Entscheidung
XII ZB 545/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 545/11 vom 9. Mai 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2012 durch den Rich- ter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. September 2011 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO). 1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Abschluss als "Diplomierter Bankbetriebswirt ADG", den er nach Absolvierung eines genossenschaftlichen Bankführungsseminars an der Akademie Deutscher Genossenschaften e.V. erworben hat, einem Hochschul- abschluss vergleichbar ist, weil er nach § 33 Abs. 2 KWG bei der Beurteilung der fachtheoretischen Eignung einer Hochschulausbildung gleichgestellt sei. Da sich die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle, fordere auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 2 - 3 - 2. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 [staatlich an- erkannte Sozialwirtin] und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - zur Veröffentli- chung bestimmt - Rn. 16 ff. [Sparkassenbetriebswirtin]). Anhand dieser Maßstäbe kann auch die von dem Rechtsbeschwerdefüh- rer als klärungsbedürftig angesehene Frage beantwortet werden. Der zum Zeit- punkt der Einlegung des Rechtsmittels gegebene Zulassungsgrund ist danach entfallen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausnahmsweise geboten (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09 - NJW 2010, 2812 Rn. 11 und vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - NJW 2004, 3188). Denn die Sprungrechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die als grundsätzlich angesehene Fra- ge zu Recht verneint. Deshalb besteht auch keine etwaige Divergenz zwischen dem angegriffenen Beschluss und der Rechtsprechung des Senats. 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Vézina Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2011 - XVII 624/2010 - 5