Entscheidung
VIII ZB 91/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 91/11 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege- richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 € Gründe: I. Das Amtsgericht hat nach übereinstimmender Erledigterklärung eines Mietrechtsstreits den Klägern gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 1. Sep- tember 2011 die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft. Die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an (Senatsbe- schluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8). Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Be- schluss unterliegt - wie die Kläger zu Recht geltend machen - bereits deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO; BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, WM 2012, 140 Rn. 9 f.; jeweils mwN). An dieser Recht- sprechung ist trotz der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung hiergegen geäu- ßerten Bedenken, die bereits von der zitierten Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs erwogen und nicht für durchgreifend erachtet wurden, festzuhalten. 2 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgese- hen. 3. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Im Streitfall ist, nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nur noch gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Be- rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist es - auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9; jeweils mwN). Gegen eine Kostenentscheidung ge- mäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde daher nicht aus materiell- rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfah- rens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht 5 6 7 - 5 - fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH, Be- schluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, aaO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 01.06.2011 - 67 C 230/10 - LG Köln, Entscheidung vom 01.09.2011 - 9 T 96/11 -