Entscheidung
IX ZB 298/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 298/11 vom 28. Juni 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Juni 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der weiteren Be- teiligten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.544,31 € festgesetzt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat, nachdem der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aufgehoben wor- den war, die Vergütung der weiteren Beteiligten für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin antragsgemäß auf 7.544,31 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat 1 - 3 - das Landgericht durch den Einzelrichter die Vergütung auf insgesamt 3.486,87 € herabgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen wenden sich der Schuldner und die weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwer- de. II. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führen zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwer- de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be- schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungs- entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 168/10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f mwN). 2 3 - 4 - III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 14.05.2011 - 46 IN 101/09 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.11.2011 - 3 T 59/11 - 4