Entscheidung
4 StR 117/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 117/12 vom 22. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Dezember 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben, a) in den Fällen III. 1., 4., 6., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe, b) im Gesamtstrafenausspruch und c) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten L. und die Revision des Angeklagten B. werden verworfen. 4. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 9.000 € angeord- net. Den Angeklagten B. hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 500 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten L. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, während das Rechtsmittel des An- geklagten B. erfolglos bleibt. I. 1. Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln setzt Eigennützigkeit voraus. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn an- kommt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1979 – 2 StR 663/78, BGHSt 28, 308, 309, und vom 24. Juni 1986 – 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 125). Eine solche Eigennützigkeit des Angeklagten L. belegen die Fest- stellungen in den Fällen III. 1., 4., 6., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe nicht. a) Im Fall III. 1. der Urteilsgründe sollte der frühere Mitangeklagte und Abnehmer des Rauschgifts S. genau die 8.400 € bezahlen, die der nie- 1 2 3 - 4 - derländische Lieferant G. seinerseits dafür verlangt hatte. Anhalts- punkte dafür, dass sich der Angeklagte L. sonstige persönliche Vorteile aus dem Geschäft versprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dementsprechend hat die Strafkammer dem Angeklagten L. im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu Gute gehalten, dass er dem S. ur- sprünglich nur in einem Fall behilflich sein und als Vermittler zu G. tätig werden wollte. Wer nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 3 StR 305/09 Rn. 6). Der Senat sieht davon ab, den Schuld- spruch auf Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge umzustellen, da nicht auszuschließen ist, dass in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten L. wegen täterschaftlichen Handeltreibens tragen. b) Auch in den Fällen III. 4., 6., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe ist nicht belegt, dass der Angeklagte L. einen Gewinn aus den Geschäften erzie- len wollte. In allen Fällen fehlt die Feststellung, welchen Preis der Angeklagte L. mit dem Lieferanten G. vereinbart hatte. Im Fall III. 6. der Urteils- gründe bleibt daher unklar, ob es sich bei den von der Ehefrau des Angeklagten L. aus dem von S. übergebenen Kaufpreis entnommenen 370 € um dessen Gewinn handelte. In den Fällen III. 7., 8. und 9. der Urteilsgründe fehlen auch Feststellungen dazu, welchen Preis der Angeklagte L. mit S. vereinbart hatte. Soweit im Urteil ausdrücklich angegeben ist, dass das Rauschgift gewinnbringend verkauft wurde oder verkauft werden sollte, be- ziehen sich diese Feststellungen jeweils auf die früheren Mitangeklagten St. und S. . 4 - 5 - 2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen III. 1., 4., 6., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in diesen Fällen, der Gesamtstrafe und der Anordnung des Verfalls von Wertersatz. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die Höhe einer gegebenenfalls festzu- stellenden Gewinnerwartung auch für die Strafzumessung bedeutsam sein kann. Hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wird bei der Er- mittlung des Erlangten zu beachten sein, dass der Angeklagte L. nach den bisherigen Feststellungen im Fall III. 1. der Urteilsgründe keine Einnahmen erzielt hat. II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten B. nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die feh- lerhaften Feststellungen hinsichtlich des Tatbestands des unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei dem Angeklagten L. wirken sich auf die Verurteilung des Angeklagten B. wegen tat- einheitlicher Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 5 6 - 6 - nicht geringer Menge nicht aus, weil die Urteilsgründe unzweifelhaft Beihilfe- handlungen auch zu Gunsten der früheren Mitangeklagten St. und S. belegen. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin