OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 102/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 102/11 vom 14. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Juni 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mit Beschluss vom 31. März 2010 mangels Masse nach § 207 Abs. 1 InsO eingestellt. Der Beschluss wurde noch am gleichen Tag im Internet öffentlich bekannt gemacht. Am 3. April 2010 wurde der Beschluss dem Schuldner persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16. April 2010, der am glei- 1 - 3 - chen Tag beim Insolvenzgericht per Telefax einging, hat der Verfahrensbevoll- mächtigte des Schuldners sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des Ver- fahrens eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 216 Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO, § 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht eingegan- gen sei. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen ab der Zustellung der Entschei- dung (§ 6 Abs. 2, § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) habe gemäß § 9 Abs. 3 InsO mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet am 31. März 2010 begonnen und sei am 14. April 2010 abgelaufen. Der Ein- gang der sofortigen Beschwerde am 16. April 2010 sei deshalb verspätet gewe- sen. 2. Diese Beurteilung trifft nicht zu. Die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Ein- stellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 207 Abs. 1 InsO ge- nügt zwar zum Nachweis der Zustellung auch an den Schuldner (§ 9 Abs. 3 InsO). Sie gilt jedoch erst als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentli- chung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die an die 2 3 4 - 4 - Zustellung des Beschlusses anknüpfende Beschwerdefrist begann daher frü- hestens mit dem Ablauf des 2. April 2010. Ob sie im Streitfall unter dem Ge- sichtspunkt der Regelung in § 222 Abs. 2 ZPO noch später begann, weil der 2. April 2010 auf den Karfreitag und damit auf einen allgemeinen Feiertag fiel (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 9 Rn. 20; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 9 Rn. 5; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 9 Rn. 7), braucht nicht entschieden zu wer- den. Denn selbst bei einem Fristbeginn mit Ablauf des 2. April 2010 war der Eingang der sofortigen Beschwerde am 16. April 2010 rechtzeitig. 3. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Sa- che zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen 5 - 5 - (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung kann der Senat nicht tref- fen, weil das Beschwerdegericht die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat (§ 577 Abs. 5 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 31.03.2010 - 256 IN 26/06 - LG Dortmund, Entscheidung vom 08.11.2010 - 9 T 580/10 -