Entscheidung
AK 14/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _________ AK 14/12 vom 25. Mai 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 25. Mai 2012 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012 (3 BGs 104/12) wird aufgehoben. Der Beschuldigte ist in dieser Sache freizulassen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 13. November 2011 vorläufig festgenom- men. Seit dem 14. November 2011 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 10/11) - nachfolgend ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bun- desgerichtshofs vom 24. Februar 2012 (3 BGs 104/12) - ununterbrochen in Un- tersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs vom 24. Februar 2012 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe zwi- schen Anfang Mai 2001 und Ende Mai 2011 in Jena, Hannover und andernorts durch vier rechtlich selbständige Handlungen 1 2 - 3 - - einem anderen zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Ta- ten - Mord in sechs Fällen, versuchtem Mord in einem Falle und [besonders] schwerem Raub in drei Fällen - Hilfe geleistet (Beihilfe zum Mord, zum versuch- ten Mord und zum [besonders] schweren Raub, § 27, §§ 211, 22, §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a StGB; hinsichtlich des rechtlichen Gesichtspunkts der Un- terstützung einer terroristischen Vereinigung, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, geht der Haftbefehl von Strafverfolgungsverjährung aus), - in drei Fällen jeweils eine Vereinigung unterstützt, deren Zweck und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord oder Totschlag zu bege- hen und Sprengstoffexplosionen herbeizuführen (Unterstützung einer terroristi- schen Vereinigung, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB). II. Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fort- dauern darf (§§ 121, 122 StPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012, denn der Be- schuldigte ist der ihm vorgeworfenen Straftaten nach derzeitigem Erkenntnis- stand jedenfalls nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. 1. Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt aus- zugehen: a) Ende 1997 ergaben sich Hinweise darauf, dass eine von der ander- weitig verfolgten Beate Zschäpe am 10. August 1996 angemietete Garage in Jena von ihr sowie von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos - nach kriminalpoli- 3 4 5 - 4 - zeilichen Erkenntnissen seinerzeit wie Zschäpe aktive Mitglieder der "Kamerad- schaft Jena" in der rechtsextremen Vereinigung "Thüringer Heimatschutz" - zur Herstellung von Sprengsätzen genutzt wird. Eine Durchsuchung der Garage am 26. Januar 1998, bei der funktionsfähige Rohrbomben sowie insgesamt ca. 1,4 kg TNT aufgefunden wurden, nahmen Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zum Anlass, unter Verschleierung ihrer Identität unterzutauchen. Haftbefehle vom 28. Januar 1998 wegen des dringenden Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz u.a. konnten nicht vollstreckt werden; die eingeleiteten Er- mittlungsverfahren wurden am 15. September 2003 wegen Eintritts der Straf- verfolgungsverjährung eingestellt. Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe kamen nach den Vorfällen in Jena noch Anfang 1998 überein, sich nunmehr zu einer eigenständigen Gruppierung zusammenzuschließen, sich dabei dem gemeinsamen Ziel der Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hin zu einem an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtetem System unterzu- ordnen und dieses Ziel künftig aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt weiterzuverfolgen. Den Boden für den angestrebten Systemwechsel wollten sie dadurch bereiten, dass sie durch Mordanschläge auf "Feinde des deutschen Volkes", worunter sie in erster Linie türkischstämmige Einwohner der Bundes- republik Deutschland sowie Repräsentanten der staatlichen Ordnung wie etwa Polizeibeamte verstanden, ein Klima der Verunsicherung schufen. Zur Kenn- zeichnung ihres Verbands wählten sie spätestens 2001 den Namen "National- sozialistischer Untergrund" und entwickelten ergänzend hierzu ein "Logo" in Form einer besonders gestalteten Buchstabenfolge "NSU". b) In Verfolgung der gemeinsam beschlossenen Ziele begingen im Ein- zelnen nicht ermittelte Mitglieder der Gruppierung die nachfolgenden Straftaten. 