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Beschluss

I ZR 35/11

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Deutsches Urheberrecht ist Schutzrechtsrecht für in Deutschland geltend gemachte Ansprüche maßgeblich. • Internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann sich auf den Ort der Verwirklichung des Schadens stützen, wenn mehrere mutmaßliche Verursacher beteiligt sind. • Die Reichweite eines Nutzungsrechts aus einem vor 17.12.2009 geschlossenen Vertrag bestimmt sich nach dem nach den Art. 27–34 EGBGB ermittelten Vertragsstatut; § 31 Abs. 5 UrhG ist nicht international zwingend. • Haftung für Verletzungen durch Dritte setzt adäquate Veranlassung durch den Übergeber voraus; eine solche liegt nur vor, wenn dem Dritten bei Übergabe tatsächlich nicht zustehende Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und anwendbares Vertragsstatut bei grenzüberschreitender Nutzung von Fotografien • Deutsches Urheberrecht ist Schutzrechtsrecht für in Deutschland geltend gemachte Ansprüche maßgeblich. • Internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann sich auf den Ort der Verwirklichung des Schadens stützen, wenn mehrere mutmaßliche Verursacher beteiligt sind. • Die Reichweite eines Nutzungsrechts aus einem vor 17.12.2009 geschlossenen Vertrag bestimmt sich nach dem nach den Art. 27–34 EGBGB ermittelten Vertragsstatut; § 31 Abs. 5 UrhG ist nicht international zwingend. • Haftung für Verletzungen durch Dritte setzt adäquate Veranlassung durch den Übergeber voraus; eine solche liegt nur vor, wenn dem Dritten bei Übergabe tatsächlich nicht zustehende Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Der Kläger, ein Fotograf, fertigte 2003 auf Auftrag der Beklagten 25 Dias des Hi Hotel in Nizza und stellte 2.500 € in Rechnung; eine schriftliche Nutzungsrechtsvereinbarung existiert nicht. Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten nur ein Recht zur Nutzung zu Werbezwecken eingeräumt; die Beklagte zahlte und nutzte die Bilder in Prospekten und auf ihrer Homepage. 2008 entdeckte der Kläger in Deutschland einen Fotoband des Phaidon-Verlags (Berlin), der neun seiner Hotelaufnahmen enthielt; die Bilder erschienen zudem in weiteren Bildbänden. Der Kläger verlangt Unterlassung, Feststellung von Schadensersatzpflicht und Auskunft, weil die Beklagte die Bilder an Dritte weitergegeben habe. Die Beklagte behauptet, sie habe die Bilder einem in Paris ansässigen Verlag übergeben und wisse nicht, ob dieser sie seiner deutschen Schwester weitergab. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt; der BGH hat auf Revision der Beklagten aufgehoben und zurückverwiesen. • Internationale Zuständigkeit: Nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist Deutschland zuständig, weil der Schadenserfolg in Deutschland verwirklicht wurde (Vertrieb des Fotobandes durch in Deutschland tätigen Verlag) und mehrere mutmaßliche Verursacher beteiligt sind. • Anwendbares materielles Recht: Für das Bestehen und die Verletzung des urheberrechtlichen Schutzes gilt deutsches Urheberrecht (Schutzlandprinzip). Für die Auslegung des Nutzungsübertragungsvertrags ist indes das nach Art. 27–34 EGBGB ermittelte Vertragsstatut anzuwenden; hierauf deutet der Vertrag die engsten Verbindungen zu Frankreich, so dass französisches Urhebervertragsrecht maßgeblich ist. • Übertragungszweckregel (§ 31 Abs. 5 UrhG): § 31 Abs. 5 UrhG ist nicht international zwingend (§ 34 EGBGB) und darf daher das Vertragsstatut nicht verdrängen. Die Frage, ob der Kläger der Beklagten Rechte zur Weitergabe an Dritte eingeräumt hat, ist daher nach französischem Recht zu prüfen. • Haftung für Rechtsverletzungen durch Dritte: Eine Haftung der Beklagten als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer setzt voraus, dass sie dem französischen Verlag bei Übergabe tatsächlich nicht zustehende Nutzungsrechte eingeräumt hat. Die bloße Übergabe der Fotos und die daraus folgende Verbreitung durch Dritte begründen ohne die Einräumung nicht bestehender Rechte keine Haftung. • Tatrichterliche Feststellungen fehlen: Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte selbst in Deutschland tätig geworden ist oder ob sie dem französischen Verlag nicht zustehende Rechte eingeräumt hat; es hat auch die maßgeblichen Regeln des französischen Rechts nicht aufgeklärt. Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten hat Erfolg; das Berufungsurteil des OLG Köln wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Deutschen Gerichten kann Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO für den hier geltend gemachten Schaden zustehen, weil der Schadenserfolg in Deutschland eingetreten ist. Gleichwohl ist für die Reichweite der dem Beklagten möglicherweise eingeräumten Nutzungsrechte das nach den Kollisionsnormen zu bestimmende französische Urhebervertragsrecht zu ermitteln; die Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG ist nicht international zwingend und darf das Vertragsstatut nicht ersetzen. Eine Haftung der Beklagten für Verbreitung durch Dritte in Deutschland kommt nur in Betracht, wenn sie dem französischen Verlag tatsächlich nicht zustehende Nutzungsrechte eingeräumt hat; ob dies der Fall ist, muss das Berufungsgericht feststellen. Das Verfahren wird insoweit zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurückgegeben.