Entscheidung
III ZR 290/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 290/11 Verkündet am: 21. Juni 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrags von 5.000 € in Anspruch, den sie Ende Oktober/Anfang November 2005 im Zu- sammenhang mit der Teilnahme an einem "Schenkkreis" entrichtet hat. Im Oktober/November 2005 nahm die Klägerin an der Veranstaltung ei- nes Schenkkreises (Chart "M. -L. ") teil. Dieser war nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfänger- kreises" erhielten von dem ihnen nachgeordneten "Geberkreis" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die Beschenkten aus dem Schenkkreis aus und 1 2 - 3 - an ihrer Stelle rückten Mitglieder des Geberkreises in den Empfängerkreis nach. Neu hinzutretende Mitglieder wurden Teil des Geberkreises und leisteten Schenkungen an die jeweiligen Mitglieder des Empfängerkreises in der Hoff- nung, selbst einmal Angehörige des Empfängerkreises zu werden und auf diese Weise den eingesetzten Betrag mehrfach - durch Schenkungen neu hinzusto- ßender Mitglieder des Geberkreises - zurückzuerlangen. In diesem Zusammen- hang übergab die Klägerin der Beklagten einen Barbetrag von 5.000 €. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Geldleistung sei wegen Sitten- widrigkeit des Schenkkreises und der damit zusammenhängenden Rechtsge- schäfte ohne Rechtsgrund erfolgt und von der Beklagten zurückzuerstatten, da diese selbst Beschenkte, jedenfalls aber Beauftragte, gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe nicht gewusst, dass und an welche Personen der Betrag weiter- geleitet worden sei. Die Beklagte hat entgegnet, sie sei weder Initiatorin noch Organisatorin noch Mitglied des Schenkkreises gewesen. Sie habe selbst keine Leistung von der Klägerin erhalten, sondern nur als Botin fungiert und den Geldbetrag ab- redegemäß an die zum damaligen Zeitpunkt an der Pyramidenspitze ("Pole- Position") stehenden Mitglieder des Empfängerkreises übermittelt. Diese Per- sonen seien der Klägerin aufgrund der ausliegenden "Chartliste" bekannt ge- wesen. Des Weiteren hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung be- rufen. Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen - bis auf einen Teil der Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen An- waltskosten - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten nur Zug um 3 4 5 - 4 - Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Schenkungsemp- fänger erfolgt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. I. Das Berufungsgericht hat zunächst einen Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen nach § 138 BGB rechtsgrundloser Schenkung an die Beklagte verneint, weil nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Leistung die Beklagte nicht Empfängerin, sondern nur Übermitt- lerin der Schenkung sein sollte. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Be- klagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet gesehen und hierzu ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Auf- tragsverhältnis zustande gekommen, das eine für das System des Schenkkrei- ses wesentliche Tätigkeit, nämlich die Weiterleitung der Schenkung an die Mit- glieder des Empfängerkreises, zum Gegenstand gehabt habe und deshalb we- gen Sittenverstoßes gemäß § 138 BGB nichtig sei. Mit der Übergabe des Gel- des habe die Klägerin eine Leistung an die Beklagte erbracht und diese den Besitz an den Geldscheinen erlangt. Eine etwaige Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) könne die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, weil sie durch die An- 6 7 - 5 - nahme der Leistung gegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 819 Abs. 2 BGB). Die Beklagte sei in die Organisation des Schenkkreises eingebunden gewesen und habe von der Sittenwidrigkeit des damit verbundenen "Schnee- ball-Systems" gewusst oder zumindest sich einer solchen Kenntnis in einer Weise verschlossen, dass es ihr nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf ein etwa fehlendes Bewusstsein der Sittenwidrigkeit zu berufen. Auch und ge- rade in der (etwaigen) Weitergabe des Geldes manifestiere sich die Sittenwid- rigkeit des Auftragsverhältnisses. Sonach stünden der Klägerin im Falle der Geldweitergabe zwar "doppelte Bereicherungsansprüche" zu, nämlich gegen die Beklagte als Beauftragte und gegen die beschenkten Mitglieder des Emp- fängerkreises. Allerdings sei § 255 BGB insoweit analog anzuwenden mit der Folge, dass die Beklagte von der Klägerin die Abtretung ihrer etwa gegebenen Bereicherungsansprüche gegen die beschenkten Mitglieder des Empfänger- kreises verlangen könne. Der Klageanspruch sei letztlich nicht verjährt, da die Verjährungsfrist rechtzeitig durch Klageeinreichung und (noch) demnächst nachfolgende Zustellung gehemmt worden sei. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentli- chen Punkt nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereiche- rungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu- erkannt. 8 9 10 - 6 - a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Auftragsvertrag zustande gekommen, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Abrede der Parteien, wo- nach die Beklagte das ihr von der Klägerin übergebene Geld an die gerade in der Empfängerposition ("Pole-Position") befindlichen Personen auszahlen (wei- terleiten) solle, die Vereinbarung über eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung und mithin ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB gesehen. (1) Der Begriff der Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 BGB um- fasst nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen Bereich, sondern auch rein tatsächliche Handlungen, sofern hiermit eine Tätigkeit aus- geübt wird, die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und durch die dessen Interesse gefördert wird (BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 207). Hierunter fällt die Weiterleitung von Geldmitteln an Dritte folglich auch dann, wenn es sich hierbei um eine reine "Übermittlung" im Sinne eines Botendienstes handeln sollte. Erst recht stellt die Weitergabe von Geldmitteln an von dem Beauftragten im Einzelnen noch zu ermittelnde Emp- fänger (hier: die damaligen Mitglieder des "Empfängerkreises") eine Geschäfts- besorgung im Sinne von § 662 BGB dar. (2) Entgegen der Auffassung der Revision lag hierin keine bloße Gefäl- ligkeit der Beklagten ohne rechtlichen Bindungswillen. 