6 7 - 5 - aa) Unter Verwendung einer Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm - am 9. September 2000 und am 27. Juni 2001 auch einer zur scharfen Waffe des Kalibers 6,35 mm umgebauten Schreckschusspistole Bruni 315 Auto - verübten sie insgesamt neun Mordanschläge gegen in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Personen ausländischer Herkunft. - Am 9. September 2000 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsan- gehöriger S. in seinem mobilen Blumenverkaufsstand durch mehrere Schüsse. - Am 13. Juni 2001 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehöri- gen Ö. in den Räumlichkeiten seiner Änderungs- schneiderei durch zwei Kopfschüsse. - Am 27. Juni 2001 töteten sie in Hamburg den türkischen Staatsangehöri- gen T. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch drei Kopfschüsse. - Am 29. August 2001 töteten sie in München den türkischen Staatsange- hörigen K. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch zwei Kopfschüsse. - Am 25. Februar 2004 töteten sie in Rostock den türkischen Staatsange- hörigen Tu. in einer Imbissstube, in der er an diesem Tage aushalf, durch drei Kopfschüsse. - Am 9. Juni 2005 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehöri- gen Y. in den Räumen seiner Imbissstube durch Kopfschüsse. 8 - 6 - - Am 15. Juni 2005 töteten sie in München den griechischen Staatsange- hörigen B. in den Räumlichkeiten seines Schlüssel- dienstes durch Kopfschüsse. - Am 4. April 2006 töteten sie in Dortmund den türkischen Staatsangehöri- gen Ku. in dem von ihm betriebenen Kiosk durch zwei Kopfschüsse. - Am 6. April 2006 töteten sie in Kassel den türkischen Staatsangehörigen Yo. in den Räumlichkeiten eines Internet-Cafés durch zwei Kopfschüsse. bb) In zwei Fällen führten im Einzelnen nicht ermittelte Mitglieder der Gruppierung auch Sprengstoffanschläge aus. - Zwischen Dezember 2000 und dem 19. Januar 2001 platzierten sie ei- nen in eine Blechdose eingebauten Sprengsatz in einem iranischen Le- bensmittelgeschäft in Köln. Dieser detonierte am 19. Januar 2001 und verletzte die Tochter des Inhabers schwer. - Am 9. Juni 2004 stellten sie vor dem Friseursalon eines türkischen Staatsangehörigen in Köln-Mühlheim ein Fahrrad ab, auf dessen Ge- päckträger sich ein Metallbehälter mit einem Sprengsatz und Splitterma- terial in Form von Nägeln befand. Diesen Sprengsatz brachten sie an- schließend ferngezündet zur Detonation, wodurch 22 Personen teilwei- se lebensgefährlich verletzt wurden. 9 - 7 - cc) Unter Verwendung von Pistolen Radom Vis 35 Kaliber 9 mm und To- karew TT3 Kaliber 9 mm töteten sie am 25. April 2007 gegen 14.00 Uhr in Heil- bronn die im Einsatz befindliche Polizeibeamtin Ki. durch ei- nen Kopfschuss, verletzten den sie begleitenden Polizeibeamten A. durch einen weiteren Kopfschuss schwer und brachten deren Dienstwaffen und andere Polizeiausrüstung in ihren Besitz. dd) Zur Beschaffung der für die Vereinigung und für den Lebensunterhalt ihrer Mitglieder notwendigen finanziellen Mittel begingen Mitglieder des "Natio- nalsozialistischen Untergrunds" schließlich mindestens drei Banküberfälle. - Am 5. Oktober 2006 gegen 12.00 Uhr betrat eine Person die Filiale der Sparkasse in der straße in Z. und forderte unter Vorhalt einer Pistole die Herausgabe von Bargeld. Ein sich lösender Schuss traf einen Auszubildenden in den Bauch, worauf die Person oh- ne Beute flüchtete. - Am 7. September 2011 gegen 8.50 Uhr begaben sich zwei Personen in die Filiale der Sparkasse in Ar. und forderten unter Vorhalt zweier Pistolen, eines Revolvers und einer Handgranate die Herausgabe von Bargeld. Weiter verletzten sie eine Bankangestellte durch Schläge. Auf diese Weise erreichten sie die Aushändigung von ca. 15.000 € in bar. - Am 4. November 2011 gegen 9.15 Uhr überfielen Böhnhardt und Mund- los unter Verwendung von Schusswaffen die Filiale der Sparkasse am platz in E. und erbeuteten dabei ca. 75.000 €. 