Entscheidung
AnwZ (Brfg) 58/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 58/11 vom 23. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 23. Juni 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Juli 2010 die Zulassung des Klä- gers mit der Begründung widerrufen, er unterhalte nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Zugleich hat sie den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Den gegen den Zulassungs- widerruf und den Sofortvollzug gerichteten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblie- ben. Dagegen wendet er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. In diesem Verfahren vertritt sich der Kläger selbst. Die Beklagte zieht im Hinblick 1 - 3 - auf den angeordneten Sofortvollzug die Postulationsfähigkeit des Klägers in Zweifel. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere hat der Kläger, der sich selbst vertritt, bei Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht die zur Wirksamkeit dieser Prozesshandlungen erforderliche Postulationsfähigkeit eingebüßt. Der Kläger konnte sich trotz des angeordneten Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung wirksam selbst vertreten. 1. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1, 2 VwGO müssen sich die Beteiligten in einem vor dem Bundesgerichtshof ge- führten Berufungsverfahren und in einem diesem vorgeschalteten Zulassungs- verfahren (§ 124a Abs. 4 VwGO) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein Beteiligter, der selbst Rechtsanwalt ist, kann sich dabei auch selbst vertre- ten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 3, 8, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist noch als Rechtsanwalt zugelassen, weil die Zu- lassung zur Rechtsanwaltschaft erst dann erlischt, wenn der Widerruf be- standskräftig geworden ist (§ 13 BRAO). Die Postulationsfähigkeit des Klägers, also die Fähigkeit, im eigenen Namen rechtswirksam prozessual handeln zu können (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 16), ist - anders als die Beklagte meint - auch nicht deswegen entfallen, weil die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung von der Beklagten angeordnet und vom Anwaltsge- richtshof bestätigt worden ist. 2. Die Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs hat zwar gemäß § 14 Abs. 4 BRAO zur Folge, dass die für die Verhängung eines vorläu- figen Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 150 BRAO) geltenden Bestimmungen 2 3 4 - 4 - der § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2 BRAO entsprechend anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass der Kläger nicht mehr befugt ist, seine Rechtsanwaltstätig- keit auszuüben (§ 155 Abs. 2 BRAO). Auch eine Vertretung in eigenen Angele- genheiten ist ihm verwehrt, soweit es sich um ein Verfahren handelt, in dem eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (§ 155 Abs. 4 BRAO). Anders als der Kläger meint, unterliegt auch die Einlegung und Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung dem Anwaltszwang (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 25/11, juris Rn. 8, 9). Dass § 67 Abs. 4 Satz 4 bis 7, Abs. 2 Satz 1 VwGO in bestimmten Fällen eine Vertretung durch Perso- nen erlaubt, die nicht als Anwälte zugelassen sind, ändert nichts daran, dass außerhalb der dort genannten Fallgestaltungen stets eine Vertretung durch ei- nen Rechtsanwalt geboten ist, also Anwaltszwang herrscht. 3. Die vom Kläger gleichwohl vorgenommenen Rechtshandlungen sind jedoch als wirksam zu behandeln. a) Dies folgt aus § 155 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 4 BRAO. Darin hat der Gesetzgeber bestimmt, dass verbotswidrig vorgenommene Rechtshandlungen zur Wahrung der Rechtssicherheit als wirksam zu gelten haben, es sei denn, es ist eine Zurückweisung des Rechtsanwalts nach § 156 Abs. 2 BRAO erfolgt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt bewusst über das Berufs-/Tätigkeitsverbot hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, WM 2010, 777 Rn. 13 ff.). Die Postulationsfähigkeit eines Rechts- anwalts wird also nicht dadurch beeinträchtigt, dass gegen ihn ein vorläufiges Berufsverbot verhängt (§ 150 Abs. 1 BRAO) oder seine Zulassung sofort voll- ziehbar (vgl. § 14 Abs. 4 BRAO) widerrufen worden ist (Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 156 Rn. 7). Ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmit- tel ist daher nicht deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil es von dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2, Abs. 4 5 6 - 5 - BRAO eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 8, 13 ff.). b) Allerdings will der sächsische Anwaltsgerichtshof im Einklang mit Stimmen im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung den Anwendungsbe- reich des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO dahin einschränken, dass diese Bestim- mung nicht gelten soll, wenn durch das verbotswidrige Handeln des Rechtsan- walts schutzwürdige Interessen Dritter oder die Rechtssicherheit nicht oder nur unerheblich tangiert werden (AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2010, 173 f.; AGH Dresden, Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, AnwBl. 1996, 584; ähnlich Feuerich/Weyland, aaO, § 155 Rn. 17; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 155 BRAO Rn. 11 f.). Eine solche Fallgestaltung liege vor, wenn sich der betroffene Rechtsanwalt im Streit über die Wirksamkeit des Berufsverbots/des Zulas- sungswiderrufs selbst vertrete. Der Gesetzgeber wolle durch § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO aus Gründen der Rechtssicherheit verhindern, dass der Rechts- verkehr mit der Prüfung belastet werde, ob gegen den Rechtsanwalt ein Tätig- keitsverbot bestehe. Im Streit über die Wirksamkeit eines solchen Verbots sei aber eine solche Prüfung gerade Gegenstand des Verfahrens, so dass es das öffentliche Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht gebiete, Rechtshandlungen, die ein verbotswidrig tätiger Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren vorneh- me, bis zu einer gesonderten Zurückweisungsentscheidung nach § 156 Abs. 2 BRAO als wirksam zu behandeln (AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2010, aaO; ähn- lich AGH Dresden, Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), aaO; Feuerich/Weyland, aaO; Johnigk, aaO Rn. 13). c) Diese einschränkende Auslegung, die zur Konsequenz hätte, dass Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts gerade in den Fällen, in denen er die gegen ihn ergriffenen berufsrechtlichen Maßnahmen gerichtlich angreift, nicht 7 8 - 6 - wirksam wären, wohl aber in allen anderen Fällen der ausgeschlossenen Selbstvertretung, findet im Gesetz keine Stütze. aa) Der Gesetzgeber hat in § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO angeordnet, dass Rechtshandlungen, die von einem Rechtsanwalt entgegen einem Vertretungs- oder Tätigkeitsverbot vorgenommen werden, auch in den Fällen der unerlaub- ten Eigenvertretung nach § 155 Abs. 4 BRAO als wirksam zu behandeln sind. Die genannte Vorschrift, die gemäß § 14 Abs. 4 BRAO bei einem sofort voll- ziehbaren Zulassungswiderruf sinngemäß anzuwenden ist, gilt nach ihrem Wortlaut uneingeschränkt für alle Rechtshandlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 15). Sie findet damit auch dann Anwen- dung, wenn sich der Rechtsanwalt in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren ge- gen ein verhängtes Berufsverbot wendet (Senatsbeschluss vom 10. Mai 1971 - AnwSt (R) 8/70, NJW 1971, 1373 unter B I 2 zur Wirksamkeit einer vom An- walt selbst eingereichten Revisionsbegründung) oder wenn er gerichtlich gegen einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf vorgeht. bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit dieser Bestim- mung verfolgten Schutzzweck. Zwar trifft es zu, dass § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO im Interesse der Rechtssicherheit in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen wurde (BR-Drucks. Nr. 461/57, S. 108 - Erläuterung zu § 169 Abs. 5 BRAO-E). Die genannte Regelung will den Rechtsverkehr mit einem Rechtsanwalt generell von der Prüfung freihalten, ob gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626, 627). Hieraus folgt aber nicht, dass verbotswidrige Prozesshandlungen des betroffenen Rechtsan- walts dann wirkungslos bleiben, wenn sie in gerichtlichen Verfahren vorge- nommen werden, in denen die Wirksamkeit des Berufs-/Tätigkeitsverbots oder 9 10 - 7 - des sofort vollziehbaren Zulassungswiderrufs Verfahrensgegenstand ist. Der Gesetzgeber hat durch nichts zu erkennen gegeben, dass er die Wirksamkeit der verbotswidrig vorgenommen Rechtshandlungen des betroffenen Anwalts von einer konkreten Beeinträchtigung der Rechtssicherheit abhängig machen wollte. Er hat im Gegenteil eine generalisierende Betrachtung angestellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 14 ff.; Jess- nitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 155 Rn. 3) und auf Differenzierungen ver- zichtet. cc) Auch der Umstand, dass die Regelung über den Fortbestand der Postulationsfähigkeit in der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst und nicht in einzelnen Verfahrensordnungen (etwa ZPO oder StPO) geregelt worden ist, belegt, dass der Gesetzgeber generell und unterschiedslos vermeiden wollte, dass die Postulationsfähigkeit eines entgegen § 155 Abs. 2, 4 