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3 StR 163/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 163/12 vom 12. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 12. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2011 im Maßregelausspruch aufgeho- ben. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande- nen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus angeordnet. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Maßregelaus- spruchs. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte dem Nebenkläger die Sonnenbrille von der Nase und nahm sie an sich. Er hat- te nicht die Absicht, die Brille zu behalten, sondern wollte auf diese Weise le- diglich ein Gespräch herbeiführen und den Nebenkläger darauf hinweisen, dass dieser sich kurz zuvor einem Straßenmusiker gegenüber beleidigend verhalten 1 2 - 3 - habe. Ob es zwischen dem Nebenkläger und einem Straßenmusikanten ein Zusammentreffen gegeben oder ob sich dies nur in der Phantasie des an einer floriden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Angeklagten ab- gespielt hatte, hat das Landgericht nicht klären können. Der Angeklagte entfernte sich mit der Sonnenbrille in der Hand und äußerte gegenüber dem ihn verfolgenden und die Rückgabe der Brille verlan- genden Nebenkläger den Wunsch auf ein Gespräch. Nach einiger Zeit kamen beide überein, "ein körperliches Duell ausfechten zu wollen", und begannen, nachdem der Angeklagte die Sonnenbrille beiseitegelegt hatte, aufeinander einzuschlagen. Dabei war der Angeklagte dem Nebenkläger körperlich weit überlegen und verursachte mit heftigen Faustschlägen erhebliche Verletzungen in dessen Gesicht. Nachdem der Kampf zwischenzeitlich bereits einmal been- det worden war und sich die beiden Männer die Hand gegeben hatten, fing der Nebenkläger wieder an, auf den Angeklagten einzuschlagen, worauf die körper- liche Auseinandersetzung erneut aufflammte. An deren Ende wuschen sich beide Kontrahenten an einem Brunnen, der Nebenkläger nahm seine Sonnen- brille wieder an sich und beide verließen den Ort des Geschehens. Der Neben- kläger erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Nasenbein- und eine Joch- beinfraktur, die operativ versorgt werden mussten und einen zehntägigen Kran- kenhausaufenthalt erforderlich machten. 2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als gefährliche Körper- verletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet. Es hat die Tat durch die Einwilligung des Geschä- digten in die Schlägerei nicht als gerechtfertigt angesehen. Zwar sei der Ne- benkläger zunächst mit einer körperlichen Auseinandersetzung einverstanden gewesen; diese Einwilligung habe "jedoch dort ihre Grenze, wo offensichtlich 3 4 - 4 - wurde, dass der Angeklagten dem Geschädigten körperlich weit überlegen war, womit dieser nicht gerechnet hatte, und der Angeklagte trotz der bereits er- kennbaren Verletzungen weiter auf den Nebenkläger einschlug mit der Folge, dass dieser die festgestellten erheblichen Verletzungen erlitt". Das Landgericht hat den Angeklagten gleichwohl freigesprochen, weil dieser zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der floriden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie unfähig gewesen sei, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Es hat die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet, weil mit hoher Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Angeklagte aufgrund seiner dauerhaft bestehenden psychischen Erkrankung und des damit verbundenen Wahns, die Welt verbessern und für das Gute kämpfen zu müssen, erneut an- dere Menschen maßregeln wolle und dabei "weitere Straftaten ähnlichen Aus- maßes" begehen werde. 3. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anordnung dieser Maß- regel setzt nach § 63 StGB eine im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangene rechtswidrige Tat voraus sowie eine auf einem dauerhaften Zustand beruhende Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit in Form zu erwartender erheblicher rechtswidriger Taten. Daran fehlt es hier. a) Soweit das Landgericht auf die Körperverletzungshandlungen des Angeklagten abgestellt hat, liegt keine rechtswidrige Tat vor. Die Körperverlet- zung ist durch die Einwilligung des Nebenklägers gerechtfertigt (§ 228 StGB). Wie die Revision und der Generalbundesanwalt übereinstimmend zutreffend ausführen, ist für eine Einschränkung der Einwilligung des Nebenklägers in die 5 6 7 - 5 - mit der einvernehmlichen körperlichen Auseinandersetzung verbundene Kör- perverletzung nichts zu erkennen. Vielmehr spricht die Fortsetzung des Kamp- fes durch diesen zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits die körperliche Überle- genheit des Angeklagten erfahren hatte, gegen eine solche Einschränkung. Die Einwilligung war auch wirksam, da die Tat nicht gegen die guten Sit- ten verstößt. Dies gilt sowohl in Ansehung des Zwecks der Auseinandersetzung - der Angeklagte wollte den Nebenkläger wegen eines jedenfalls aufgrund des Zweifelssatzes anzunehmenden, unangemessenen Vorverhaltens maßregeln und hat damit keine "unlauteren" Ziele (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170) verfolgt - als auch im Hinblick auf das Maß der Rechtsgutsverletzung und der damit verbundenen weitergehenden Gefahren für Leib und Leben des Nebenklägers (vgl. BGH, Urteil vom 11. De- zember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 171 f.). Der Nebenkläger erlitt zwar Verletzun- gen, die einen Krankenhausaufenthalt und eine Operation erforderlich mach- ten. Zu einer konkreten Lebensgefahr (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 228 Rn. 10a) haben die Verletzungshandlungen des Angeklagten beim Nebenklä- ger indes nicht geführt. b) Zwar könnte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewie- sen hat - eine vollendete, nicht gerechtfertigte Nötigung des Nebenklägers da- rin gesehen werden, dass der Angeklagte diesen durch die Ansichnahme der Sonnenbrille dazu veranlasste, ihm zu folgen und mit ihm in Kontakt zu treten. Eine solche Nötigung wäre indes keine Tat, die eine Unterbringung rechtferti- gen könnte (§ 62 StGB). 8 9 - 6 - c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung Feststellun- gen getroffen werden könnten, die eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB rechtfertigen. Er entscheidet deshalb selbst, dass die Anordnung der Maßregel entfällt. 4. Der Freispruch kann - auch im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO - bestehen bleiben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 358 Rn. 12 mwN). An- gesichts der vom Landgericht zu der Erkrankung des Angeklagten rechtsfehler- frei getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung noch der Nachweis geführt werden könnte, der Angeklagte habe schuldhaft eine rechtswidrige Nötigung begangen. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke 10 11