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IX ZB 56/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/12 vom 25. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 25. Juni 2012 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah- ren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 5. Zivil- kammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12. April 2012 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der mit Schreiben des Klägers vom 21. April 2012 erhobene "Ein- spruch" ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angegriffenen Entschei- dungen beantragt, weil der Kläger deutlich macht, die Kosten eines Rechtsan- walts nicht aufbringen zu können und daher auf die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe angewiesen zu sein. 2. Der Prozesskostenhilfeantrag ist unzulässig, weil er vom Kläger nicht unterschrieben worden ist. Trägt ein bestimmender Schriftsatz entgegen dem Erfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO keine Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, so ist 1 2 3 - 3 - die schriftliche Prozesshandlung grundsätzlich unwirksam (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087 mwN). Da auch der schriftliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Unterschriftser- fordernis unterliegt (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269), fehlt es we- gen der fehlenden Unterschrift des Klägers an einem wirksamen Antrag. Ein Ausnahmefall, in welchem die fehlende Unterschrift unter dem Prozesskosten- hilfeantrag unschädlich ist, weil die Urheberschaft aufgrund eines unterschrie- benen Begleitschreibens oder auf ähnliche Weise unzweifelhaft festzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006, aaO S. 1269 f), liegt hier nicht vor. 3. Das Prozesskostenhilfegesuch hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit der Kläger die Versagung von Prozess- kostenhilfe für den Berufungsrechtszug angreift, ist ein Rechtsmittel nicht statt- haft, weil die Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Verwerfung der Beru- fung ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), hat 4 - 4 - aber keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsgericht die Berufung mit Recht wegen fehlender Beachtung des Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 09.02.2012 - 4 C 955/10 - LG Kempten, Entscheidung vom 12.04.2012 - 53 S 351/12 -