Entscheidung
IX ZR 85/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 85/11 vom 21. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 21. Juni 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 23. März 2011 verkündeten Urteil des 5. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Klägers als unbe- gründet zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 73.045 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Ver- stöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend die Regelung des § 51b BRAO gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 iVm Art. 229 1 2 - 3 - § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwenden, weil der primäre Schadensersatzan- spruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350 Rn. 8). Im Fall der Verlet- zung anwaltlicher Beratungspflichten entsteht ein Schaden nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs in dem Zeitpunkt, in dem sich die Vermö- genslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung gegenüber seinem frühe- ren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat, wofür es genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1352 f mvN). Unter- stellt man, dass der vom Kläger behauptete Rat des Anwalts, den Vereinba- rungsentwurf vom 7. Juni 2000 nicht zu unterzeichnen, pflichtwidrig war, hätte sich die Vermögenslage des Klägers objektiv schon zu diesem Zeitpunkt ver- schlechtert und nicht erst mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft der Schuldnerin und der beklag- ten Bank. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 9 O 1040/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.03.2011 - 5 U 126/10 - 3