Entscheidung
XII ZR 131/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
8mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 131/10 vom 20. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 15,5 %, der Beklagte 84,5 %. Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tra- gen der Kläger 12,5 %, der Beklagte 87,5 %. Die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten des Rechts- streits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert beträgt: Für die erste und zweite Instanz 44.481 €, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 42.948 €, für das Revisionsverfahren 10.736 €. Gründe: Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichti- gung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu- tung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prü- 1 - 3 - fung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219 f.; vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03 - DStR 2007, 1361; vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 - NJW-RR 2009, 422; vom 20. Oktober 2009 - XI ZR 261/08 - juris und vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08 - juris Rn. 3). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der Revision maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob dem Pächter wegen unterlassener Nebenkostenabrechnungen des Verpächters ein Zurückbehal- tungsrecht nicht nur an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen, sondern an dem gesamten Pachtzins zusteht. 2 - 4 - Da andere Verteilungskriterien nicht gegeben sind, sind die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Im Übrigen ist über die Kos- ten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der rechtskräftig entschiedenen Teilforderungen wie beschlossen zu entscheiden. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2003 - 2/22 O 488/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2003 - 17 U 103/03 - 3