Leitsatz
III ZB 45/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 45/12 vom 27. Juni 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 201 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädi- gungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das (erstinstanzlich zuständige) Ober- landesgericht ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur - nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Mai 2012 - 23 SchH 6/12 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin als Antrag auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das Oberlandesgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschädi- gungsklage zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bie- tet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem ange- fochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraus- setzungen liegen hier nicht vor. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochte- nen Beschluss nicht eröffnet. Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass für die Entschädigungsklage, über die in erster Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfah- ren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbin- dung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückwei- sung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; s. auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 38). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff GVG nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulassungsbe- 2 3 4 - 4 - schwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO). Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.03.2012 - 20 O 322/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.05.2012 - 23 SchH 6/12 -