Entscheidung
AK 19/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ AK 19/12 vom 5. Juli 2012 in dem Strafverfahren gegen wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 5. Juli 2012 ge- mäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge- richt Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2011 (2 BGs 671/11) am 8. Dezem- ber 2011 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersu- chungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich von April 2011 bis zur Festnahme als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Al Qaida - beteiligt, deren Zweck und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord oder Totschlag zu begehen (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, 1 2 - 3 - strafbar nach § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Tatein- heitlich hierzu habe er - in dreizehn Fällen als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig in der Ab- sicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt habe (Bandenbetrug, § 263 Abs. 5 StGB), - in vier weiteren Fällen dies versucht (versuchter Bandenbetrug, § 263 Abs. 5, §§ 22, 23 StGB), - in dreißig Fällen als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig zur Täu- schung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde, und derart gefälschte Daten gebraucht (bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 Abs. 1, Abs. 3, § 267 Abs. 4 StGB) und - in fünf Fällen eine unechte Urkunde gebraucht (Urkundenfälschung, § 267 Abs. 1 StGB). Wegen dieser Vorwürfe hat der Generalbundesanwalt - mit einzelnen Abweichungen bezüglich der in Tateinheit zum Organisationsdelikt angenom- menen Tatbestände - am 26. April 2012 Anklage beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhoben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Hauptverfahren am 22. Juni 2012 eröffnet. 3 - 4 - II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeklagte ist zwar nicht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, jedoch der Unterstützung einer solchen Organisation (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB) dringend verdächtig. a) Nach den bisherigen Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tat- verdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die 1988 von Usama bin Laden und weiteren Islamisten gegründete Al Qaida verfolgt das Ziel, die islamische Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaaten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt sie einen "Heiligen Krieg" ("Jihad") gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden "Feinde des Islam", zu de- nen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen pro- westlichen Regime in den muslimischen Staaten zählt. Den "Jihad" versteht Al Qaida als gewaltsamen Kampf; sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuel- le Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des "Jihad" hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes" durch terroris- tische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Men- schen abzielen. Vor diesem ideologischen Hintergrund entwickelte sich Al Qai- da ab 1996 zu einer hierarchisch aufgebauten, auf eine zentrale Führung aus- gerichteten Organisation, die vor allem in Afghanistan zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekrutierter "Jihadisten" unterhielt. Die von Al Qaida in der 4 5 6 7 - 5 - Folgezeit verübten Anschläge - wie die vom 11. September 2001 in den Verei- nigten Staaten von Amerika und zuvor am 7. August 1998 auf die US- amerikanischen Botschaften in Ostafrika - waren mit großer Sorgfalt und in jah- relanger Vorarbeit geplant. Im Zuge der Militärintervention in Afghanistan nach dem 11. September 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. Umstrukturiert in ein Netz- werk aus einem im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet operierenden Kern und aus Mitgliedern, die in einer Vielzahl anderer Staaten agieren, besteht Al Qaida indes bis heute fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs-, Koordinations- und Mobilisierungsmechanismen auch den ge- waltsamen "Jihad" weiter. In den afghanisch-pakistanischen Grenzregionen unterhält die Kernorganisation weiterhin Ausbildungslager, in denen insbeson- dere neu geworbene Mitglieder aus anderen Staaten auf den Einsatz in ihren Herkunftsländern vorbereitet werden. Im Übrigen versteht sich die Kernorgani- sation in der neuen Struktur nunmehr in erster Linie als gemeinsames Dach für zahlreiche Unternetzwerke, regionale "Jihad"-Gruppen und autonome Zellen, denen sie Strategie und Ziele vorgibt und die sie finanziell und logistisch unter- stützt. Zu solchen aufgrund von Treueeiden ihrer Führer ("Emire") in der Ge- folgschaft der Kernorganisation stehenden, im Übrigen selbständig agierenden Organisationen mit eigenen Strukturen zählen etwa "Al Qaida im Zweistrom- land", "Al Qaida auf der arabischen Halbinsel" sowie die algerische frühere "Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat", die sich mittlerweile in "Or- ganisation Al Qaida im Islamischen Maghreb" umbenannt hat. Von Al Qaida auf diese Weise gesteuerte Anschläge sind etwa die auf eine Synagoge auf der Insel Djerba am 11. April 2002, auf das Londoner Nahverkehrssystem am 7. Juli 2005 und auf die dänische Botschaft in Islamabad am 2. Juni 2008. 