BRAO, § 14 Abs. 4 BRAO tätigen Rechtsanwalts in Zweifel gezogen wird und daher gericht- lich geklärt werden muss. Diese Zielsetzung greift auch dann ein, wenn ein be- troffener Anwalt gerichtlich gegen ein Berufs-/Tätigkeitsverbot oder einen sofort vollziehbaren Widerruf seiner Zulassung vorgeht. Zwar ist in diesen Fällen die Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs oder des Verbots im Rahmen der Be- gründetheit des Rechtsschutzbegehrens zu prüfen. Durch § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO wird aber vermieden, dass diese Prüfung - unter dem Gesichtspunkt ei- ner eventuellen Nichtigkeit des Widerrufsbescheids nach § 32 Abs. 1 BRAO, § 44 VwVfG - schon bei der Frage der Postulationsfähigkeit anzustellen ist. dd) Dementsprechend hat der Senat schon in seiner länger zurücklie- genden, vom sächsischen Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigten Entschei- dung aus dem Jahr 1971 ausgesprochen, dass die Wirksamkeit einer von ei- nem Rechtsanwalt eingereichten Revisionsbegründung, mit der sich dieser ge- gen ein im ehrengerichtlichen Verfahren verhängtes Berufsverbot wendet, ge- 11 12 - 8 - mäß § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO von dem Berufsverbot unberührt bleibt (Se- natsbeschluss vom 10. Mai 1971 - AnwSt (R) 8/70, aaO). Diese Grundsätze lassen sich auf den hier zu beurteilenden Fall einer Anfechtungsklage gegen einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf ohne weiteres übertragen. Folg- lich wird auch in diesen Fällen die Postulationsfähigkeit des betroffenen Rechtsanwalts gemäß § 155 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 4 BRAO nicht beeinträch- tigt. III. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil kein Zulassungs- grund im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. 1. Der Kläger misst der Frage, ob ein Anwalt, der sich nach einem sofort vollziehbaren Widerruf seiner Anwaltszulassung im Klageverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof selbst vertritt (§ 112c Abs. 1 Satz 1, 2 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 1, 3, 8, Abs. 2 Satz 1 VwGO), wirksam Prozesshandlungen vornehmen kann, rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Rechts- grundsätzliche Bedeutung hat eine Frage dann, wenn es sich um eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage han- delt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Die im Streitfall aufgeworfene Frage der Postulationsfähig- keit eines Rechtsanwalts, der sich gegen einen sofort vollziehbaren Zulas- sungswiderruf wendet und sich im gerichtlichen Verfahren selbst vertritt, ist je- doch nicht mehr klärungsbedürftig. Der Senat hatte diese Frage bei der - vor- 13 14 - 9 - rangig anzustellenden - Prüfung der Zulässigkeit des vom Kläger gestellten Zu- lassungsantrags zu klären (unter II). Die vom Senat für das Zulassungs- und Berufungsverfahren aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof. 2. Auch der vom Kläger weiter angeführte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) ist nicht gegeben. Zwar hat der Anwaltsge- richtshof die Postulationsfähigkeit des Klägers anders als der sächsische An- waltsgerichtshof (BRAK-Mitt. 2010, 173 f.; Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), juris Rn. 11 ff.) bejaht. Nicht jede Abweichung stellt aber eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift dar. Erforderlich ist vielmehr, dass die an- zufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit ei- nem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechts- satz nicht deckt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, aaO Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZB 291/02, aaO S. 292 f. m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Der Anwaltsgerichtshof meint, in den Fällen der Anfechtung eines sofort vollziehbaren Zulassungswiderrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO sei - auch un- ter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit - vom Fortbestand der Postulationsfähigkeit des betroffenen Rechtsanwalts auszugehen, weil der auf eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung gestützte Zulassungswiderruf auf der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden beruhe, eine solche Ge- fährdung aber nicht erkennbar sei, wenn der Rechtsanwalt vor dem Anwaltsge- richtshof um die Rechtmäßigkeit seiner Zulassungsentziehung streite. Demge- genüber hat der sächsische Anwaltsgerichtshof den von ihm bejahten Verlust der Postulationsfähigkeit mit einer einschränkenden Auslegung des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO begründet, wobei er im Einklang mit der herrschenden 15 16 - 10 - Meinung im Schrifttum angenommen hat, die