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Entscheidung

XI ZR 97/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILANERKENNTNIS- UND KOSTENSCHLUSSURTEIL XI ZR 97/11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kammergerichts vom 25. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Zahlungsklage des Klägers in Höhe von 5.846,03 € zurückgewiesen hat. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2010 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58,35 € zu zahlen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.787,68 € in der Hauptsache erledigt. Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen. Die üb- rigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. - 3 - Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zum 29. Juni 2011 6.259,50 € und ab diesem Zeitpunkt bis zu 900 €. Von Rechts wegen Wiechers Grüneberg Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.06.2010 - 38 O 544/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2011 - 9 U 140/10 -