Entscheidung
1 StR 138/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 138/12 vom 14. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2011 mit Beschluss vom 22. Mai 2012 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin B. , vom 8. Juni 2012 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsa- chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan- gen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit Schriftsatz vom 25. April 2012 ergänzte Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gewür- digt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungs- antrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BVerfG, Be- schluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letztin- stanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidun- gen besteht nicht (BVerfG, aaO). 1 2 3 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Nack Wahl Rothfuß Graf Jäger 4