genannte Bestimmung finde dann keine Anwendung, wenn schutzwürdige Interessen Dritter oder die Rechtssi- cherheit nicht oder nur unerheblich tangiert würden (BRAK-Mitt. 2010, aaO; Be- schluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), aaO). Der Anwaltsgerichtshof hat damit keinen von der Rechtsprechung des sächsischen Anwaltsgerichtshofs abweichenden abstrakten Rechtssatz zu § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO aufgestellt, sondern nur bei seiner Rechtsanwendung die Frage der Postulationsfähigkeit anders beurteilt als der sächsische Anwaltsgerichtshof. Hinzu kommt, dass die vom sächsischen Anwaltsgerichtshof angestellten Erwägungen ohnehin nicht tragend waren, weil dieser den vor ihm verfolgten Begehren auch in der Sache den Erfolg versagt hat. 3. Weiter misst der Kläger der Sache deswegen rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei, weil sich im Streitfall die in einer Vielzahl von Fällen bedeutsa- me Frage stelle, ob das Bestehen des erforderlichen Haftpflichtversicherungs- schutzes nur durch eine Anzeige der Versicherung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO belegt werden könne oder ob auch andere Nachweise zulässig seien. Die aufgeworfene Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich geworden, denn der Kläger konnte weder eine Bestätigung der Versicherung über den Fortbestand des Versicherungsschutzes noch ein anderes Beweismittel vorle- gen, das die Mitteilungen der A. Versicherungs-AG vom 13. April 2010, vom 24. Juni 2010, vom 15. Juli 2010 und vom 17. Mai 2011, wonach der Ver- sicherungsschutz am 18. April 2010 erloschen ist, hätte widerlegen können. Die vom Kläger angeführte Prämienzahlung reichte schon deswegen nicht als Be- leg für das Fortbestehen der Versicherung aus, weil der Kläger - wie im Schrei- ben der Versicherungsgesellschaft vom 15. Juli 2010 ausgeführt - nicht die nach Umstellung des Versicherungsvertrages geschuldete Prämie, sondern nur eine Folgenbeitragsrechnung aus dem alten Versicherungsverhältnis beglichen hatte. 17 - 11 - 4. Die Problematik des Fortbestehens des Versicherungsschutzes erfüllt auch nicht die Anforderungen an den vom Kläger geltend gemachten Zulas- sungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 112e Satz 2 BRAO; § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie we- gen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfah- rens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsge- richtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 6; vom 6. September 2011- AnwZ (Brfg) 5/11, aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Er begnügt sich mit dem - unzutreffenden - Hinweis, al- lein der Umstand, dass ein streitiges Rechtsverhältnis zu einem Dritten (Versi- cherungsunternehmen) zu beurteilen sei, verleihe der Sache eine über das normale Maß hinausgehende Komplexität. 5. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des an- gefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Klä- ger trägt - allerdings ohne Beleg - vor, er habe zwischenzeitlich dafür Sorge getragen, dass der Beklagten demnächst eine Bestätigung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO über das Bestehen des gesetzlich geforderten Versicherungs- schutzes zugehe. Diesen neu hervorgetretenen Umstand müsse der Senat be- rücksichtigen. Dies trifft nicht zu. Das seit dem 1. September 2009 geltende neue Verfahrensrecht lässt keinen Raum für die Berücksichtigung eines nach- träglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes; Entwicklungen, die nach Abschluss des behördlichen Verfahrens eintreten, sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dies gilt 18 19 - 12 - - anders als der Kläger meint - auch für den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Entscheidend ist, dass der Widerruf einer Berufserlaubnis eine auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogene rechtsgestaltende Wir- kung entfaltet und der Abschluss dieses Verfahrens zugleich eine Zäsur bewirkt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 15 f.). Diese Rechtswirkungen gelten unabhängig davon, auf welchen Widerrufsgrund der Zulassungswiderruf gestützt ist. Art. 12 Abs. 1 GG zwingt nicht dazu, den nach- träglichen Wegfall des Widerrufsgrunds bereits im Anfechtungsverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 17 f.). Davon abgesehen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass zwi- schenzeitlich wieder Versicherungsschutz besteht, so dass auch nach alter Rechtslage der Zulassungswiderruf zu bestätigen gewesen wäre (vgl. Senats- beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 49/00, NJW 2001, 3131 unter II 2). 