Entscheidung
2 ARs 71/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 71/12 2 AR 99/12 vom 14. Juni 2012 in der Strafsache gegen Az.: StVK 253/11 Landgericht Würzburg Az.: 1 Ws 114/12 Oberlandesgericht Bamberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 14. Juni 2012 beschlossen: Die Übertragung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Bamberg wird abgelehnt. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 15 StPO gegeben sein könn- ten. Es ist weder ersichtlich, dass eine rechtliche oder tatsächliche Ver- hinderung des Oberlandesgerichts Bamberg an der Ausübung des Rich- teramts vorliegen könnte, noch, dass bei einer Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen wäre. Die beantragte Übertragung der Sache auf ein anderes Oberlandesge- richt als das Oberlandesgericht Bamberg ist deshalb abzulehnen." Dem schließt sich der Senat an. Ernemann Appl Berger Eschelbach RinBGH Dr. Ott befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Appl 1 2