Entscheidung
VI ZR 375/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 375/11 vom 15. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich- sen und den Richter Stöhr beschlossen: 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil wird auf insgesamt 16.000 € (15.000 € Schmerzensgeld, 1.000 € Feststellungsan- trag) festgesetzt. 2. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten, die eine frauenärztliche Ge- meinschaftspraxis betreiben, Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus einer nach ihrer Auf- fassung fehlerhaften Behandlung wegen Herpes genitalis. Das Landgericht hat die Beklagten am 14. Februar 2011 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä- gerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage ab- 1 - 3 - gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragt die Beiordnung eines Notanwalts und trägt zur Begründung vor, sie habe vergeblich versucht, einen zur Vertretung bereiten und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, VersR 2000, 649). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls die zuletzt ge- nannte Voraussetzung. 1. Ob sich die Klägerin hinreichend bemüht hat, einen zur Vertretung be- reiten Rechtsanwalt zu finden, kann dahinstehen. Dies erscheint allerdings frag- lich, weil sie nach den von ihr vorgelegten Unterlagen zwar das Mandat 11 Rechtsanwälten angetragen hat, es aber mittlerweile 26 Kanzleien mit ins- gesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt. 2. Jedenfalls ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist erforderlich, dass der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die mit der Revision geltend 2 3 4 - 4 - zu machende Beschwer der Klägerin erreicht aber allenfalls den Betrag von 16.000 €. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 14.02.2011 - 9 O 189/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.2011 - 5 U 53/11 -