6. Da die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechts- mäßigkeit eines Zulassungswiderrufs abzustellen ist, durch die grundlegende Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2011 umfassend geklärt ist, kommt die- ser Frage entgegen der Auffassung des Klägers keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Übrigen ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger einen entsprechen- den Nachweis nicht vorgelegt hat. 7. Dem Anwaltsgerichtshof sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Anwaltsgerichtshof war nicht gehalten, die A. Versicherungs- AG nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, da die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht vorlagen. Ebenso wenig musste der Anwaltsgerichtshof dem Kläger aufgeben, binnen einer von ihm ge- 20 21 22 - 13 - setzten Frist das Bestehen des Versicherungsschutzes anderweitig gerichtlich klären zu lassen, und das hiesige Verfahren bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens analog § 94 VwGO aussetzen. b) Der Anwaltsgerichtshof war auch nicht verpflichtet, dem Kläger ein Erwiderungsrecht auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 26. Juli 2011 einzu- räumen. Mit diesem Schriftsatz hat die Beklagte nochmals vorgetragen, dass der Versicherungsschutz des Klägers am 18. April 2010 geendet habe. Dabei hat sie die Mitteilungen der Versicherungsgesellschaft über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses als Anlagen beigefügt. Der Kläger macht geltend, erstmals mit diesem Schriftsatz vom Inhalt der Mitteilungen der A. Versicherungs-AG vom 17. Mai 2011 und vom 15. Juli 2010 Kenntnis erhalten zu haben. Dies trifft jedoch hinsichtlich des Schreibens vom 15. Juli 2010, in dem der maßgebliche Vorgang ausführlich geschildert worden ist, nicht zu. Der Inhalt dieses Schreibens wird bereits in dem Widerspruchsbescheid der Beklag- ten vom 15. November 2010 (dort S. 2) wiedergegeben, der dem Kläger un- streitig zugegangen ist. Das weitere Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 17. Mai 2011 enthält keine über die im Widerspruchsbescheid referierten Mitteilungen hinausgehenden Erklärungen. Dementsprechend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die dem Schriftsatz vom 26. Juli 2011 beigefügten Unterlagen dem Kläger bekannt seien. Eine Ver- letzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nach alledem nicht zu erkennen. c) Es stellt auch - anders als der Kläger meint - kein verfahrensfehlerhaf- tes Vorgehen dar, dass der Anwaltsgerichtshof den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hat, der Kläger habe diese Klage erhoben, ohne zuvor das notwendige Vorverfahren nach § 68 VwGO zu betreiben. Davon ab- 23 24 - 14 - gesehen, dass insoweit allenfalls der Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur- teils) und nicht der Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) in Betracht kommt, ist die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger hat den Schriftsatz vom 3. August 2011, in dem er die Stel- lung des Hilfsantrags angekündigt hat, der Beklagten in der mündlichen Ver- handlung vom 4. August 2011 übergeben und zugleich den Hilfsantrag verle- sen. Die Beklagte hat hierauf zwar Antrag auf Klagabweisung gestellt. Sie hat sich damit jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht rügelos zur Sache eingelassen, so dass ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht aus- nahmsweise entbehrlich geworden ist (vgl. zu diesem Ausnahmetatbestand VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1992, 184 f.). Es ist nicht davon auszuge- hen, dass die Beklagte das Fehlen eines Vorverfahrens unbeanstandet gelas- sen hat. Das Verhandlungsprotokoll enthält eine entsprechende Erklärung der Beklagten nicht. Dort ist nur aufgeführt, der Anwaltsgerichtshof habe Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags erhoben und die Notwendigkeit eines Vorverfahrens mit den Parteien erörtert. Allein der Stellung eines Klagabwei- sungsantrags kann vorliegend schon deswegen kein Verzicht auf die Durchfüh- rung eines Vorverfahrens entnommen werden, weil der Beklagtenvertreter den Klageerweiterungsschriftsatz vom 3. August 2011 erst in der mündlichen Ver- handlung erhalten und damit keine Möglichkeit gehabt hat, den erstmals gestell- ten Hilfsantrag mit dem zuständigen Entscheidungsgremium zu erörtern. Unklar ist darüber hinaus, ob der Kläger bei der Beklagten überhaupt einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hat, möglicherweise also nicht nur ein Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO) unterblieben ist, sondern schon kein behördliches Verfahren eingeleitet worden ist. 25 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2011 - AGH 20/10 (I) - 26