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4 StR 66/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 66/12 vom 3. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch haben sie ihre notwendigen Aus- lagen selbst zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat zu den erhobenen Besetzungs- rügen: Maßstab für die revisionsgerichtliche Überprüfung ist insofern Willkür (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 137 mwN). Die Entscheidung des Vorsitzenden, den ersten Hauptverhand- lungstag vom 30. September 2011 nicht mehr als den nachverleg- ten ordentlichen Sitzungstag vom 29. September 2011, sondern als den vorverlegten ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. Denn die Zuord- nung eines außerplanmäßigen Sitzungstages als vor- oder nach- verlegter ordentlicher Sitzungstag ist durch den Vorsitzenden nach denselben Regeln abänderbar wie die Verlegung eines "normalen" Sitzungstages. Sie wird hier durch die insbesondere im Vermerk des Vorsitzenden vom 15. September 2011 und die von ihm im Hauptverhandlungstermin vom 30. September 2011 dargelegten Gründe getragen. Die Sache war schon im Hinblick darauf in besonderer Weise eil- bedürftig, dass sich die Angeklagten, bei denen die Anwendung von Jugendstrafrecht zumindest in Betracht kam, in Unter- suchungshaft befanden und für den 14. Oktober 2011 die Haftprü- fung nach §§ 121, 122 StPO anstand. Der Termin für den Beginn der Hauptverhandlung am 30. September 2011 wurde nach Ab- sprache mit den Verteidigern angesetzt; ein anderer Termin war vor der Haftprüfung "nicht möglich". Dies beruhte ersichtlich - jedenfalls wurde von den Verteidigern in der Revision nichts an- - 3 - deres vorgetragen - auf der Terminslage eines oder der Verteidi- ger der Angeklagten, denn die Jugendkammer war am 4. Oktober erst ab 12 Uhr mit einem Fortsetzungstermin in anderer Sache be- fasst; der 29. September wurde erst mit einem anderen Termin belegt, nachdem der Vorsitzende den Beginn der Hauptverhand- lung auf den 30. September 2011 bestimmt hatte. Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls eine unter keinem recht- lichen Gesichtspunkt mehr vertretbare Entziehung des gesetz- lichen Richters durch die Heranziehung der für den ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 vorgesehenen Schöffen nicht vor, wenn der Vorsitzende - wie hier - dem von der Recht- sprechung mehrfach hervorgehobenen Grundsatz, dass die Ver- legung eines ordentlichen gegenüber der Bestimmung eines außerordentlichen Sitzungstages Vorrang hat (vgl. dazu BGH aaO S. 134), dadurch Rechnung trägt, dass er - wie im Hin- weis des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 14. Juli 2010 (1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313) vorgeschlagen - einen "ordentlichen Sitzungstag, wenn dieser zufällig bereits durch einen - 4 - Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt", anstatt einen außeror- dentlichen Sitzungstag anzuberaumen (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 136). Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin