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Entscheidung

5 StR 174/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 174/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 2. Dezember 2011 mit den Fest- stellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen es sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vergewaltigte der 65 Jahre alte Angeklagte die 58-jährige Nebenklägerin Ende Dezember 2007 vaginal und im März 2008 anal (Taten 1 und 2). Über das angeklagte Ge- schehen hinaus hat die Strafkammer eine weitere im Mai 2006 begangene vaginale Vergewaltigung festgestellt, die die Nebenklägerin erstmals in der Hauptverhandlung bekundet hat. Nach den Vergewaltigungen wohnte die Nebenklägerin weiterhin mit dem Angeklagten zusammen, wobei es jeden- falls vor Tat 2 gelegentlich auch noch zu einvernehmlichem Geschlechtsver- 1 2 - 3 - kehr kam. Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattete sie nach einer Körperverletzungshandlung vom 26. April 2008, bei der der Angeklagte sie am Hals gepackt und gegen ein Treppengeländer gedrückt hatte (Tat 3). Die Strafanzeige vom 26. April 2008 beschränkte sich auf die Körperverletzungs- handlung. Auf Nachfrage der Polizeibeamtin nach sexuellen Übergriffen sag- te die Nebenklägerin, dass dies vor zwei oder drei Jahren der Fall gewesen sei. Näheres wolle sie im Moment nicht sagen. Ähnlich verlief eine Verneh- mung im Mai 2008. Details über die sexuellen Gewalthandlungen berichtete sie in einer Vernehmung im August 2008. Gegenstand eines von ihr ange- strengten zivilrechtlichen Gewaltschutzverfahrens war nur die Körperverlet- zung vom 26. April 2008. 2. Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch. a) Folgendes Geschehen liegt zugrunde: Der Verteidiger hatte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis der Behauptung beantragt, dass die Nebenklägerin, auf deren Aussage die Feststellungen beruhen, an einer paranoiden Persönlichkeits- störung leide, die ihre Zeugentüchtigkeit in Frage stelle. Zur Begründung führte er eine Reihe von Auffälligkeiten im Verhalten der Nebenklägerin auf. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die unter Be- weis gestellte Tatsache „für die Entscheidungsfindung unerheblich“ sei. Per- sonen mit paranoider Persönlichkeitsstörung seien in ihrer Fähigkeit nicht eingeschränkt, reale Erlebnisse wahrzunehmen und deren äußeres Erschei- nungsbild wiederzugeben. Nach ICD-10 gehörten Wahrnehmungsstörungen, Halluzinationen, Wahnerleben oder eine Neigung zur bewussten Erfindung fiktiver Handlungsabläufe nicht zur Symptomatik. Auch eine erhöhte Sugges- tibilität gehe damit nicht einher. Es würden nur „reelle Erlebnisse“ dahinge- hend interpretiert, dass neutrale oder freundliche Handlungen der betroffe- nen Person als feindselige Akte erschienen. Die Nebenklägerin habe das 3 4 5 6 - 4 - äußere Erscheinungsbild der Vorfälle jedoch konstant und detailliert in einer Art geschildert, die ausschließe, dass es sich dabei um neutrale oder freund- liche Handlungen gehandelt haben könnte, die von ihr nur fehlinterpretiert würden. Selbst bei Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung be- stünden deshalb keine Anhaltspunkte für deren Auswirkung auf die Aussage- tüchtigkeit, weswegen die Strafkammer die Glaubwürdigkeit in eigener Kom- petenz bewerten könne. b) Mit dem Generalbundesanwalt geht der Senat trotz Nichtvorlage ei- niger im Beweisantrag benannter Schriftstücke von der Zulässigkeit der Ver- fahrensrüge im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO aus. Denn das Urteil befasst sich mit den maßgebenden auch vom Verteidiger benannten An- knüpfungstatsachen für das Vorliegen eines psychischen Defektzustandes, womit dem Senat die Sachprüfung der Verfahrensbeanstandung eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1990 – 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 385 mwN). c) Die Rüge hat in der Sache Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. aa) Hat die Strafkammer den Beweisantrag, wofür der Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses spricht, wegen (tatsächlicher) Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Variante StPO abgelehnt, so hält dies rechtli- cher Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil sie das Beweisergebnis rechtsfehlerhaft vorweggenommen hat. Denn der Verteidiger hatte auch un- ter Beweis gestellt, dass im Fall einer paranoiden Persönlichkeitsstörung die Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin beeinträchtigt war. bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man – dem Generalbundesan- walt folgend – eine nur missverständlich formulierte Zurückweisung des Be- weisbegehrens unter Inanspruchnahme eigener Sachkunde annimmt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von 7 8 9 10 - 5 - Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezi- elle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH, Beschlüsse vom 1. März 1994 – 5 StR 62/94, StV 1994, 634, vom 29. Okto- ber 1996 – 4 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 106, vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347, und vom 28. Oktober 2009 – 5 StR 419/09, NStZ 2010, 100, 101). Solche Umstände liegen hier vor. Die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit erfordert spezifisches Fachwissen, das nicht All- gemeingut von Richtern ist; demgemäß hätte die eigene Sachkunde näherer Darlegung bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 211/58, BGHSt 12, 18, 20; Beschluss vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 437/83, StV 1984, 232). Eine solche ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt die Strafkammer unter Heranziehung der im ICD-10 für die paranoide Persönlichkeitsstörung aufgeführten Symptome einen Erfahrungs- satz zu generellen Wechselwirkungen der Störung mit der Aussagetüchtig- keit her, der wissenschaftlicher Absicherung entbehrt (vgl. etwa zu möglichen Übergängen der Störung Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 180). Die Ablehnung des Beweisantrags führt auf die Revisionsrüge zur um- fassenden Aufhebung des Urteils, weil dieses insgesamt auf dem Rechtsfeh- ler beruhen kann. 3. Der Senat weist darauf hin, dass die im angefochtenen Urteil vor- genommene Beweiswürdigung auch sachlichrechtlich durchgreifenden Be- denken begegnet. a) Namentlich befasst sich die Strafkammer unzureichend mit der Aussageentstehung und dem Aussageverhalten der Nebenklägerin. Die Ne- benklägerin hat Sexualstraftaten des Angeklagten überhaupt nur auf Initiative der vernehmenden Beamtinnen offenbart und im Detail erst zu einem sehr späten Zeitpunkt geschildert. Das Urteil führt dies – ohne erkennbaren Beleg 11 12 13 - 6 - in deren Aussage – darauf zurück, dass die Nebenklägerin sich generell schäme, sexuelle Dinge zu besprechen (UA S. 19, 25). Abgesehen davon, dass es wenig lebensnah erscheint, einer 58-jährigen Gastwirtin, deren Ju- gendzeit in die Jahre ab 1968 fällt, höhergradige Scham zuzuweisen als „dies nach heutigen Maßstäben die Regel wäre“ (UA S. 19), ist die Beweis- würdigung in diesem Punkt durchgreifend lückenhaft und widersprüchlich. So erklärt etwaige Scham der Nebenklägerin nicht, warum sie bei der Strafan- zeige sexuelle Übergriffe als zwei oder drei Jahre zurückliegend bezeichnet hat, obwohl die abgeurteilten Taten nach ihren späteren Angaben erst einen Monat bzw. vier Monate vor der Strafanzeige begangen worden sind. Ferner legt das Urteil wohl die Aussage der Nebenklägerin ihren Feststellungen zu- grunde, sie habe nach Tat 2 mit dem Zeugen W. einen (nicht zu den Akten gelangten) Brief an die Staatsanwaltschaft verfasst, in dem sie die se- xuellen Übergriffe zur Anzeige gebracht habe (UA S. 23). Das würde bedeu- ten, dass sie dem Zeugen die Taten trotz ihrer Scham mitgeteilt hat. Hinge- gen bezeichnet die Strafkammer den Zeugen, nach dessen Aussage ihm die Nebenklägerin die drei Taten jeweils zeitnah geschildert hat, unter anderem deshalb für nicht glaubhaft, weil es schwer nachvollziehbar sei, „wieso aus- gerechnet der Zeuge W. die einzige Person sein sollte, gegenüber welcher die Nebenklägerin sich öffnet, nachdem sie ihrem eigenen Sohn die sexuellen Übergriffe monatelang verschwiegen“ habe (UA S. 31). Beides ist nicht miteinander vereinbar und erscheint geeignet, dem vom Landgericht unterstellten zentralen Motiv anfänglichen Schweigens der Nebenklägerin die Grundlage zu entziehen und ihre Aussage insgesamt in Frage zu stellen. b) Das angefochtene Urteil zieht ferner den Umstand indiziell für eine Täterschaft des Angeklagten heran, dass er mit der Nebenklägerin einen Vergleich geschlossen und auf das vereinbarte Schmerzensgeld von 6.000 € bereits 1.000 € geleistet hat. Dem stehe nicht entgegen, dass beides vor dem Hintergrund einer angestrebten Verständigung und einer in diesem Rahmen in Aussicht gestellten Bewährungsstrafe für den Fall eines Täter- Opfer-Ausgleichs gestanden habe und der Angeklagte von seinem Verteidi- 14 - 7 - ger gewarnt worden sei, dass die Strafkammer nach dessen Erfahrungen in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen unter Verletzung des Zweifelssat- zes gegen den Angeklagten entscheide und langjährige Haftstrafen verhän- ge. Wäre Letzteres Grund für ein falsches Schuldeingeständnis gewesen, erschiene es konsequent unverständlich, warum der Angeklagte nach dem Scheitern des Täter-Opfer-Ausgleichs zur Vermeidung einer hohen Haftstrafe nicht gleichwohl ein Geständnis und eine persönliche Entschuldigung ausge- sprochen habe. Deswegen sei plausibel, dass er sich durchgehend seiner Schuld bewusst gewesen sei, selbst wenn er gegenüber dem Verteidiger seine Unschuld beteuert habe. Der Senat kann offenlassen, ob – nach dem zu klärenden Verlauf der zwischen den Verfahrensbeteiligten unter Einbeziehung der Strafkammer geführten Gespräche – der indiziellen Verwertung des Vergleichsabschlus- ses und der Zahlungen der Rechtsgedanke des in § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO normierten Verwertungsverbots entgegenstehen könnte. Jedenfalls war ausweislich der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft im Revisionsver- fahren mit Scheitern des Täter-Opfer-Ausgleichs auch die Grundlage für eine Bewährungsstrafe entfallen. Die Abgabe eines „Scheingeständnisses“ hätte demgemäß aus Sicht des Angeklagten unweigerlich zu einer Vollzugsstrafe geführt. Das macht sein Verhalten auch im Fall fehlender Schuld erklärbar. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie dieses sich aufdrängende Motiv berücksich- tigt hätte. 4. Auch der Strafausspruch hätte keinen Bestand haben können. Nicht nachvollziehbar ist namentlich die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen von „Beziehungstaten“ im Rahmen der Erörterung der Regelwir- kung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB ablehnt. Nach den von ihr zugrunde gelegten Bekundungen der Nebenklägerin war die Beziehung schon länger auch dadurch geprägt, dass diese häufig sexuellen Handlungen des Ange- klagten nach anfänglicher Ablehnung „über sich ergehen ließ“. Dies war so- 15 16 - 8 - gar noch nach der vom Landgericht angenommen ersten Vergewaltigung sowie nach Tat 1 der Fall. Selbst nach Tat 1 wohnten der Angeklagte und die Nebenklägerin – wenngleich bei häufiger Abwesenheit des Angeklagten – weiter zusammen. Dem durfte bei der Strafrahmenwahl nicht jegliche Bedeu- tung abgesprochen werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Okto- ber 2003 – 4 StR 389/03, StV 2004, 479 mwN). Hinzu kommen weitere im Urteil angesprochene gewichtige Umstände, die die Taten in einem milderen Licht erscheinen lassen konnten. Dem entspricht, dass am ersten Hauptver- handlungstag unter den Verfahrensbeteiligten – für den Fall eines Geständ- nisses und eines Täter-Opfer-Ausgleichs – gar eine Bewährungsstrafe im Gespräch war. Die Nichtanwendung milderer Strafrahmen und die Verhän- gung hoher Einzelstrafen sowie einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah- ren und sechs Monaten ist vor diesem Hintergrund selbst dann nicht erklär- lich, wenn man die strafmildernde Wirkung der genannten Gesichtspunkte einbezieht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 – 5 StR 579/03, StV 2004, 470, 471 mwN). Basdorf Schaal Schneider König Bellay