Entscheidung
X ARZ 195/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 195/12 vom 12. Juni 2012 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig. Gründe: I. Das Landgericht Düsseldorf hat im Ausgangsverfahren, einer vor ihm anhängigen Baulandsache, den Antragstellern nach Rücknahme ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung über den Umlegungsbeschluss des Antragsgeg- ners zu 1 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen den daraufhin ergan- genen Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Antragsteller sofortige Be- schwerde eingelegt, die die Rechtspflegerin dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt hat. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden hat das Oberlandesge- richt Düsseldorf die Sache unter Hinweis auf die sich aus § 2 BaulSZusfV NW ergebende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm an das Landgericht zurückgegeben. Das Oberlandesgericht Hamm hat auf die Vorlage durch das Landgericht seine Zuständigkeit verneint, da es sich bei dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht um eine Entscheidung der Kammer für Bau- landsachen handele, und das Verfahren zur Abgabe an das nach seiner Auf- fassung als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf an das Landgericht zurückverwiesen. Auf die erneute Vorlage durch das Landge- richt hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss für unzustän- dig erklärt und die Sache mit der Maßgabe an das Landgericht zurückgegeben, dass die Rechtspflegerin entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO die Sache zur Bestim- mung des zuständigen Beschwerdegerichts dem Bundesgerichtshof als dem im 1 - 3 - Rechtszug höheren Gericht vorzulegen haben werde. Dem ist die Rechtspflege- rin mit Beschluss vom 10. April 2012 nachgekommen. II. Die Vorlage ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof ist seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Ge- setz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) nur noch bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige in analoger Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO sowie unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Weder die eine noch die andere Fallkonstellation liegt hier vor. 1. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36 Abs. 2 ZPO analog ist nicht gegeben. Im Streitfall geht es um die Reichweite von § 2 der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen in Nordrhein- Westfalen (BaulSZusfV NW), der hinsichtlich Beschwerden gegen die Ent- scheidung der Kammern für Baulandsachen eine Zuständigkeitskonzentration beim Oberlandesgericht Hamm für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düssel- dorf, Hamm und Köln vorsieht, und damit um einen Kompetenzkonflikt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. 2. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut die- ser Bestimmung sind nur Oberlandesgerichte zur Vorlage an den Bundesge- richtshof befugt, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfah- rens nach § 36 Abs. 2 ZPO von der Entscheidung eines anderen Oberlandes- gerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen wollen. Eine unmittelbare An- rufung des Bundesgerichtshofs auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn wie hier noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 2 3 4 5 - 4 - Abs. 2 ZPO berufenen Oberlandesgericht stattgefunden hat, scheidet daher aus (BGH, Beschluss vom 30. April 2002 - X ARZ 59/02, juris). Nach § 36 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen, in denen das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst ange- rufene Gericht gehört. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Kompetenz- konflikte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, die sich erst auf der Ebene der Oberlan- desgerichte ergeben (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1999 - X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechts- ausschusses zum Entwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes, BT-Drucks. 13/9124, S. 46). 6 - 5 - Die Sache ist daher an das vorlegende Landgericht Düsseldorf zurückzu- geben, das sie dem nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenen Oberlandesgericht Düsseldorf vorzulegen haben wird. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2012 - 30 O 7/10 - 7