10 11 - 8 - c) Auch der Beschuldigte war aktives Mitglied der "Kameradschaft Jena". Ihm war zumindest bekannt, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe, denen er freundschaftlich verbunden war, Anfang 1998 wegen des Bombenfundes in der von ihnen genutzten Garage untergetaucht waren und seitdem im Untergrund lebten. Gleichwohl gewährte er Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe in mehreren Fällen seine Unterstützung. aa) Zwischen dem 1. Mai 2001 und einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2002 nahm der Beschuldigte vom anderweitig verfolgten Ralf Wohlleben in dessen Wohnung in J. einen Stoffbeutel entge- gen mit dem Auftrag, ihn in einer Sporttasche verstaut zu Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe nach Zwickau zu verbringen. Auf der Fahrt stellte der Beschuldig- te beim Befühlen des Beutels fest, dass sich darin eine Schusswaffe befand. Am Hauptbahnhof in Zwickau wurde er von Zschäpe abgeholt und in die von den Dreien seit dem 1. Mai 2001 genutzte Wohnung P. straße 2 geführt. Dort übergab der Beschuldigte die Waffe nebst beigefügter Munition an Böhn- hardt und Mundlos. bb) Um dem unter den Personalien des Beschuldigten auftretenden und diesem im Aussehen ähnelnden Böhnhardt mit einem Führerschein auszustat- ten, meldete der Beschuldigte im Januar oder im Februar 2004 wahrheitswidrig den Verlust seines eigenen Führerscheins. Das ihm am 4. Februar 2004 aus- gestellte Ersatzdokument, Nr. , übergab er an Böhnhardt zum weiteren Gebrauch. Die angefallenen Kosten wurden ihm von Zschäpe erstat- tet. Weiter überließ er Böhnhardt in diesem Zusammenhang die auf seinen Namen ausgestellte ADAC-Mitgliedskarte, Nr. , zur eigenen Nut- zung. 12 13 14 - 9 - cc) Um Zschäpe eine notwendige ärztliche Behandlung zu ermöglichen, forderte Böhnhardt oder Mundlos den Beschuldigten Anfang des Jahres 2006 auf, eine passende Krankenversicherungskarte zu besorgen. Der Beschuldigte wandte sich an seine Bekannte R. (nunmehr Sch. ), die ihm gegen Zahlung von 300 € ihre Versichertenkarte der AOK Niedersachsen, Nr. , überließ. Diese gab der Beschuldigte zusammen mit den not- wendigen Informationen über die Person der Inhaberin weiter; seine Auslagen wurden ihm wiederum von Zschäpe erstattet. dd) Bereits 2001 hatte sich der Beschuldigte auf Verlangen von Böhn- hardt, Mundlos und Zschäpe einen Reisepass ausstellen lassen, den er an- schließend bei einem Treffen beim Bahnhof in Zwickau an Zschäpe zur Ver- wendung durch Böhnhardt übergeben hatte. Da die Gültigkeit dieses Passes am 6. Juni 2011 ablief, forderten Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe den Be- schuldigten bei einem Besuch im Frühjahr 2011 auf, sich einen neuen Reise- pass ausstellen zu lassen und ihn wiederum Böhnhardt zur Verfügung zu stel- len. Der Beschuldigte erklärte sich damit einverstanden, worauf Zschäpe mit ihm zunächst einen Fotografen und anschließend das Passamt aufsuchte. Den darauf am 19. Mai 2011 von der Gemeinde Ro. ausgestellten Reise- pass, Nr. , gab der Beschuldigte wie vereinbart an die drei Perso- nen weiter. Ebenso übergab er ihnen bei dieser Gelegenheit seine Versicher- tenkarte der AOK Niedersachsen, Nr. , zur weiteren Verwendung durch Böhnhardt. 