Entscheidung
4 StR 176/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 176/12 vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 9. Dezember 2011 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Der Senat schließt aus, dass die umfassende, sehr sorgfältige Beweis- würdigung zur Täterschaft der Angeklagten auf der bedenklichen Er- wähnung ihrer Flucht in die Schweiz (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 – 2 StR 308/07, NStZ 2008, 303) beruht. Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin