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3 StR 138/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 138/12 vom 15. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 12. Dezember 2011 im Schuld- spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schul- dig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Erwerbs von Be- täubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € ange- ordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des An- geklagten führt zur teilweisen Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift ausgeführt: ... "Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäu- bungsmitteln, Amphetamin, Ziffer III. 5. der Urteilsgründe, verurteilt wur- de, das Rauschgift wurde anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung in M. sichergestellt (UA S. 9), kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. § 6 Nr. 5 StGB gilt nicht für den Erwerb zum Eigenverbrauch von Betäubungsmitteln (vgl. Fischer StGB, 59. Aufl., § 6 Rdn. 5a m.w.N.). Deshalb wird der Erwerb von Be- täubungsmitteln durch den Angeklagten, der türkischer Staatsangehöri- ger ist, sollte er im Ausland geschehen sein, nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit erfasst. Nach den Urteilsfeststellungen ist es nicht fern- liegend, dass der Angeklagte das Amphetamin in Venlo/Niederlande er- worben hat (vgl. UA S. 10). Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen hat sich der An- geklagte jedoch insoweit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungs- mitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtli- chen Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch insoweit ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der ge- ständige Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können ... ... Die teilweise Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung - bei Vorliegen des identischen Strafrahmens des § 29 Abs. 1 StGB - auf eine niedrigere als die ver- hängte Einzelstrafe erkannt hätte." ... Dem schließt sich der Senat an. 2 3 - 4 - Eine Kosten- und Auslagenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist nicht veranlasst. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 4