2. Der am 19. Mai 2011 ausgestellte Reisepass, der Führerschein, die Krankenversicherungskarte und die ADAC-Karte des Beschuldigten befanden sich in dem von Böhnhardt und Mundlos anlässlich des Überfalls am 4. No- vember 2011 gefahrenen, unter Verwendung des Reisepasses von Böhnhardt 15 16 17 - 10 - angemieteten Wohnmobil, in dem sie sich nach Entdeckung ihrer Tatbeteili- gung noch am selben Tage das Leben nahmen. Die auf den Namen "R. " ausgestellte Krankenversichertenkarte wurde in der von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zuletzt genutzten, von Zschäpe nach dem Tode von Böhnhardt und Mundlos am 14. November 2011 zur Vernichtung von Beweis- mitteln in Brand gesetzten Wohnung in der F. straße 26 in Z. si- chergestellt. Dort fand sich ferner ein Mäppchen mit u.a. sechs Passphotos des Beschuldigten, die mit dem Lichtbild im Reisepass identisch sind. Die Übergabe dieser Gegenstände sowie den ihm zur Last gelegten Transport der Pistole hat der Beschuldigte wie oben beschrieben eingeräumt. 3. a) Nach Auffassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs besteht darüber hinaus der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe bei sei- nem Handeln jedenfalls damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe seit ihrem Untertauchen Anfang 1998 ent- schlossen waren, aus dem Untergrund heraus Mord- und Sprengstoffanschläge zu begehen, um so eine Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. In Bezug auf den Vorwurf der Beihilfe zu Verbrechen des Mordes und des schweren Raubes geht der Ermittlungsrichter weiter davon aus, dass der Beschuldigte durch die Übergabe der Pistole die dem "Nationalsozialistischen Untergrund" zuzurechnenden, unter Verwendung von Schusswaffen begange- nen Taten objektiv gefördert habe. Zwar sei nicht zu belegen, dass die überge- bene Pistole bei einer dieser Taten Verwendung fand. Indes seien sie zum ei- nen durch die Aushändigung der Waffe nebst Munition insofern erleichtert wor- den, dass hierdurch "die Zugriffs- und Auswahlmöglichkeiten der NSU- Mitglieder auf Schusswaffen und ihr[en] Schusswaffenbestand" objektiv erwei- 18 19 - 11 - tert worden sei. Zum anderen habe der Beschuldigte psychische Beihilfe zu den Morden und Banküberfällen geleistet, da er durch die Übergabe der Pistole signalisiert habe, "dass die Gruppe sich auf ihn verlassen kann und er grund- sätzlich hinter ihren Taten steht". Auch in subjektiver Hinsicht bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte bei der Übergabe der Waffe damit gerechnet und billigend in Kauf genommen habe, hierdurch die Begehung von Mordanschlägen und Raubüberfällen unter Verwendung von Schusswaffen zu erleichtern. b) Dem kann sich der Senat nicht anschließen. aa) Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe Beihilfe zu den dem "Nationalsozialistischen Untergrund" zuzurechnenden, nach dem Jahre 2002 unter Verwendung von Schusswaffen verübten Straftaten geleistet, fehlen bereits tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Übergabe der Pistole diese Taten, wie nach § 27 StGB erforderlich, objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hat (vgl. hierzu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 27 Rn. 14 mwN). Ob es sich bei der übergebenen Pistole um eine der Schusswaffen han- delt, die von Mitgliedern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" in der Folge bei der Begehung von Mordanschlägen oder Banküberfällen verwendet wur- den, bleibt, wovon auch der Haftbefehl ausgeht, nach gegenwärtigem Ermitt- lungsstand offen. Der Beschuldigte konnte diese Pistole bei seiner Verneh- mung am 21. Dezember 2011 - etwa zehn Jahre nach dem Vorfall - unter den ihm vorgelegten Tatwaffen nicht wiedererkennen. Soweit der Haftbefehl darauf abstellt, der Beschuldigte habe durch die Übergabe der Pistole die in der Folge begangenen Straftaten der Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" deshalb gefördert, weil er deren Zugriffsmöglichkeiten auf Schusswaffen erwei- 20 21 22 - 12 - tert habe, ermangelt dies schon einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die nächste auf die Übergabe der Waffe folgende Tat ereignete sich nach den Er- mittlungen am 24. Februar 2004, somit - wovon nach Sachlage auszugehen ist - erst nahezu drei Jahre danach. Über welches Waffenarsenal die handeln- den Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" zu