Entscheidung
III ZB 63/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/10 vom 16. Mai 2012 in dem Verfahren auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vize- präsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 28. März 2012 wird zur Klarstel- lung von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend be- richtigt, dass es auf Seite 8 in Zeile 3 nicht Schiedsvertrag, son- dern Schiedsrichtervertrag heißt, mithin der Satz insgesamt lau- tet: "Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsrichtervertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsge- richt verbunden sind." Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10 -