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Entscheidung

2 StR 54/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54/12 vom 15. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 17. November 2011 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpres- sung schuldig ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Fischer Berger Krehl Ott