diesem Zeitpunkt verfügten, ist ungeklärt. Schon die Annahme, die vom Beschuldigten überge- bene Pistole habe sich bei den späteren Taten trotz der verstrichenen erhebli- chen Zeiträume jeweils noch in deren Besitz befunden, bliebe Spekulation, denn der Beschuldigte konnte die Waffe auch im Bestand der Asservate insge- samt nicht identifizieren. Selbst wenn sie sich jedoch zu den jeweiligen Tatzei- ten noch im Besitz der Gruppenmitglieder befunden haben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie allein hierdurch die einzelnen Mord- und Raubta- ten objektiv erleichtert oder gefördert worden sein sollen. Soweit der Haftbefehl daneben den dringenden Verdacht der psychi- schen Beihilfe annimmt, weil der Beschuldigte durch die Übergabe der Waffe zu erkennen gegeben habe, er stehe hinter den Zielen des "Nationalsozialisti- schen Untergrunds" und der in Verfolgung dieser Ziele ausgeübten Gewalt, bleibt - ungeachtet der Frage, ob der Beschuldigte mit Mordanschlägen rechne- te - bereits offen, ob es für die Gruppierung bei der Planung und bei der Aus- führung ihrer Taten überhaupt von Bedeutung war, dabei gerade auch beim Beschuldigten Rückhalt zu finden. So ist der Aussage des Beschuldigten vom 1. Dezember 2011, 12. Januar 2012 und 17. Januar 2012 zu entnehmen, dass "die Drei" während der ab 1996 geführten Strategiediskussionen, was ihre Per- son betrifft, ungeachtet des Widerspruchs von Ralf Wohlleben und des Be- schuldigten eine Bewaffnung für geboten hielten. Auch sind nach gegenwärti- gem Ermittlungsstand die Aussagen des Beschuldigten vom 25. November und vom 1. Dezember 2011 sowie vom 24. Februar 2012 nicht zu widerlegen, er 23 - 13 - habe sich der Pistole notgedrungen durch die ihm abverlangte Übergabe entle- digt, "den Dreien" aber klargemacht, dass er so etwas nie wieder machen wer- de, mit Waffen nichts zu tun haben wolle und die Anwendung von Gewalt für sich ausschließe. Trotz der Übergabe der Waffe bot sich Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe danach keine Grundlage für die Annahme, der Beschuldigte ste- he hinter künftigen Mordanschlägen und befürworte diese. Zu Ende gedacht würde die Auffassung des Ermittlungsrichters im Übri- gen dazu führen, dass jede Unterstützungshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB oder gar schon jede gegenüber Mitgliedern einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung geäußerte Bekundung von Sympathie für ihre Ziele oder Taten objektiv - ohne dass weiteres hinzukom- men müsste - als Beihilfe zu den danach aus der Vereinigung heraus begange- nen Straftaten zu werten wäre; dies wäre indes rechtlich nicht haltbar. bb) Zum Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung hat sich der Beschuldigte bei seinen Vernehmungen - zusammengefasst - dahin eingelassen, er habe zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe Straftaten gegen das Leben anderer begehen. Er sei ihnen freundschaftlich verbunden gewesen und habe sie deshalb, nachdem sie wegen der Ermittlungen in Jena untergetaucht waren, bei ihrem Leben im Un- tergrund unterstützt. Mordanschläge habe er ihnen von vornherein nicht zuge- traut. Wohl habe er vermutet, das sich die Drei, die stets über nicht unerhebli- che Geldmittel verfügt hätten, ihren Lebensunterhalt durch Straftaten finanziert hätten. 24 25 - 14 - Beweismittel, welche diese Einlassung mit der für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlichen Wahrscheinlichkeit widerlegen könn- ten, stehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht zur Verfügung. (1) Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten bei seinen Tathandlungen die Verantwortlichkeit von Böhnhardt, Mundlos oder Zschäpe für eine der nun- mehr dem "Nationalsozialistischen Untergrund" zugerechneten Straftaten be- kannt war, ergeben sich nicht. Hiergegen spricht bereits, dass sich diese Grup- pierung bei der Planung und bei der Durchführung ihrer Aktionen