11 12 13 - 7 - Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbeson- dere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfän- ger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Ange- legenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Um- ständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswil- le wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vor- gängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (s. Senatsurteil vom 14. No- vember 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498 mwN; BGH, Urteile vom 18. Dezem- ber 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1142 Rn. 7; vom 17. Mai 1971 aaO S. 210 und vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f). Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662 BGB ist nach diesen Grundsätzen dann gegeben, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien feststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber als Empfänger der Leistung wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des anderen Teils vertraut (Se- natsurteil vom 14. November 1991 aaO S. 499; BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 208, 210). 14 15 - 8 - Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsvertrag zustande kommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende "Gefäl- ligkeitshandlung" vorliegt, hängt hiernach von Umständen des Einzelfalls ab und ist daher im Wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet das Revisionsgericht, es sei denn, dass sie rechtsfehlerhaft vorgenom- men wurde (BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 209). Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, die Beklagte habe die Ge- schäftsbesorgung mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen übernommen, insbesondere auf die in der Höhe des übergebenen Geldbetrags (5.000 €) zum Ausdruck kommende erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache, auf das mit der Einbindung in die Organisation des Schenkkreises verbundene Eigenin- teresse der Beklagten sowie auf den Umstand gestützt, dass die Beklagte die zu "beschenkenden" Personen im Einzelnen noch genau zu ermitteln und den übergebenen Geldbetrag auf diese aufzuteilen hatte. Diese Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Auftragsvertrag als sittenwidrig und mithin unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB) angesehen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine (konkreten) Einwände. (1) Bei einem Schenkkreis, wie er auch hier in Rede steht, handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Ver- vielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Der Schenkkreis zielt allein darauf ab, zugunsten einiger weni- ger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie 16 17 18 19 - 9 - zur Zahlung ihres (verloren gehenden) "Einsatzes" zu bewegen. Dies verstößt - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten mit der Folge, dass die hierfür geleisteten Zuwendungen generell als rechts- grundlos erbracht zurückgefordert werden können (s. Senatsurteile vom 18. De- zember 2008 - III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 7 ff; vom 6. November 2008 - III ZR 120/08, NJW-RR 2009, 345 f Rn. 10 f; vom 13. März 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 ff und vom 10. November 2005 - III ZR 72/05, NJW 2006, 45, 46 Rn. 9 ff). (2) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken, mit dem Berufungsgericht auch einen Auftragsvertrag als sittenwidrig und somit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, sofern dieser eine für das System des Schenkkreises wesentliche Tätigkeit zum Gegenstand hat (hier: Weiterlei- tung an im Einzelnen noch zu ermittelnde Mitglieder des "Empfängerkreises") und sich an einen Auftragnehmer richtet, der (wie hier die Beklagte) in die Or- ganisation des Schenkkreises eingebunden ist. Unter solchen Umständen ist das Auftragsverhältnis derart eng mit der Organisation und dem Betrieb des Schenkkreises verflochten, dass es seinerseits als den guten Sitten zuwiderlau- fend einzustufen ist und ihm deshalb auch die Rechtswirksamkeit versagt wer- den muss. b) Aus der Nichtigkeit des Auftragsvertrags ist der Klägerin jedoch kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erwachsen. 20 21 - 10 - Das Berufungsgericht hat rechtsirrtümlich eine "Leistung" der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht. Bei der Geldzahlung der Klägerin handelte es sich - wie das Berufungs- gericht eingangs seiner Entscheidungsgründe zutreffend erkannt hat - nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Leistung um eine Schenkung der Klägerin an die im System des Schenkkreises an der "Pole-Position" befindlichen Mitglieder des "Empfängerkreises". Das mit dieser Schenkung und dem ihr innewohnenden Leistungszweck verbundene Leis- tungsverhältnis kann hiernach allein zwischen der Klägerin (als Schenker) und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" (als Beschenkten) bestehen. Die Be- klagte sollte offen als Botin oder unmittelbare Stellvertreterin der Klägerin fun- gieren. Erbringt der Leistende die Zuwendung durch einen offen als solchen handelnden Boten oder unmittelbaren Stellvertreter, so vollzieht sich die zweckgerichtete Vermögensverschiebung im Sinne eines einheitlichen Berei- cherungsvorgangs allein im Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem Zu- wendungsempfänger. Das Vermögen der Übermittlungsperson ist in diesen Fäl- len von einer Vermögensverschiebung nicht - auch nicht möglicherweise - be- troffen, und ihr gegenüber wird kein selbständiger Leistungszweck verfolgt, so dass ein Anspruch aus Leistungskondiktion gegen die als Bote oder unmittelba- rer Stellvertreter eingeschaltete Zwischenperson nicht besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60, NJW 1961, 1461; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rn. 55; Staudinger/Lorenz, BGB [2007], § 812 Rn. 33 mwN; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 165 f). 