Entscheidung
5 StR 274/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 274/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 25. Januar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Behandlung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines anthropolo- gisch-biometrischen Sachverständigengutachtens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458) ist angesichts der minde- ren Qualität der zur Verfügung stehenden Überwachungsbilder jedenfalls ohne jegliche konkrete Hinweise auf hinreichend markante, für Identitäts- zweifel geeignete Details revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Basdorf Raum Schaal König Bellay