streng abge- schottet und - für eine terroristische Vereinigung ungewöhnlich - über mehr als zehn Jahre hinweg davon abgesehen hat, sich zu ihren Taten zu bekennen. So wurde ein rechtsterroristischer Hintergrund der eingangs beschriebenen Mord- anschläge überhaupt erst durch die Funde in der von Zschäpe am 14. Novem- ber 2011 in Brand gesetzten Wohnung F. straße 26 in Z. offenbar. Die nicht näher verifizierte, anlässlich eines Besuchs bei Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zu einem unbekanntem Zeitpunkt gefallene Bemerkung des Be- schuldigten "Mensch, über Euch hört man ja Sachen" (Vernehmung vom 13. November 2011, S. 8) erlaubt vor diesem Hintergrund keine andere Beurtei- lung; sie kann sich auch auf die dem Beschuldigten erst über Ka. be- kannt gewordenen Rohrbombenfunde beziehen (Vernehmung vom 13. Novem- ber 2011, S. 6). (2) Die hiernach allein verbleibenden, sich aus den eigenen Einlassun- gen des Beschuldigten ergebenden Beweisanzeichen vermögen auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung jedenfalls nicht den dringenden Verdacht zu be- gründen, der Beschuldigte habe bei seinem Handeln damit gerechnet, eine Gruppierung zu unterstützen, deren Ziele auf die Begehung terroristischer An- 26 27 28 - 15 - schläge gerichtet waren. In diesem Sinne hinreichend sichere Schlüsse darauf, zu welcher Einschätzung der Beschuldigte im hier maßgeblichen Zeitraum von Anfang 2004 bis Mai 2011 in Bezug auf mögliche politisch motivierte Straftaten von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe gegen das Leben anderer gelangt war, lassen sie nicht zu. Einerseits war dem Beschuldigten aus den in den Jahren 1996 und 1997 geführten Diskussionen bekannt, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe sei- nerzeit entschlossen waren, sich zur Durchsetzung ihrer Ziele zu bewaffnen (Vernehmungen vom 1. Dezember 2011, S. 14; 12. Januar 2012, S. 3; 17. Ja- nuar 2012, S. 12). Auch wurde er nach seinem Umzug von J. nach H. im Jahre 1997 von Ka. darüber in Kenntnis gesetzt, dass in deren Garage Rohrbomben nebst Sprengstoff gefunden worden waren (Vernehmung vom 13. November 2011, S. 6). Er hat den Dreien nicht nur im Jahre 2001 oder 2002 selbst eine Pistole überbracht, sondern bekam im Jahre 2002 oder 2003 von Mundlos auch eine in deren Besitz befindliche Pumpgun vorgezeigt (Ver- nehmungen vom 12. Januar 2012, S. 5; 17. Januar 2012, S. 8; 13. März 2012, S. 5). Bei der Übergabe der Pistole hat sich der Beschuldigte unter anderem mit der Bemerkung distanziert, man könne sich nicht anmaßen, "mit fünf Leu- ten die Welt zu retten" (Vernehmungen vom 25. November 2011, S. 9 und 24. Februar 2012, S. 4). Nicht zu verkennen ist auch, dass Wohlleben, vom Beschuldigten wegen des Unterschiebens der Pistole zur Rede gestellt, äußer- te, es sei besser, "wenn du nicht weißt, was sie damit vorhaben" (Vernehmun- gen vom 25. November 2011, S. 9 und 1. Dezember 2011, S. 8). Ebenso hatte der Beschuldigte von der Aufhebung der Haftbefehle wegen der Vorfälle in Je- na infolge Verjährung in der Zeitung gelesen (Vernehmung vom 14. November 2011, S. 3), weshalb er für das Auftreten der Drei unter fremder Identität allein aus diesem Grund keinen Anlass mehr sehen konnte. 29 - 16 - Andererseits verliert die Aussagekraft dieser Indizien entscheidend an Gewicht dadurch, dass sie überwiegend nur aus Geschehnissen abgeleitet werden können, die sich entweder noch in der Zeit vor dem Untertauchen von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe oder aber im Zusammenhang mit der Über- gabe der Pistole im Jahre 2001 oder 2002 ereignet hatten. Zu den Zeitpunkten der dem Beschuldigten nunmehr vorgeworfenen Unterstützungshandlungen lagen diese Ereignisse jeweils bereits mehrere Jahre zurück. Für den Beschul- digten deutete, wie oben dargelegt, nichts darauf hin, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zwischenzeitlich den von ihnen vor ihrem Untertauchen befürwor- teten bewaffneten Kampf