrzeug am 3. August 2010 auf einem Privat- grundstück im Bereich einer gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone ab. Die Beklagte ist aufgrund eines mit der Besitzerin des Grundstücks abgeschlosse- nen Vertrages verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Grund- stück zu entfernen. Ihr sind von der Grundstücksbesitzerin deren Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten gegen unberechtigt Parkende abgetreten. 1 - 3 - Die Beklagte setzte das Fahrzeug um. Dessen Standort teilte sie dem Kläger erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 261,21 € (brutto) mit. Der Kläger, der diese Kosten für überhöht hält, verlangt mit der Klage die Rückzah- lung von 130,31 €. Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe ein Bereicherungsan- spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil der von ihm gezahlte Betrag die ortsüblichen Abschleppkosten übersteige und zudem Vergütungen für Dienstleistungen enthalte, für die er keinen Ersatz leisten müsse. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Nach zutreffender, wenn auch umstrittener Ansicht richte sich der Bereicherungsanspruch des Schuldners, der auf eine nicht bestehende Forderung an den Zessionar geleistet habe, gegen diesen. Zu demselben Er- gebnis gelange die Auffassung, die grundsätzlich den Zedenten als Bereiche- rungsschuldner ansehe. Ausnahmsweise hielten nämlich auch deren Vertreter einen Anspruch gegen den Zessionar für gegeben. Ein Ausnahmefall liege hier vor; denn die Beklagte habe durch die Ausübung ihres Zurückbehaltungsrechts an dem Fahrzeug des Klägers Druck auf diesen ausgeübt, unmittelbar und un- verzüglich an sie zu leisten, ohne dass die Grundstücksbesitzerin dazu beige- tragen habe. 2 3 - 4 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu- steht, soweit der von ihm geleistete Betrag den ersatzfähigen Schaden über- steigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen seines Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233, 236 Rn. 11). 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte. Der gestörte Grundstücksbesitzer ist nicht nur dann Bereicherungsschuldner, wenn das Abschlepp- bzw. Inkassounternehmen blo- ße Zahlstelle für die Abschleppkosten ist (Senat, aaO), sondern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen er - wie hier - seinen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeugführer (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) an das Ab- schlepp- bzw. Inkassounternehmen abgetreten hat. a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwick- lung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 2. Novem- ber 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff.; Urteil vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 91; Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369). Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb 4 5 6 7 - 5 - der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, aaO). Dieser Gesichtspunkt hat auch bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie es infolge unberechtigten Parkens zwischen dem be- troffenen Grundstücksbesitzer und dem Fahrzeugführer entsteht, seine Berech- tigung. Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstücksbesitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tra- gen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens. Wäh- rend ihm nämlich das Parken auf dem fremden Grundstück unmittelbar zuzu- rechnen ist, hat er auf die Auswahl des Abschleppunternehmens durch den Gestörten keinerlei Einfluss. Gleichzeitig erscheint es billig, das Insolvenzrisiko des Abschlepp- oder Inkassounternehmens dem Geschädigten als dessen Auf- traggeber aufzuerlegen. b) Außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zedenten - hier also zwischen dem Kläger und der Grund- stücksbesitzerin - rechtfertigten, liegen nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Zessionar den Schuldner - trotz lediglich vorläufiger Berechnung der (Werklohn-)Forderung - mit großer Intensität zu einer (Zuviel-)Zahlung gedrängt hatte, eine Direktkon- diktion gegen den Zessionar zugelassen (Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162). Maßgeblich dafür war aber nicht allein das Verhal- ten des Zessionars, sondern die Erwägung, dass dieses aufgrund der tatsächli- chen Umstände nicht der Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten zugerechnet werden konnte und folglich auch die darauf beruhende Zuvielzahlung ihre Ursache außerhalb des Verhältnisses von Schuldner und Zedenten hatte (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, 8 9 - 6 - NJW 1997, 461, 464 sowie Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, NJW 2006, 1731, 1732). Demgegenüber ist in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt das Verhal- ten des beklagten Abschleppunternehmens der Grundstücksbesitzerin ohne weiteres zuzurechnen. Indem die Beklagte die Bekanntgabe des Standorts des abgeschleppten Fahrzeugs von der vorherigen Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machte, hat sie der Sache nach ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug des Klägers ausgeübt. Das ist eine im Grundsatz zulässige und bei Abschleppvorgängen nicht unübliche Rechtsausübung (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528, 529 Rn. 17 f.), mit der die Grundstücksbesitzerin als Auftraggeberin des Abschleppvorgangs rechnen musste. Auch waren ihr aus dem Rahmenvertrag die Kosten bekannt, die die Beklagte für das Umsetzen von Fahrzeugen berechnete. Soweit diese Kosten den erstattungsfähigen Schaden der Grundstücksbesitzerin übersteigen, war eine unter dem Druck des Zurückbehaltungsrechts erfolgte Zuvielzahlung des Klägers somit vorhersehbare Folge des Abschleppauftrags; sie ist deshalb der Rechtsbeziehung zwischen diesem und ihr als Geschädigter zuzurechnen. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn die Beklagte die Bekanntgabe des Fahrzeugstandorts von einer zusätzlichen, hinter dem Rücken der Grund- stücksbesitzerin vereinnahmten Zahlung durch den Kläger abhängig gemacht hätte. So liegt es hier jedoch nicht. 3. Der Abweisung der Klage steht nicht entgegen, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, in erster Linie an einer Entscheidung über die Ersatzfähigkeit der dem Kläger in Rech- nung gestellten Kosten interessiert zu sein. Da es sich bei dem Anspruch aus § 812 BGB um einen gesetzlichen und damit nicht der Disposition der Parteien unterliegenden Anspruch handelt, kann die Beklagte ihre fehlende Passivlegiti- 10 11 - 7 - mation nicht für unerheblich erklären. Hieran änderte auch ein Einverständnis des Klägers nichts. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 16.03.2011 - 19 C 96/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2011 - 85 S 77/11 - 12