8 - 6 - An der Spitze von Al Qaida stand zunächst weiterhin Usama bin Laden; nach dessen Tod im Mai 2011 hat Ayman Al Zawahiri die Führung übernom- men. Dieser obersten Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die Ver- antwortlichen für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und Medi- en/Propaganda. Unmittelbar der Führungsebene unterstand auch der am 22. August 2011 getötete, für die Al Qaida in Afghanistan verantwortliche Scheich Atiyatullah Al-Libi (Jamal Ibrahim Al-Masrati), dem seinerseits unter anderem der - wohl Anfang September 2011 in Pakistan festgenommene - "Außenminister" und Europaverantwortliche Scheich Younis al Mauretani zuge- ordnet war. Spätestens Anfang 2010 entschloss sich die Führungsebene von Al Qai- da, auch die Bundesrepublik Deutschland mit terroristischen Anschlägen zu überziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in Afghanistan be- gründete. Maßgeblich befasst mit der Planung und Vorbereitung solcher An- schläge in Deutschland war Scheich Atiyatullah. bb) Der Mitangeklagte E. schloss sich Al Qaida während eines Aufenthalts in einem ihrer Ausbildungslager in Afghanistan von Januar bis Mai 2010 an. Er leistete einen Treueeid gegenüber Scheich Atiyatullah, der ihn be- auftragte, nach Deutschland zurückzukehren, dort in eigener Verantwortung zunächst neue Mitglieder für die Vereinigung zu gewinnen und mit diesen zu- sammen sodann Terroranschläge zu verüben. In Ausführung dieses Auftrags und in weiterem Kontakt zur Führungsebene von Al Qaida bemühte sich E. nach seiner Ankunft in Deutschland um die Rekrutierung von Mittätern und begann mit den erforderlichen Vorbereitungen für einen Sprengstoffan- schlag. Auf seine Veranlassung hin erklärten sich im Sommer 2010 zunächst der Mitangeklagte S. und anschließend auch der Mitangeklagte C. 9 10 11 - 7 - ihm gegenüber bereit, sich den Zielen von Al Qaida unterzuordnen, sich in de- ren Organisation einzugliedern und deren Zwecke durch eigene Tätigkeit zu fördern. In der Folge beteiligten sich S. und C. an der logistischen Vorbereitung des vorgesehenen Anschlags und an der Schaffung hierfür dienli- cher organisatorischer Strukturen. S. gewährte E. Unterkunft in sei- ner Wohnung in der W. straße in D. , wo beide spätestens ab April 2011 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Bau eines zum Einsatz gegen ein noch nicht näher bestimmtes Anschlagsziel in der Bundesre- publik Deutschland geeigneten Sprengkörpers sowie die Beschaffung der hier- zu erforderlichen Materialien und chemischen Grundstoffe betrieben. Am 29. April 2011 wurden E. , S. und C. festgenommen. cc) Der Angeklagte und der Mitangeklagte C. gehörten seit 2008 derselben salafistisch ausgerichteten Studentengruppe an (Aussage des Zeu- gen A. vom 23. Februar 2012, Sachakten Band 168, Bl. 65, 79). Im Juni und im Juli 2008 stellte der Angeklagte unter dem Namen T. insgesamt zwölf Beiträge in das deutsche Forum der Globalen Islamischen Medienfront (GIMF) ein, die sich mit verschiedenen Giften, der Handhabung von Waffen, dem "Jihad" und dem Krieg in Afghanistan befassen (vgl. im Ein- zelnen Vermerk des Bundeskriminalamts vom 13. September 2011, Sachakten Band 103, Bl. 120). Von Dezember 2009 bis Dezember 2010 war der Ange- klagte bei dem als Vermittler von Mobilfunkverträgen auftretenden Dienstleister Sa. GmbH in G. tätig. Dabei beschaffte er sich die Na- men, die Anschriften und die Bankverbindungen, in zwei Fällen auch die Kre- ditkartendaten von insgesamt 45 Personen und stellte hierüber eine in elektro- nischer Form geführte Liste her. 12 - 8 - Diese Liste übergab er am 16. April 2011 bei einem Treffen mit den Mit- angeklagten in der Wohnung W. straße in D. dem E. (Ob- servationsberichte vom 16. April 2011, Sachakten Band 102, Bl. 171 ff.), des- sen Zugehörigkeit zur Al Qaida dem Angeklagten bekannt war. Im weiteren Verlauf des Treffens tarnte sich E. für einen gemeinsam unternommenen Spaziergang mit einer Perücke; der Angeklagte erbot sich, ihm dabei behilflich zu sein (Protokoll zur Wohnraumüberwachung am 16. April 2011, Sachakten Band 102, Bl. 289 f.). Später kamen die Beteiligten auch auf den Aufenthalt von E. im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet zu sprechen (aaO Bl. 313 f.). Einem Mithören ihrer Gespräche durch Nachbarn sollte durch Anschalten des Fernsehers entgegengewirkt werden (aaO Bl. 315). Nach der Festnahme der Mitangeklagten mietete der Angeklagte unter falschem Namen eine Wohnung an und eröffnete mehrere Bankkonten unter Verwendung gefälschter