Entscheidung
IX ZB 29/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/12 vom 9. Mai 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 9. Mai 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 30. August 2011 (4 T 10/11) wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 aF, § 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerdeführerin beantragte Befreiung vom An- waltszwang sieht das Gesetz nicht vor. Die Beiordnung eines beim Bundesge- richtshof zugelassenen Anwalts gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerdeführerin nicht dar- gelegt hat, sich erfolglos an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene 1 - 3 - Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 01.08.2011- 51 IN 87/11 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 30.08.2011 - 4 T 10/11 - 2