tatsächlich aufgenommen und Anschläge mittels Schusswaffen oder Sprengstoff verübt hätten. In dieser aus der Sicht des Be- schuldigten über Jahre anhaltenden Passivität - ausgenommen von ihm offen- sichtlich für möglich gehaltene Banküberfälle zur Beschaffung finanzieller Mittel - findet seine Einlassung, er habe mit Straftaten von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe gegen das Leben anderer nicht gerechnet und ihnen Mordan- schläge von vornherein nicht zugetraut, eine wesentliche Stütze. Hinzu kommt, dass auch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat- handlungen selbst nichts zum Gegenstand hatten, was aus seiner Sicht über eine Hilfe für Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe bei der Verschleierung ihrer Identität hinausgegangen wäre und darauf hingedeutet hätte, dass die Genann- ten sich mit der Planung und Durchführung von Mord- und Sprengstoffanschlä- gen befassen. Dies gilt auch, soweit der Beschuldigte Handlungen eingeräumt hat, die nicht Gegenstand des Haftbefehls sind, wie eine Unterstützungszah- lung von 3.000 DM auf Veranlassung von Ralf Wohlleben im Jahre 1998 oder 1999 und die Inverwahrungnahme von 10.000 DM im Jahre 2001. Die vom Be- schuldigten so genannten "Systemchecks", bei denen Böhnhardt, Mundlos und 30 31 - 17 - Zschäpe sich jährlich anlässlich von Besuchen oder gemeinsamen Urlaubsauf- enthalten darüber vergewisserten, dass in den persönlichen Lebensumständen des Beschuldigten keine Veränderungen eingetreten waren, die dem weiteren gefahrlosen Gebrauch seiner Papiere entgegenstanden (Vernehmung vom 12. Januar 2012, S. 3), rechtfertigen keine andere Einschätzung. 4. Der Senat hat erwogen, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt sein könnte, dass das bisherige Ermittlungs- ergebnis den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten belegt, er habe sich zumindest der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, weil er den im Untergrund lebenden Mitgliedern der "NSU" die vom Haftbefehl erfassten Hilfsdienste in dem Wissen erbrachte, dass diese ihren Lebensunterhalt (auch) aus der Beute aus Banküberfällen be- stritten. Indes würde es insoweit an einem Haftgrund fehlen. § 112 Abs. 3 StPO findet bei der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung keine Anwendung. Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StGB sähe der Senat bei einem derart eingeschränkten Tatvorwurf nicht. Von den durch den Haftbefehl erfass- ten Taten könnte dem Beschuldigten allein noch Fall 4 als Unterstützung einer kriminellen Vereinigung angelastet werden, da alle früheren Unterstützungs- handlungen unter diesem rechtlichen Aspekt verjährt wären. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch verjährte Taten - wenn auch mit eingeschränktem Gewicht - bei der Bemessung der Strafe für ein noch nicht verjährtes Delikt gegebenenfalls schärfend berücksichtigt werden. Dennoch würde dem Beschuldigten auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts bei ei- nem Schuldspruch nach § 129 Abs. 1 StGB keine derart hohe Strafe drohen, dass schon diese für sich einen hinreichend hohen Fluchtanreiz böte. Im Übri- 32 33 - 18 - gen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wovon auch der Haftbefehl ausgeht, seit längerer Zeit in einer stabilen Beziehung lebt, über eine Berufs- ausbildung verfügt, vor seiner Festnahme stets in einem festen Arbeitsverhält- nis stand und seine Unterstützungshandlungen für den "NSU" zumindest in ob- jektiver Hinsicht in vollem Umfang eingeräumt hat; auch dies spricht gegen eine Fluchtgefahr. 5. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass sich durch vorlie- gende Entscheidung nichts an der Ermittlungszuständigkeit des Generalbun- desanwalts ändert; denn gegen den Beschuldigten besteht jedenfalls der einfa- che Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen fort (§ 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG). Becker Hubert Mayer 34