Ausweispapiere. Gemeinsam mit anderen verschaffte er sich unberechtigt Zugang zu mehreren Ebay-Benutzerkonten und bot vor- geblich Waren zum Verkauf an, um Interessenten zu Vorauszahlungen zu ver- anlassen. Schließlich bestellte er Waren bei Versandhäusern, um diese ohne Bezahlung ausliefern zu lassen. b) Hinsichtlich der den dringenden Verdacht der Einbindung der Mitan- geklagten E. , S. und C. in die Strukturen von Al Qaida und der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags begründenden Umstände verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 13. September 2011 (StB 12/11) und vom 23. November 2011 (AK 19-21/11); die Erkenntnisse, auf denen diese Ent- scheidungen beruhen, sind auch in das Verfahren gegen den Angeklagten Si. eingeführt. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und diejenigen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in 13 14 15 - 9 - der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 2012 (S. 225 ff.). Insbesondere wurde eine Kopie der Liste auf einem dem Mitangeklagten E. zuzuordnenden Datenträger in der Wohnung W. straße sicherge- stellt (Bericht des Bundeskriminalamts vom 23. Juni 2011, Sachakten Band 102, Bl. 424). Die Übergabe und die Erläuterung der Liste durch den Angeklag- ten ergibt sich aus dem während seines Besuchs in der Wohnung aufgezeich- neten Gespräch (Protokoll des Bundeskriminalamts zur Wohnraumüberwa- chung am 16. April 2011, Sachakten Band 102, Bl. 307 ff.). Dass dem Ange- klagten die Zugehörigkeit des Mitangeklagten E. zur terroristischen Orga- nisation Al Qaida bekannt war, legt eine Gesamtschau der dargestellten Um- stände nahe. c) Dieses Ermittlungsergebnis begründet keinen dringenden Tatverdacht für eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Al Qaida. aa) Die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, be- darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 112 f.) regelmäßig bereits deshalb beson- derer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter - wovon auch beim Angeklagten auszugehen ist - nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen, und ihn nur der Kontakt zu ei- nem in Deutschland befindlichen Mitglied - hier die Mitangeklagten - mit der Organisation verbindet. Allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, reicht hierfür nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Vielmehr setzt die Mitgliedschaft ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Verei- 16 17 - 10 - nigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unter- stützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fort- dauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind. Erforderlich ist, dass der Täter die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen her fördert und damit eine Stellung innerhalb der Vereinigung ein- nimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet. bb) Anders als bei den Mitangeklagten S. und C. (hierzu Se- nat, Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11; vom 23. November 2011 - AK 19-21/11) erlauben die nach gegenwärtigem Ermittlungsstand für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen auch in der gebo- tenen Gesamtschau nicht den für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlichen hinreichend sicheren Schluss, der Angeklagte habe sich im Sin- ne der dargestellten Maßstäbe getragen von einem einvernehmlichen Willen in die ausländische terroristische Organisation Al Qaida eingegliedert. Nicht zu verkennen ist zwar insbesondere, dass die innere Haltung des Angeklagten zum gewaltsamen "Jihad", seine Bekanntschaft mit den Mitange- klagten sowie sein Wissen um deren konspiratives Verhalten und um das Vor- leben von E. durchaus dafür sprechen können, er habe sich - wie zuvor S. und C. - von E. als Mitglied der Al Qaida anwerben lassen. Auch ist nach den Ermittlungen davon auszugehen, dass E. von einem hochrangigen Repräsentanten der Kern-Al Qaida gerade den Auftrag erhalten hatte, neue Mitglieder anzuwerben, und dem in den Fällen der Mitangeklagten S. und C. auch bereits nachgekommen war. 18 19 - 11 - Darüber hinaus fehlen indes ausreichend tragfähige Anzeichen für eine tatsächliche Eingliederung des Angeklagten in den organisatorischen Verband von Al Qaida. Tathandlungen des Angeklagten in der Zeit bis zur Festnahme der Mitangeklagten, die den Kern der Tätigkeit der Gruppierung beträfen oder sonst von einem Gewicht wären, das ihre Begehung durch einen außerhalb der Organisation Stehenden fernliegend erscheinen ließe, sind nicht ersichtlich. Die dem Angeklagten vorgeworfene Übergabe der Liste am 16. April 2011 geht schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild über eine bloße Unterstützungs- handlung nicht hinaus. Das Ermittlungsergebnis begründet auch keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Mitangeklagten den Angeklagten in ihre An- schlagsvorbereitungen eingeweiht hätten. So kamen z.B. bei dem