Entscheidung
3 StR 201/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 201/12 vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Verden vom 13. Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen jeweils zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und sie im Üb- rigen freigesprochen. Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit ihren Re- visionen; der Angeklagte F. erhebt Verfahrensbeanstandungen und - wie der Angeklagte K. - die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel ha- ben auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den An- tragsschriften des Generalbundesanwalts verweist der Senat zum Konkurrenz- verhältnis der 16 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf sein Urteil vom 16. Juli 2009 (3 StR 148/09, NStZ 2011, 97). Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Beide Angeklagten konsumierten langjährig Marihuana, im Tatzeitraum mehre- re Gramm täglich, und finanzierten diesen Eigenkonsum aus den Gewinnen, die sie durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erzielten. Der Angeklag- te F. gab in seiner Einlassung den Drogenkonsum als Ursache für die Taten an und begann unmittelbar nach seiner Freilassung aus der Untersu- chungshaft eine ambulante Drogentherapie; eine von ihm im Anschluss daran angestrebte stationäre Therapie musste mangels Kostenzusage abgebrochen werden. Auch der Angeklagte K. unternahm erste Therapiebemühungen; die Strafkammer hat bei ihm die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG befürwortet. Bei dieser Sachlage, bei der ausgesprochen naheliegt, dass die Taten auf einen Hang der Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschen- den Mitteln zurückzuführen sind, hätte das Landgericht - mit Hilfe eines Sach- verständigen (§ 246a StPO) - prüfen und entscheiden müssen, ob die (weite- ren) Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 2 3 4 - 4 - StGB nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73). Die Unterbringung nach § 64 StGB hat auch Vor- rang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216). Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Therapiebemühungen des Angeklagten F. - seine stationäre Drogentherapie steht noch aus - und des Umstandes, dass auch bei dem Angeklagten K. eine freiwillige Drogentherapie im Sinne von § 35 BtMG offenbar erforderlich ist, kann der Senat den Urteilsgrün- den auch nicht entnehmen, dass von den Angeklagten die Gefahr, weitere er- hebliche rechtswidrige Taten zu begehen, nicht mehr ausgeht. Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachho- lung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 5 - 5 - Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier die Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt mildere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte. RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Pfister Becker Mayer Gericke 6