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Entscheidung

IX ZB 254/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 254/11 vom 24. Mai 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 24. Mai 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, §§ 207, 216 Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat mit Beschluss vom 19. April 2012 in der Sache IX ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten 1 2 - 3 - des Verwalters festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Bei dieser Sach- lage ist hier Masselosigkeit (§ 207 InsO) gegeben. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 21.07.2011 - 53a IN 358/05 - LG Lübeck, Entscheidung vom 30.08.2011 - 7 T 295/11 -