konspirativen Treffen am 16. April 2011 gewaltsame Aktionen lediglich in allgemeiner, im Ein- zelnen unverständlicher Form zur Sprache (Protokoll zur Wohnraumüberwa- chung am 16. April 2011, Sachakten Band 102, Bl. 300). Der bei der Durchsu- chung des Mitangeklagten C. am 29. April 2011 sichergestellte Zettel, auf dem die Rufnummer des Angeklagten in der von den Mitangeklagten bei ihrem konspirativen Umgang miteinander geübten Weise notiert war (im Einzelnen Bundeskriminalamt, Auswertung Asservat 2.1.2 vom 18. Juli 2011, Sachakten Band 102, Bl. 470), führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Umstand spricht zwar für Sicherungsmaßnahmen des Mitangeklagten C. dagegen, mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht zu werden, nicht aber für die Ein- bindung auch des Angeklagten in das praktizierte System der Verschlüsselung. Die übrigen Erkenntnisse vermögen schließlich ebenfalls weder die Anwerbung des Angeklagten durch E. in unmittelbarem Auftrag des der Kern-Al Qaida zuzurechnenden Scheich Atiyatullah noch - als Indiz hierfür - die Fortfüh- rung der konkreten Anschlagsplanungen der Mitangeklagten mit hinreichender Sicherheit zu belegen. 20 - 12 - d) Indes ist der Angeklagte jedenfalls mit Blick auf das Geschehen am 16. April 2011 der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB) dringend verdächtig; dies trägt die Anordnung der Haftfortdauer. aa) Nach ständiger Rechtsprechung unterstützt eine terroristische Verei- nigung, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Da- bei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organi- sation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dage- gen ohne Belang (BGH, Urteil vom 14. August 2009, aaO, 116; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 348 f.). Diese Voraussetzungen werden durch das Ermittlungsergebnis im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt. Zwar bleibt der den übergebenen Daten im Einzelnen zugedachte genaue Verwendungszweck nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen offen (vgl. Vermerk des Bundeskriminalamts vom 15. Februar 2012, Sachakten Band 4, Bl. 1, 162). Bei einer Gesamtschau der - teilweise hoch konspirativen - Umstände, in die die Übergabe der Daten am 16. April 2011 eingebettet ist, drängt sich jedoch die Annahme auf, dass diese Handlung des Angeklagten nicht nur dem E. als "Privatperson" zu Gute 21 22 23 - 13 - kommen sollte, sondern sich auch positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Ver- einigung auswirkte und der Angeklagte insoweit mit zumindest bedingtem Vor- satz handelte. So liegt es mit Blick auf die Funktion des E. innerhalb der Al Qaida etwa nahe, dass die Daten dazu verwendet werden sollten, Vermö- gensstraftaten zu begehen, um auf diese Weise weitere Aktivitäten der terroris- tischen Vereinigung zu finanzieren. bb) Da bereits dieser Vorwurf die Anordnung der Haftfortdauer trägt, kann der Senat die rechtliche Einordnung der dem Angeklagten weiter zur Last gelegten, nach der Festnahme der Mitangeklagten begangenen Tathandlungen offen lassen. Nicht von hier entscheidendem Belang ist deshalb insbesondere, ob diese Handlungen ebenfalls der Förderung der Ziele der Kern-Al Qaida dien- ten oder ob der Angeklagte im betroffenen Tatzeitraum den - soweit ersichtlich - nur durch den Mitangeklagten E. vermittelten Kontakt zu dieser Organisa- tion bereits verloren hatte (vgl. hierzu Anklageschrift vom 25. April 2012, S. 223, Anmerkung 739). e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit Al Qaida hat das Bundesministerium der Justiz am 16. März 2009 allgemein erteilt (II B 1 - 4030 E(483) - 21 24/2009). 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte hat auch im Falle einer Verurteilung lediglich wegen Unterstüt- zung einer terroristischen Vereinigung mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Seine bestehenden sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Der Senat verweist hier- 24 25 26 - 14 - zu auf die zutreffenden Ausführungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 7. Dezember 2011, an deren Gültigkeit sich zwischenzeitlich nichts geän- dert hat. Vor deren Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Nach der Festnahme des Angeklagten am 7. Dezember 2011 waren noch etwa 30 Zeugen zu vernehmen und zahlreiche Asservate auszuwerten. Gleichwohl hat der Generalbundesanwalt wie erwähnt bereits unter dem 25. April 2012 Anklage erhoben. Die Hauptverhandlung vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf soll in Absprache mit den Verteidigern des Angeklagten und der Mitangeklagten noch in diesem Mo- nat beginnen. Das Verfahren ist danach insgesamt mit der in Haftsachen gebo- tenen Beschleunigung geführt worden. 27 - 15 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem die Haftfort- dauer tragenden Tatvorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht außer Verhältnis. Becker Schäfer Mayer 28