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Entscheidung

V ZB 80/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/11 vom 14. Juni 2012 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 10. März 2011 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 17. März 2011 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 9. März 2011 mit einem Bus aus den Niederlanden kommend in das Bundesgebiet ein. In Grenznä- he wurde er von Beamten der Bundespolizei mit gefälschten, angeblich in Mailand ausgestellten Papieren angetroffen und festgenommen. Eine Eurodac-Abfrage anhand der Fingerabdrücke ergab, dass der Betrof- fene am 4. März 2011 in Triest/Italien einen Asylantrag gestellt hatte und erken- nungsdienstlich behandelt worden war. 1 2 - 3 - Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 10. März 2011 Haft bis längstens zum 9. Juni 2011 zur Sicherung einer Zurückschiebung nach Italien gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. März 2011 zurück- gewiesen. Der Betroffene ist später aus der Haft entlassen worden. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er die Feststellung, durch die Haftan- ordnung und deren Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Das Beschwerdegericht meint, dass die Haft zur Sicherung der Zurück- schiebung des Betroffenen nach Italien zu Recht angeordnet worden sei, und ver- weist auf die die Gründe des angefochtenen Beschlusses, in dem das Amtsgericht den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG bejaht hat. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Fest- stellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form- und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Betroffene ist bereits durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden, weil die Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung wegen Feh- lens eines den Begründungsanforderungen in § 417 Abs. 2 FamFG entsprechen- den Haftantrags nicht hätte angeordnet werden dürfen. 3 4 5 6 7 - 4 - a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderun- gen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifels- freien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlich- keit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die bean- tragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Okto- ber 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, juris). b) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG. Danach hat die Begründung des Haftantrags die Tatsachen zur Durchführbarkeit der Abschiebung zu benennen. aa) Dazu ist - wenn sich aus dem Haftantrag oder den beigefügten Unterla- gen ergibt, dass gegen den Ausländer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist - auszuführen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen mit der Abschiebung des Ausländers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erteilt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148, 149 Rn. 7). Ohne das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft darf die Sicherungshaft nicht angeordnet werden. Das Einvernehmen der Staats- anwaltschaft ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - der Ausländer nach uner- laubter Einreise zurückgeschoben werden soll (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 13 ff.). Das Fehlen entsprechender Ausführungen führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (vgl. nur Senat, Beschlüs- se vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9; vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 ff. und vom 29. September 2011 - V ZB 61/11, Rn. 5, juris - std. Rspr.). 8 9 10 - 5 - bb) Danach war der Haftantrag unzulässig. In der ihm beigefügten Darstel- lung des Sachverhalts durch die Beteiligte zu 2 ist ausgeführt, dass diese gegen den Betroffenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise und der Urkundenfälschung eingeleitet hatte. Danach hätte der Haftantrag eine Erklärung zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft enthalten müssen, woran es jedoch fehlte. Eine Heilung dieses Mangels ist nicht erfolgt. 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK 11 12 13 - 6 - entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 10.03.2011 - 2a XIV 3336B - LG Aurich, Entscheidung vom 17.03.2011 - 1 T 71/11 -