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Entscheidung

IX ZR 98/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 98/10 vom 28. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Juni 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.641,94 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darge- legten Revisionszulassungsgründe prüft (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8). Die geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Durch den Ver- weis im Berufungsurteil auf den Hinweisbeschluss vom 14. Dezember 2009 und 1 2 - 3 - den dort enthaltenen Verweis auf "die eingehende und überzeugende Begrün- dung des landgerichtlichen Urteils", der sich das Berufungsgericht angeschlos- sen hat, ist deutlich gemacht, dass dieses den streitigen Vortrag der Klägerin und ihre Beweisangebote zur Kenntnis genommen hat. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht schlüssigen Vortrag der Klägerin zum Ausgleichsanspruch der Darlehensnehmer gegen die Versicherung nach § 89b Abs. 5 und 1 HGB aF übergangen. Die Klägerin hat trotz entsprechender Hinweise nicht substantiiert zu diesem Anspruch vorgetragen. Deshalb war das Gericht nicht in der Lage, den Anspruch zu schätzen (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, WM 2012, 469 Rn. 27 ff). - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vo- raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2009 - 302 O 15/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2010 - 9 U 136/09 - 3