22 23 - 11 - Dies gilt auch dann, wenn das dem Boten- oder Vertreterhandeln zu- grunde liegende Auftragsverhältnis (hier: gemäß § 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Denn diese Nichtigkeit ändert nichts daran, dass nach dem maßgeblichen ver- objektivierten Empfängerhorizont (s. dazu etwa Senatsurteile vom 6. November 2008 aaO S. 345 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f) eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leis- tung) ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin als Schenker und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" als Beschenkten stattfindet. 2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Ob der Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Geldbetrags von 5.000 € zusteht, kann der erkennende Senat nicht entscheiden, da die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob die Beklagte - wie zwischen den Parteien streitig ge- blieben ist - den ihr übergebenen Geldbetrag abredegemäß an die damaligen Mitglieder des "Empfängerkreises" weitergereicht hat. a) War Letzteres der Fall, wovon im gegenwärtigen Revisionsverfahren mangels anderweitiger Feststellungen auszugehen ist, so ist die Klage unbe- gründet. 24 25 26 27 - 12 - aa) Ein Anspruch aus § 667 Alt. 1 BGB (in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 BGB) steht der Klägerin solchenfalls nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungs- gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kann bei Nichtigkeit eines Auftragsvertrags - etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen die guten Sit- ten - auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegrif- fen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesor- gung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04, NJW 2005, 3208, 3209; vom 4. November 2004 - III ZR 172/03, WM 2004, 2441, 2443 und vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48, jeweils mwN; BGH, Urteile 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 200 und vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 311). Verlangt der Auftraggeber bei Nichtigkeit des seiner Geldzahlung zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nach § 681 Satz 2, § 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld vom Geschäftsführer zu- rück, so kann die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muss, nur nach Maßgabe der nichtigen Abreden des Auftragsvertrags beurteilt werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 aaO S. 48, 49 mwN). Mit- hin muss der Geschäftsführer den ihm überlassenen Geldbetrag an den Auf- traggeber nicht zurückzahlen, wenn er hierüber abredegemäß verfügt hat. bb) Ob daneben ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (we- gen Bereicherung in sonstiger Weise) Raum finden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch scheidet nämlich schon im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion (s. dazu etwa Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 aaO S. 60 mwN) aus, weil die Geldzahlung bereiche- rungsrechtlich als Leistung der Klägerin an die von ihr beschenkten Mitglieder 28 29 30 - 13 - des Empfängerkreises einzuordnen ist und mithin nur in diesem Verhältnis zu- rückgefordert werden kann. b) Sollte die Beklagte den Geldbetrag hingegen nicht abredegemäß ver- wendet haben, so wäre sie der Klägerin gemäß § 667 Alt. 1 in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße (abredege- mäße) Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Mittel trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Geschäftsführer, hier also die Beklagte (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. April 2008 - III ZR 27/06, NJW-RR 2008, 1373, 1374 Rn. 9 und 15; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, NJW-RR 2004, 121). Ob die Beklagte dieser Darlegungs- und Beweislast nachgekommen ist, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. bb) Ein solcher Anspruch wäre, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (nämlich bezüglich des von ihm bejahten Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ohne Rechtsfehler dargelegt hat, nicht verjährt. Der Einwand der Revision, der Klägerin beziehungsweise ihrem Prozessbevoll- mächtigten habe auffallen müssen, dass im Parallelverfahren (III ZR 291/11) eine Zustellanschrift in Italien bekannt und erfolgreich genutzt worden sei, was im vorliegenden Verfahren zu rechtzeitigen Nachforschungen habe Anlass ge- ben müssen, greift nicht durch. Die Revision verkennt, dass die italienische An- schrift der Beklagten in dem betreffenden Parallelverfahren, an dem die Kläge- rin selbst nicht beteiligt gewesen ist, nicht früher bekannt wurde als im vorlie- 31 32 33 - 14 - genden Verfahren und dass die Zustellung an diese italienische Anschrift im vorliegenden Verfahren überdies (Postvermerk "unbekannt") gescheitert ist. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 02.03.2011 - 8 C 1607/09 - LG Traunstein, Entscheidung vom 07.12.2011 - 5 S 1389/11 -